Mängel im Bußgeldbescheid - Was kann ich dagegen unternehmen "
Von 15.7.2010 | Ratgeber - Verkehrsrecht | 1725 Aufrufe Mehr zum Thema:Bußgeldbescheid
Öfters wird an mich die Frage gestellt, ob ein Bußgeldbescheid wirksam ergangen ist.
Die falsche Bezeichnung des Adressaten führt nicht immer zur Unwirksamkeit. Bezeichnet die Behörde den Adressaten mit dem falschen Geschlecht – oder ändert den Namen entsprechend ab, z.B. Christiane statt Christian - oder ist sein Name falsch geschrieben, so ist der Bescheid dennoch wirksam zugegangen, wenn sich der Betreffende leicht identifizieren lässt. Anders verhält es sich aber beispielsweise mit falschen (Vor-) Namen, d.h. von Personen die nicht existieren.
Sobald der Betroffene Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegt, nimmt die Rechtsprechung an, dass der Betroffene den Zustellungsmangel gekannt hat. In Zweifelsfällen ist daher jedem Betroffenen dringend anzuraten, einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.
In rechtlicher Hinsicht gilt: Ordnungswidrigkeiten, die im Straßenverkehr begangen werden, verjähren gemäß § 26 Abs. 3 StVG bereits nach drei Monaten, wenn weder ein Bußgeldbescheid ergangen, noch öffentliche Klage erhoben wurde. Nach Erlass des Bußgeldbescheids verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Die Verjährung wird unterbrochen, soweit er dem Betroffenen binnen zwei Wochen zugestellt wird. Im übrigen kommt es allein auf die Zustellung, d.h. die geschehene und beurkundete Übergabe des Schriftstücks, an.


