Mängel bauseits werden nicht beseitigt

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Mängel bauseits werden nicht beseitigt

Hallo zusammen,

sorry mir ist kein besserer Betreff eingefallen.

Wir haben Probleme mit einem Kunden, der bauseits einen Kanal verlegt hat.

Die Pflasterarbeiten können nicht fortgesetzt werden, da der Kanal nicht in vorgeschriebener Tiefe verlegt wurde.

Nach mehrmaligem Telefonaustausch und einem Schriftwechsel, mit der Bitte und Korrektur, liegt die Sache jetzt erst mal beim Anwalt.
Dieser kann sich aber erst nächste Woche damit befassen.

Wir haben nun ein Schriftstück vom Gegenanwalt vorliegen, mit Fristsetzung bis zum 01.12.08, die wir nicht einhalten können.

Aber jetzt zum wesentlichen Punkt.

Der Kanal auf diesem Grundstück wurde bauseits angelegt. Wir werden die Pflasterarbeiten nicht fortsetzen können, da schwere Maschinen zum Einsatz kommen und damit die Gefahr besteht, dass der Kanal bricht.

Mein Mann will nun dem Bauherr mitteilen, dass er die Arbeiten nur fortsetzt, wenn mein Mann aus der Haftung entlassen wird.

Ich bin der Ansicht, dass ist keine gute Lösung, denn zum einen wäre das Pfusch, denn die Arbeiten wären nicht fachgerecht ausgeführt und, sollte es zur Korrektur des Kanals kommen, müsste das auch bezahlt werden.

Der Streitwert wurde auf 10,000 Euro gesetzt, aber ein Teil der erbrachten Leistungen wurden schon bezahlt. Nimmt man denn die gesamte Summe des Angebotes um den Streitwert zu ermitteln?

Dementsprechend ist die Anwaltsgebühr des Gegeners auch nicht mehr schwindelfrei, und wer bezahlt den Spass am Ende?

Jemand eine Idee?



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Die Welt ist mir ein kaltes Haus ohne die gleichmäßige Wärme jenes Ofens,den man Liebe nennt.LG Anny


von Anny am 20.11.2008 14:20
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>Mängel bauseits werden nicht beseitigt
Hallo zusammen,
keiner eine Idee?



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Die Welt ist mir ein kaltes Haus ohne die gleichmäßige Wärme jenes Ofens,den man Liebe nennt.LG Anny


von Anny am 26.11.2008 10:33
Status: Unsterblich (4975 Beiträge)
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>Mängel bauseits werden nicht beseitigt
Soweit ich weiß, ist der Handwerker aus der Haftung heraus, wenn etwas passiert und er vorher entsprechende Bedenken an der richtigen Adresse (also dem Bauherrn, Kunden, dessen Bauleitung etc.) angemeldet hat. Wenn diese Bedenken die möglichen Gefahren bei einer Fortsetzung der Arbeiten ausreichend und konkret genug bezeichnen, hat der Kunde die Möglichkeit, entweder den Bedenken Rechnung zu tragen und die Mängel vor Fortsetzung zu beheben, oder eben das Risiko einzugehen, auf den Schäden, die evtl. entstehen, sitzenzubleiben.




von fridolin501 am 27.11.2008 17:55
Status: Philosoph (520 Beiträge)
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>Mängel bauseits werden nicht beseitigt
fridolin501 guten Morgen,
danke für deine Reaktion.
Inzwischen hat der Gegenanwalt mehrfach bei uns angerufen, obwohl es einen Schriftwechsel zwischen den Anwälten gibt.

Der Anwalt will sich an einen Tisch setzen mit seinem Mandant und meinem Mann.
Wenn das alles so klipp und klar ist, warum hat man trotzdem Ärger. Da verstehe ich die Anwälte manchesmal auch nicht.


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von Anny am 02.12.2008 08:34
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