Lohnpfändung wg Unterhalt trotz Insolvenz

17. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
_derratlose
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)
Lohnpfändung wg Unterhalt trotz Insolvenz

hallo liebe Forumbetreiber.

ich versuche meine Anfrage vorerst mal relativ kompakt zu erklären...
ich bin seit letztes jahr wieder in einem arbeitsverhälnis.
vorher hatte ich lange harz4 und konnte keinen unterhalt für meine tochter zahlen.
mit datum 01.01.2008 wurde meine private insolvenz eröffnet.
so weit, so gut.
im september letzten jahre bekam ich eine lohnpfändung wg unterhaltsforderungen.
das ist sicher gerechtfertigt, allerdings wurden mir gerade 750€ gelassen :( damit kann kein mensch überleben, der alleine wohnt.
mit viel schreibverkehr konnte ich erreichen, dass mir der selbstbehalt auf 850€ heraufgesetzt wurde.
das ist immer noch weniger als die düsseldorfer tab einem schuldner zugesteht.
noch dazu, dass ich monatl 100€ für das bahnticket zahlen muß, damit ich überhaupt zur arbeit fahren kann...

zusätlich sind in der aufschlüsselung der lohnpfändung beträge von vor insolvenzeröffnung angebracht.
das ist doch nicht rechtens !!??
ist nicht allein durch diesen fehler die lohnpfänung im ganzen unrechtens???
wie kann ich mich wehren und zumindest meinen selbstbehalt erhöhen, damit ich wirtschaftlich klar komme...

ich danke schonmal für eure hilfe.

wenn gewünscht, stelle ich auch gern den entsprechenden schriftverkehr hier rein

-----------------
""

-- Editiert am 17.03.2011 18:24

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120346 Beiträge, 39879x hilfreich)

quote:
allerdings wurden mir gerade 750€ gelassen
damit kann kein mensch überleben, der alleine wohnt.

Hast du eine Ahnung wie hoch der Hartz IV Satz ist?
DAS ist wirklich knapp ...



Könnte es sein, das man die Unterhaltsschulden eventuell als Deliktsforderung geltend gemacht hat?



quote:
ist nicht allein durch diesen fehler die lohnpfänung im ganzen unrechtens?

Nein, denn es gelten höchstens die Beträge vor der Eröffnung als zur Insolvenzmasse gehörig.
Nach der Insolvenz hast du natürlich auch noch Unterhaltsverpflichtungen - und die sind weiterhin ganz normal zu bedienen.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Morgause
Status:
Lehrling
(1215 Beiträge, 381x hilfreich)

quote:
: Könnte es sein, das man die Unterhaltsschulden eventuell als Deliktsforderung geltend gemacht hat?



Das kommt mir auch so vor, denn das ist definitiv ziemlich weit unterhalb des normalen Selbstbehalts.

Hartz IV-Satz ist Wohnung und Heizung + 359 Euro (bei sogenanntem Mehrbedarf 400 Euro).

Liegen die 750 Euro in deinem Fall drunter oder drüber oder würde das entsprechen, der_ratlose?

Harry, bei Deliktsforderungen gibt es davon abgesehen keine Möglichkeit auf Antrag auf Erhöhung des Selbstbehalts, oder?

-- Editiert am 18.03.2011 00:29

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120346 Beiträge, 39879x hilfreich)

Da ein Richter darüber entscheidet hat man immer eine (wenn auch geringe) Möglichkeit, insbesondere bei substantiertem Vortrag.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bummelbiene99
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 189x hilfreich)

Hallo,

bei Pfändungen wegen Unterhaltsschulden gelten erheblich!!! geringe Pfändungsgrenzen - von daher scheint das ganze rechtmäßig zu sein.


-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)


"Da ein Richter darüber entscheidet hat man immer eine (wenn auch geringe) Möglichkeit, insbesondere bei substantiertem Vortrag".

§§ 3 , 20 Rechtspflegergesetz bestimmt, daß dem Rechtspfleger die Entscheiddungen des Vollstreckungsgerichts übertragen sind.

Der Richter entscheidet hier lediglich über die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO ), die Anordnung der Haft und die Durchsuchung einer Wohnung.

Da das Verfahren ziemlich komplex ist, sollte ein kompetenter Fachmann zu Rate gezogen werden.


-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Morgause
Status:
Lehrling
(1215 Beiträge, 381x hilfreich)

Das ist bestimmt schwierig, wenn es schon mal zu einer UH-Deliktsforderung gekommen ist...

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)


Wer hat dir 750 € gelassen? Pfändungsgrenze liegt bei 1360 € mit 1 Person gebenüber der man unterhaltgsverpflichtet ist. hire mal mit der Buchhaltung sprechen.

Sowie ich das sehe, wird ja kein Unterhaltsrückstand gepfändet, sondern laufender Unterhalt. Lft. Verpflichtungen muss man nachkommen, sonst könnte man ja locker 6 - 8 Jahre mietfrei leben, Strom/Wasser/Gas nicht bezahlen, das geht auch nicht.

Also ab in die Lohnbuchhaltung. Und mal mit der Kindesmutter die Unterhaltssache regeln BEVOR sie pfänden muss.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
_derratlose
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

ich fasse nochmal zusammen...

es geht hier um eine lohnpfändung von säumigen uh.
hatte ja eingangs geschrieben, dass ich lange nicht zahlen konnte.
750€ euro war der erste freibetrag im pfändungsbeschluß. den konnte ich durch beantragung auf 850€ erhöhen.
auf dem pfändungsbeschluß ist aber ein gesamtbetrag von ca. 14.000€
darin sind aber mindestens 8.000€ aus der zeit vor inzolvenseröffnung.

daher ja auch meine frage, ob deswegen die pfändung nicht schon falsch ist und somit neu erstellt werden müßte???

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)


Sry, aber wenn das Insolvenzverfahren läuft, dann müsste die Forderung auch darin erfasst sein, und dann ist die Pfändung perse unrechtmäßig.

Pfändungsfreibetrag liegt um die 1300 € bei einer Person der du unterhaltsverpflichtet bist.

Du solltest sofort mit dem Inso-Verwalter Kontakt aufnehmen und das prüfen lassen. Parallel dazu Beratungsschein bei Gericht holen (bekommst du da Inso) und dich bezgl. der Pfändung beraten lassen.

Nochmals deiner lfd. Unterhaltsverpflichtung entgehst du auch trotz Inso nicht. Du bist verpflichtet dem Kind UH zu zahlen.



-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist erstmal in der Welt und deshalb müssen, wenn er nicht freiwillig aufgehoben wird, durch den Schuldner Rechtsmittel dagegen eingelegt werden, wenn der Gläubiger nicht selbst einlenkt.

Grundsätzlich ist es mit Unterhaltsforderungen so, dass es bis zur Insolvenzeröffnung Insolvenzforderungen sind. Sie dürfen daher nach der Insolvenzeröffnung nicht durch Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn sie als vorsätzliche unerlaubte Handlung geltend gemacht werden. Es sind und bleiben Insolvenzforderungen. Die Ausnahme vom Vollstreckungsverbot aus § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt nur für Neugläubiger (BGH vom 20.12.2007, Aktenzeichen: IX ZB 280/04 ).

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)


Das gilt nicht für lfd. Unterhalt.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)


[color=blue]Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist erstmal in der Welt und deshalb müssen, wenn er nicht freiwillig aufgehoben wird, durch den Schuldner Rechtsmittel dagegen eingelegt werden, wenn der Gläubiger nicht selbst einlenkt.

Grundsätzlich ist es mit Unterhaltsforderungen so, dass es bis zur Insolvenzeröffnung Insolvenzforderungen sind. Sie dürfen daher nach der Insolvenzeröffnung nicht durch Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn sie als vorsätzliche unerlaubte Handlung geltend gemacht werden. Es sind und bleiben Insolvenzforderungen. Die Ausnahme vom Vollstreckungsverbot aus § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt nur für Neugläubiger (BGH vom 20.12.2007, Aktenzeichen: IX ZB 280/04 ).
[/color]

Der Arbeitgeber weiß doch von dem Inso-Verfahren, spätestens da hätte es doch auffallen müssen, also hat mMn auch der Drittschuldner seine Prüf- und Hinweispflichten versäumt bezgl. der Pfändungsfreigrenze UND des lfd. Inso-Verfahrens, er hätte dem Gläubiger dies mitteilen müssen.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)


... und natürlich hat Eidechse Recht, gegen den Beschluss muss Rechtsmittel eingelegt werden.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das gilt nicht für lfd. Unterhalt. <hr size=1 noshade>


Gegenteiliges wurde von mir auch nicht behauptet. Ich habe ausdrücklich darauf hingewiesen dass Unterhaltsforderungen bis zur Insolvenzeröffnung Insolvenzforderungen sind.

quote:<hr size=1 noshade>Der Arbeitgeber weiß doch von dem Inso-Verfahren, spätestens da hätte es doch auffallen müssen, also hat mMn auch der Drittschuldner seine Prüf- und Hinweispflichten versäumt bezgl. der Pfändungsfreigrenze UND des lfd. Inso-Verfahrens, er hätte dem Gläubiger dies mitteilen müssen.
<hr size=1 noshade>


Und was bringt das jetzt dem Schuldner?

Außerdem ist es eine reine Unterstellung, dass der AG dem Gläubiger keinerlei korrekte Mitteilung gemaht hat. Wir wissen doch gar nicht, ob der AG sich nicht vielleicht sogar richtig verhält. Er hat nämlich erstmal den Beschluss der vorliegt zu beachten und zwar so wie dies in den gesetzlichen Grenzen unter zusätzlicher Berücksichtigung der InsO möglich ist. Das bedeutet nur, dass der AG sicher stellen muss, dass der IV den nach § 850c ZPO pfändbaren Betrag erhält. Mit dem dazwischen liegenden Betrag bis zum Selbstbehalt bei der Unterhaltspfändung nach § 850d ZPO hat der IV nichts zu tun. Wenn außerderm die Pfändung auch Unterhaltsrückstände für die Zeit nach Insolvenzeröffnung und laufenden Unterhalt enthält, dann ist zumindest insoweit alles o.k.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)


Wenn der AG dem Schuldner lediglich 750 € gelassen hat, dann ist da offensichtlich etwas falsch gelaufen, also hat der AG die Prüfpflicht vernachlässigt, der AN ist einem Kind unterhaltspflichtig, also hätte dem AN ein SB von 1359,99 bleiben müssen

http://www.insolvenzanwalt24.de/download/Nettolohn-Pfaendungstabelle-monatlich.pdf

Das hat er eben nicht getan, denn selbst bei der Insolvenz verbleibt einem unterhaltspflichtigen Schuldner dieser SB, damit er seinen lfdn. Verpflichtungen nachkommen kann. Und doch auch da gibt es bei der Inso einen höheren SB, es sei denn, es hätte sich in den letzten 2 Wo etwas geändert.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@ AltesHaus

quote:<hr size=1 noshade>Wenn der AG dem Schuldner lediglich 750 € gelassen hat, dann ist da offensichtlich etwas falsch gelaufen, also hat der AG die Prüfpflicht vernachlässigt, der AN ist einem Kind unterhaltspflichtig, also hätte dem AN ein SB von 1359,99 bleiben müssen <hr size=1 noshade>


Nein, das gilt nicht wenn eine Unterhaltpfändung nach § 850d ZPO läuft. Der Selbstbehalt wird dann vom Gericht bestimmt. Die 1.359,99 € (als absolute Untergrenze aus der Pfändungstabelle) gelten nur für Pfändungen im Rahmen des § 850c ZPO .

Fällt dir eigentlich dein Zirkelschluss im Übrigen nicht auf? Du willst nämlich das Kind als Unterhaltspflicht berücksichtigen und dem Schuldner mehr zuerkennen, obwohl er genau an dieses Kind nach der Insolvenzeröffnung keinen Unterhalt gezahlt hat und deshalb jetzt auch wegen des laufenden Unterhaltes die Zwangsvollstreckung nach § 850d ZPO läuft. Dass passt ja wohl nicht.

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
_derratlose
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

@eidechse
im großen und ganzen bestätigst du meine ansicht bzw meinung.

aber was genau bedeutet folgendes

quote:<hr size=1 noshade>Es sind und bleiben Insolvenzforderungen. Die Ausnahme vom Vollstreckungsverbot aus § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt nur für Neugläubiger (BGH vom 20.12.2007, Aktenzeichen: IX ZB 280/04 ). <hr size=1 noshade>

speziell was gilt als "neugläubiger"?

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)


@Eidechse

So wie ich das verstanden habe wird eben nicht der lfd. Unterhalt gepfändet sondern Rückstände welche in die Insolvenz gefallen sind und als solche dürfen Sie eben nicht vollstreckt werden ... es sei denn, es hat sich in den letzten 21 Tagen was geändert.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@AltesHaus

quote:<hr size=1 noshade>So wie ich das verstanden habe wird eben nicht der lfd. Unterhalt gepfändet sondern Rückstände welche in die Insolvenz gefallen sind und als solche dürfen Sie eben nicht vollstreckt werden ... <hr size=1 noshade>


Anhand der Schilderung des Themenstarters ergibt sich für mich aber was anderes:

quote:<hr size=1 noshade>ich bin seit letztes jahr wieder in einem arbeitsverhälnis.
vorher hatte ich lange harz4 und konnte keinen unterhalt für meine tochter zahlen.
mit datum 01.01.2008 wurde meine private insolvenz eröffnet.
(...)
zusätlich sind in der aufschlüsselung der lohnpfändung beträge von vor insolvenzeröffnung angebracht.
<hr size=1 noshade>

(Hervorhebung durch mich)

Der ganze Zeitliche Ablauf, sprich Insolvenzeröffnung 1.1.08, Arbeit erst wieder seit 2010 und zuvor HartzIV und kein Unterhalt gezahlt, und der Hinweis "zusätzlich" lassen m.E. sehr deutlich erkennen, dann neben Unterhaltsrückständen vor Insolvenz, auch Unterhaltsforderungen nach der Insolvenz durch den PfÜB abgedeckt sind.

@_derratlose

Neugläubiger sind alles diejenigen Gläubiger des Schuldners, die eine Forderung gegen den Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben haben. Bei Unterhaltsansprüchen gilt gem. § 100 InsO , dass diese ab der Insolvenzeröffnung nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen. Sprich alle Unterhaltsforderungen ab der Insolvenzeröffnung sind Neuverbindlichkeiten und die Unterhaltsgläubiger sind insoweit Neugläubiger.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
_derratlose
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

danke erstmal für eure hinweise.
...ich möchte nochmal festhalten, dass es mir zum ersten um den mir verbleibenden freibetrag geht.
da wird mir nach beantragung nun 850,-€/mtl gelassen.
und das iss verdammt wenig. da allein da bahnticket mtl 100,-€ kostet...
...zum zweiten geht es um die höhe der gesamtforderung.
ich habe euch mal den pfändungsbeschluß eingescannt.
laut der anhängigen rückstandsberechnung fallen 10988,-€ vor dem 01.01.2008.
berücksichtigt werden aber nur 4673,-€ aus der insolvenzmasse. der restbetrag wird stumpf als schuld gerechnet.
aber das ist doch falsch !!!???
hier der link zum beschluß
Pfändungs- und überweisungsbeschluß <--- bitte klicken

ist denn nicht schon durch diesen fehler der ganze beschluß unrechtens?

-- Editiert am 05.04.2011 04:05

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wenn wir jetzt deinen konkreten Beschluss bewerten, betreiben wir hier Rechtsberatung in einem Einzelfall. Das ist im Rahmen dieses Forums unzulässig.

Ich kann nur nochmal wiederholen, dass die Zwangsvollstreckung wegen aller Unterhaltsrückstände, die seit der Insolvenzeröffnung entstanden sind, zulässig ist.

Beispiel:

monatlicher Unterhalt: 100,00 €
Insolvenzeröffnung: 03.05.2010
keine Unterhaltszahlung seit dem 01.01.2010
Unterhalt ist am Monatsanfang zu zahlen

per heute würde sich also insgesamt ein Rückstand von 1.600,00 € ergeben. Davon wären 500,00 € Insolvenzforderungen. Der Rest, also 1.100,00 € + laufender Unterhalt wären Neuverbindlichkeiten und könnten mit PfÜB beigetrieben werden


Sollte der PfÜB, der dir vorliegt, nicht so aufgebaut sein, musst du trotzdem gegen den PfÜB Rechtsmittel einlegen. Wenn du es selbst nicht bewerten kannst, ob der PfÜB nur Rückstände für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung enthält, dann musst du dir halt ganz offiziell, notfalls über Beratungshilfe Rechtsrat bei einem RA holen.

Der kann dir dann vielleicht auch weiterhelfen mit der Erhöhung des Freibetrages. Offensichtlich hast du ja bereits erfolgreich diesbezüglich ein Rechtsmittel eingelegt, denn sonst hätte es ja keine Erhöhung auf 850,00 € gegeben. Der RA kann dann überprüfen, ob evtl. noch eine weitere Erhöhung drin ist.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Morgause
Status:
Lehrling
(1215 Beiträge, 381x hilfreich)

Anwälte können immer mehr und genauer was dazu sagen und besser weiterhelfen. Wir kennen ja auch nicht alle Umstände des Falles und der Anwalt ist da ja auch viel besser drin. Also einfach dann da nochmal nachfragen, damit du auf der sicheren Seite bist und genau weißt, was du tun kannst.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.345 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen