Lohnsteuererklärung - verheiratet, hohe Gehaltsdifferenz - Steuerklassen 3 und 5 wählen?

5. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Thomas.Cottbus
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Lohnsteuererklärung - verheiratet, hohe Gehaltsdifferenz - Steuerklassen 3 und 5 wählen?

Wenn ich verheiratet bin und mein Partner eine ziemlich hohe Gehaltsdifferenz hat, macht es Sinn die Steuerklassen 3 und 5 zu wählen.
Wie verhält es sich dann aber am Jahresende mit der Steuererklärung? Rechnet das Finanzamt dann beide Gehälter zusammmen und versteuert diese gleich, so das der steuerliche Vorteil nur auf den zeitweisen monatlichen Mehrbetrag beschränkt bleibt.
Was ist in diesem Zusammenhang Splitting?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

Die Steuerklassen dienen nur der Steuervorauszahlung. Sie sind so berechnet, dass die Steuervorauszahlung in etwa der tatsächlich zu zahlenden Steuer entspricht.

Bei der Einkommensteuererklärung werden beide Gehälter zusammengerechnet.

Das zu versteuernde Einkommen wird dann durch 2 geteilt. Darauf wird die Einkommensteuer wie für Singles berechnet. Dieser Betrag wird anschließend wieder mit 2 multipliziert.
Aufgrund der Steuerprogression wird der Steuervorteil durch dieses Verfahren um so höher, je höher die Differenz zwischen den beiden Einkommen ist. Wenn beide Einkommen identisch sind, gibt es gegenüber nicht Verheirateten keinen Vorteil.

Dennoch kann es bei dr Steuerklassenkombination III/V zu Nachzahlungen kommen. Das liegt daran, dass die Steuerklasse III so berechnet ist, als wäre derjenige Alleinverdiener. Die Steuerklasse V wird nach einem sehr komplizierten Verfahren berechnet und ist oftmals im unteren Einkommensbereich zu niedrig angesetzt. Sie ist ungefähr so berechnet, als würde derjenige in Steuerklasse V 2/3 desjenigen in Steuerklasse III verdienen.

Das hört sich zunächst einmal sehr merkwürdig an, da der Ehepartner, der Steuerklasse V hat, normalerweise schon der Meinung ist, sehr viel Steuern zu zahlen.

Tatsächlich ist es jeodch so, dass fast alle Freibeträge in die Steuerklasse III eingearbeitet sind und dort doppelt gerechnet werden. Einzige Ausnahme bildet der Arbeitnehmerpauschbetrag.

Das führt dazu, dass in Steuerklasse V bereits ab 920€ Einkommen im Jahr (77€ Pro Monat)Steuern gezahlt werden müssen. Bei darüber hinausgehendem Einkommen setzt der Steuersatz aber auch "nur" mit dem Eingangssteuersatz von 16% (2004) ein. Tatsächlich wirkt dieses Einkommen aber wie eine Gehaltserhöhung beim Höherverdienenden.

Wenn z.B. der Höherverdienende ein Spitzeneinkommen von >110.000€/Jahr hat, dann müsste auch das Einkommen der Ehefrau, welches über 920€ hinaus geht, mit dem Spitzensteuersatz von 45% (2004) bzw. 42% (2005) besteuert werden. Da die Abzüge in der Steuerklasse V niedriger sind, führt das zu einer Steuernachzahlung. Wenn der Höherverdienende ein nicht ganz so hohes Einkommen hat, ist dieser Effekt auch vorhanden, aber geringer.

Dennoch fällt die insgesamt zu zahlende Steuer deutlich niedriger aus als bei Verheirateten.

Hier ein Beispiel mit der Steuertabelle 2004:

Er verdient 60.000€/Jahr. Sie verdient 10.000€

Lohnsteuer bei III/V: Er 10.291€, Sie 1.452€ (Gesamt: 11743€)

Lohnsteuer bei IV/IV: Er 16.824€, Sie 0€ (Gesamt: 16824€)

Tatsächlich zu zahlende Einkommensteuer ohne zusätzliche Werbungskosten usw.

Verheiratet: 13.298€
Nicht verheiratet: 16.824€

Wie man an diesem Beispiel sieht, entsteht durch die Hochzeit ein Steuervorteil von 3.526€. Dennoch muss bei der Einkommensteuererklärung bei Steuerklassenkombination III/V ein Betrag von 1.555€ nachgezahlt werden.

In diesem Beispiel hat die Frau ein monatliches Bruttogehalt von 833€ und ein Nettogehalt von ca. 533€. Die Nachzahlung muss aber eigentlich auch noch komplett bei ihr abgezogen werden, so dass sich ein effektives Nettogehalt von 403,50€ ergibt. Würde die Frau nicht arbeiten käme es nämlich nicht zu einer Nachzahlung.

Wenn Ihr die Steuerklassenkombination III/V wählt, seid Ihr übrigens verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Diese Verpflichtng besteht bei der Kombination IV/IV nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Thomas.Cottbus
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antwort. Ich glaube somit ist auch das Splitting erklärt.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mocwai
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 17x hilfreich)

wow sehr gut erklärt!!!!
der Gerechtigkeit wegen sollte aber der vorletzte Absatz noch mit Stkl IV/IV gerechnet werden, dann hätte die Frau ein höheres Netto, der Mann ein niedrigeres und könnte sich theoretisch die Erstattung drauf rechnen :-)

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

Ob man die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV hat, spielt für die Endbetrachtung nach Einkommensteuererklärung keine Rolle.

Der Zusatzverdienst, den die Frau einbringt, wird in der genannten Höhe versteuert.

Familieneinkommen 60.000€ -> Steuern 10.291€ (1 Verdiener)
Familieneinkommen 70.000€ -> Steuern 13.298€ (2 Verdiener)

Auf das zusätzliche Einkommen der Frau von 10.000€ fallen unabhängig vom Lohnsteuerabzug während des Jahres 3.007€ Steuern an, dazu noch Sozialabgaben, SoliZuschlag und evtl. Kirchensteuer.

Welche Steuerklassen während des Jahres gewählt wurde, spielt für die Betrachtung keine Rolle. Sicher gibt es bei der Steuerklassenkombination IV/IV eine Erstattung. Das war dann aber nur ein zinsloser Kredit an das Finanzamt.

Und das man diese Erstattung dann der Frau zurechnen kann, die im genannten Beipiel in Steuerklasse IV sowieso schon keine Steuern gezahlt hat, wäre doch ein Taschenspielertrick.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mocwai
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 17x hilfreich)

der zinslose Kredit wäre nur ein Kredit im ersten Jahr, bei einer Nachzahlung von 1555€ würde das FA VZ festsetzen, ggf sogar nachträgliche
aber letztendlich bezahlt ein Ehepaar auf das gemeinsame Einkommen immer die gleiche Einkommensteuer.
Die Erstattung wäre nicht der Frau zuzurechnen, da sie ja keine Lohnsteuer gezahlt hat sondern (das meinte ich) dem EM
EM Stkl. IV 60000€/Jahr 15763 Euro Lost
EF Stkl. IV 10000€/Jahr 0€ Lost

zu versteuerndes Einkommen ca.64000€ = 12908 Euro ESt also ca. 2855 Erstattung
(Tabelle 2005)

ohne die Sozialversicherungen rauszurechnen verdient also der EM 47092€, die EF 10000€

meiner Meinung ist die Steuerklassenwahl hauptsächlich interessant wegen Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld ....) darauf wird leider viel zu wenig geachtet

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

Bei einer Nachzahlung kann die Festsetzung einer Steuervorauszahlung für die kommenden Jahre erfolgen, das ist richtig. das Finanzamt ist nicht so dumm, einen zinslosen kredit zu geben.

Eine Erstattung bekommt man aber immer erst mit der Einkommensteuererklärung. Daher stellt das jedes Jahr aufs neue einen zinslosen Kredit dar. Der Einwand von mocwai ist daher falsch.

Mit meinem Beispiel wollte ich darauf hinweisen, dass für den Fall, dass die Frau aufhört zu arbeiten, sich eine Einbuße für das Familieneinkommen von netto etwas 400€ im Monat ergibt. In diesem Sinne ist die Steuernachzahlung der Frau zuzurechnen.

Wenn diese Frau einen 400€-Job annimmt, dann hat die Familie nahezu das gleiche Nettoeinkommen, obwohl die Frau wahrscheinlich deutlich weniger dafür arbeiten muss.

Es fehlen allerdings die Einzahlungen in die Rentenversicherung. Außerdem muß man auch betrachten, ob sich die Frau selbst krankenversichern muss oder über die Familienversicherung beim Mann mitversichert ist.

Es ist richtig, dass die Lohnsteuerklassen einen erheblichen Einfluss auf Lohnersatzleistungen haben (ALG, Krankengeld). Die Einbußen oder Vorteile, die sich in diesem Bereich ergeben, werden nicht über die Einkommensteuererklärung ausgeglichen.

Die Wahl der Steuerklassenkombination IV/IV im Beispielfall wird aber als missbräuchlich angesehen, wenn Lohnersatzleistungen bezogen werden sollen. Daher braucht man über diese Möglichkeit gar nicht nachzudenken.

Wie man sich das Ganze innerhalb der Ehe zurechtrechnet, bleibt natürlich jedem selbst überlassen. Die Rechnung von mocwai ist dabei natürlich erlaubt ebenso wie eine Aufteilung des Gesamtnettoeinkommens entsprechend der Bruttoeinkommen. Schließlich möchte auch die Frau das Gefühl haben, für ihre Arbeit angemessen entlohnt zu werden, was sich eigentlich auch am Bruttolohn und nicht am Nettolohn festmachen sollte.

Dennoch sollte man die Effekte und Auswirkungen der Steuerprogression und der Lohnsteuerklassen kennen, um eine vernünftige Planung der Einkommensverhältnisse und der beruflichen Planung vornehmen zu können.

Die im genannten Beispiel aufgeführten Einkommensverhältnisse kommen häufig vor (Mann: Vollzeit, Frau: Teilzeit). Die tatsächlichen Wirkungen auf das Familiennettoeinkommen durch die Steuergesetze sind aber den meisten nicht bekannt. Ich denke, dass die aufgezeigten Ergebnisse des Beispiels viele Leser überraschen.

Die Zahlen zwischen mocwai und mir differieren übrigens, weil ich die Steuertabelle 2004 habe und mocwai die Steuertabelle 2005 genommen hat.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mocwai
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 17x hilfreich)

"Die Wahl der Steuerklassenkombination IV/IV im Beispielfall wird aber als missbräuchlich angesehen, wenn Lohnersatzleistungen bezogen werden sollen. Daher braucht man über diese Möglichkeit gar nicht nachzudenken."
Wenn in dem Jahr vor der Arbeitslosigkeit schon IV/IV bestanden hat, sagt das AA gar nix, allerdings darf man nicht kurzfristig vor oder während der Arbeitslosigkeit wechseln. Bei Bezug von Krankengeld ist es der jeweiligen Krankenkasse egal, die gehen nur vom Netto aus.
"Wenn diese Frau einen 400€-Job annimmt, dann hat die Familie nahezu das gleiche Nettoeinkommen, obwohl die Frau wahrscheinlich deutlich weniger dafür arbeiten muss."
Ich weiß nicht, im erlerntem Beruf halbtags zu arbeiten, ev. später mal wieder aufzustocken wenn z.B. die Kinder groß sind oder Regale einräumen oder ähnliche Hilfsarbeiten zu leisten, und was anderes sind 400€ Jobs meißt nicht, da seh ich aber schon einen Unterschied, auch wenn sich das nicht unbedingt im Familieneinkommen so auswirkt.
Da gibt es doch noch andere Dinge zu beachten, Rente klar, Art der Tätigkeit - meißt Hilfsjobs, Berufserfahrung (wer 10Jahre Regale eingeräumt hat der findet doch nie wieder z.B. als Buchhalterin Arbeit) Arbeitslosigkeit (bei 400€ Job nix), Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, Unterhalt des Mannes bei ev. Scheidung, Ansehen in der Bevölkerung (ich gehe putzen oder ich arbeite ist doch schon was anderes) die Liste ist ellenlang...
Man sollte nicht nur auf das momentane Nettogehlt schauen, sondern auch ein wenig in die Zukunft.
Aufhören zu arbeiten um einen 400€ zu machen halte ich für verkehrt, einen 400€ machen, weil man nix anderes, aus welchen Gründen auch immer , bekommen hat oder machen kann, ist eine Alternative.
Selbst wenn Mann und Frau gleich viel verdienen, dann ein Kind bekommen, kommt der Mann in den allerseltensten Fällen auf die Idee, dass die Frau weiter arbeitet und er einen 400€ annimmt, meine Erfahrung.
"Dennoch sollte man die Effekte und Auswirkungen der Steuerprogression und der Lohnsteuerklassen kennen, um eine vernünftige Planung der Einkommensverhältnisse und der beruflichen Planung vornehmen zu können." ja und genau das passiert nur selten, jeden Tag höre ich "das hab ich nicht gewußt, das hat mir keiner gesagt" ??????
"Eine Erstattung bekommt man aber immer erst mit der Einkommensteuererklärung. Daher stellt das jedes Jahr aufs neue einen zinslosen Kredit dar."
das ist zwar richtig, aber wie oft (glaub mir oft), geht ein Ehepaar ins Dispo um die Nachzahlung leisten zu können, bei ich glaube 10 - 12% Überziehungszinsen. Kaum jemand tut das Geld zurück legen.
Meißtens wird bei III/V das monatliche Geld ausgeben, nicht selten fahren aber ganze Familien die eine Erstattung bekommen davon in den Urlaub. Klar wenn man schön jeden Monat Geld wegpackt ist weder die Nachzahlung noch der Urlaub das Problem, aber das tun die meißten nicht.
Außerdem kann auch jeder jetzt schon seine 2004er Erklärung abgeben, warum man z.B. seine 2002er Erklärung am 30.12.2004 abgibt bei einer Erstattung von 5000 bis 8000€ wird mir wohl ein Rätsel bleiben.


-- Editiert von mocwai am 08.01.2005 12:02:48

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mocwai
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 17x hilfreich)

"Bei einer Nachzahlung kann die Festsetzung einer Steuervorauszahlung für die kommenden Jahre erfolgen, "
nicht nur für die kommenden Jahre, je nach dem auch nachträgliche, so bekommt ein Ehepaar im ungünstigstem Fall eine Nachzahlung, laufende Vorauszahlungen und nachträgliche Vorauszahlung, na dann ...... :-(

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