>Lohnsteuerrückerstattung in Privat Insolvenz
ich würde das nicht so sehen und erlaube mal aus dem BGH Urteil
IX ZR 115/04 zu zitieren:
"Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Der Anspruch auf Erstattung
überzahlter Lohnsteuer hat zwar seinen materiellen Ursprung insofern in dem
Arbeitsverhältnis, als zum Arbeitslohn auch die Lohnsteuer gehört, die der Arbeitgeber
gemäß
§ 38 EStG einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen
hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wandelt sich die Rechtsnatur
des als Lohnsteuer einbehaltenen Teils der Bezüge jedoch aufgrund des entstehenden Lohnsteueranspruchs des Staates. Im Fall einer Rückerstattung
wird aus dem Steueranspruch des Staates der Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen
(
§ 37 Abs. 2 AO), ohne dabei seinen öffentlich-rechtlichen Charakter
zu verlieren. Der an den Steuerpflichtigen zu erstattende Betrag erlangt,
auch wenn er wirtschaftlich betrachtet das auf den Veranlagungszeitraum entfallende
Einkommen erhöht, nicht wieder den Charakter eines Einkommens,
das dem Berechtigten aufgrund einer Arbeits- oder Dienstleistung zusteht
(BFH/NV 1996, 10, 12; 281, 282; 1999, 738, 739). Steuererstattungsansprüche
unterfallen deshalb grundsätzlich nicht der Abtretungserklärung gemäß §
287Abs. 2 Satz 1 InsO (vgl. LG Koblenz
ZInsO 2000, 507, 508; LG Kiel ZInsO
2004, 558; FG Düsseldorf ZInsO 2004, 1368, 1369; FG Münster EFG 2005,
251 f; Hessisches FG
EFG 2005, 331, 332; Schleswig-Holsteinisches FG EFG
2005, 333; MünchKomm-InsO/Stephan, § 287 Rn. 40; MünchKomm-InsO/
Ehricke, § 294 Rn. 39; Grote ZInsO 2001, 452, 453)."
da die steuererstattung nach erkärung des fragestellers lohnsteuer umfasste war sie also nicht von der abtretungserklärung im insolvenzverfahren erfasst. die erstattung MUSS also an den steuerpflichtigen stattfinden, mE hat das finanzamt nicht schuldbefreiend an das gericht gezahlt.
von luDa am 10.10.2005 13:12
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