>Mögliche Bewährungsauflagen
Ich kenne es aus dem Drogenbereich, daß Verurteilten aufgegeben wird, den Kontakt zur Drogenscene (einschlägige Umschlagplätze, bestimmte Personen) zu meiden.
§ 56c, Abs. 2, Nr. 3 StGB.
Ein komplettes Alkoholverbot
gegen den Willen des Verurteilen geht auch m.E. nicht.
Wohl habe ich schon erlebt, daß sich Verurteilte freiwillig einer 'Antabus-Therapie' unterzogen haben, um dem Strafvollzug zu entgehen. Antabus ist ein Medikament (Alkoholantagonist), bei dessen Einnahme kein Alkoholkonsum möglich ist, da ein Brechreiz und Unwohlsein ausgelöst wird.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
von !!Streetworker!! am 27.12.2005 15:41
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