Lohnpfändung ohne Angabe von Unterhaltspflichten Personen

12. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
go451632-83
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Lohnpfändung ohne Angabe von Unterhaltspflichten Personen

Hallo
Ich habe gestern ein Brief von meinen Arbeitgeber bekommen das eine Lohnpfändung vor liegt .nun habe ich heute angerufen und gefragt worum es da geht das weiß ich jetzt ja aber sie haben mir auch gesagt das sie schon Lohn ab geführt haben Ohne mich vorher zu fragen geht das ich liege im Pfändungs Freibetrag mit 4 Unterhalt Pflichtigen Personen. Mein Arbeitgeber ist jetzt einfach von 0 Personen ausgegangen obwohl er ja eigentlich weiß das ich Kinder habe und verheiratet bin (Lohnsteuerkarte) . Jetzt sind mal eben 500 Euro vom Lohn Weg die man zum Leben braucht komme ich an das Geld wieder dran .

Danke für die Infos

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von go451632-83):
Ohne mich vorher zu fragen geht das

Offenbar schon, die haben es ja wohl schon gemacht.



Da sollte man schnellstens einen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrages stellen.
Je nach dem wer pfändet entweder beim Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle der Behörde die pfändet.

Der Antrag muss enthalten:
- alle gerichtlichen Geschäftszeichen / Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
- genaue Bezeichnung des Pfändungsgläubigers
- genaue Bezeichnung des/der Arbeitgeber
- ensprechende Nachweise die den Wunsch nach Erhöhung begründen



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go451632-83
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von go451632-83):
Ohne mich vorher zu fragen geht das

Offenbar schon, die haben es ja wohl schon gemacht.



Da sollte man schnellstens einen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrages stellen.
Je nach dem wer pfändet entweder beim Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle der Behörde die pfändet.

Der Antrag muss enthalten:
- alle gerichtlichen Geschäftszeichen / Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
- genaue Bezeichnung des Pfändungsgläubigers
- genaue Bezeichnung des/der Arbeitgeber
- ensprechende Nachweise die den Wunsch nach Erhöhung begründen



Mein Pfändungsfreibetrag liegt über dem was ich verdiene.Und das wurde vorher weder vom Arbeitgeber oder Gläubiger geklärt es wurde einfach so gemacht

-- Editiert von go451632-83 am 12.10.2016 20:00

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Wenn der Arbeitgeber von Unterhaltspflichten weiß und damit eine falsche Verrechnung vornimmt, macht er sich dem Arbeitnehmer gegenüber schadensersatzpflichtig.

Die rein praktische Frage, ob man gegen seinen eigenen Arbeitgeber vorgehen sollte, muss jeder für sich beantworten.

Zitat:
Da sollte man schnellstens einen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrages stellen.

Normalerweise sind die Gerichte nicht zuständig für jedes Kinderlitzchen. Dafür gibt es ja die Freibeträge, damit das vom Arbeitgeber ausgerechnet werden kann. Normalerweise muss es reichen, den Arbeitgeber einfach nur schriftlich zu geben, dass man 3 Kinder und Ehefrau hat und er den korrekten Freibetrag zu berechnen hat.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Normalerweise muss es reichen, den Arbeitgeber einfach nur schriftlich zu geben, dass man 3 Kinder und Ehefrau hat und er den korrekten Freibetrag zu berechnen hat.


Die Erklärung sollte auch beinhalten, dass man diesen Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von go451632-83):
Und das wurde vorher weder vom Arbeitgeber oder Gläubiger geklärt es wurde einfach so gemacht

So ein Titel und so Pfändungs- und Überweisungsbeschluss fällt ja nicht vom Himmel. Der Gläubiger hat wohl so gesehen mehrere "Klärungsversuche" gestartet.



Zitat (von mepeisen):
Normalerweise muss es reichen, den Arbeitgeber einfach nur schriftlich zu geben,

Wird bei uns anders durchgeführt.


Aber braucht er den Beschluss nicht auch für das P-Konto?



@go451632-83
Bei der Bank sollte man schon mal vorsorglich ein P-Konto einrichten.







Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go451632-83
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Da mein Arbeitgeber die Abrechnung für letzten Monat fertig gemacht hat hat er einfach eine Berechnung von 0 Unterhaltspflichten Personen vorgenommen aber er weiß eigentlich das ich 4 Unterhaltspflichtige Personen habe (Lohnsteuerkarte) also hätte er ja gar nicht so Handel dürfen oder verstehe ich das falsch auf jeder Abrechnung steht sowas drauf .Erst danach schrieb er den Brief wo er sowas wissen wollte komme ich an nicht das Geld wieder dran oder freut sich der Gläubiger jetzt es muss ja irgendwie das Recht bestehen das man einen Freibetrag hat und das Geld zum Lebensunterhalt Brauch

-- Editiert von go451632-83 am 12.10.2016 21:29

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Die Angaben auf der Lohnsteuerkarte sind nicht relevant.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Die Angaben auf der Lohnsteuerkarte sind nicht relevant.

Wieso denn nicht?
Der Arbeitgeber muss positive Kenntnis darüber haben, dass man Personen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Und das ergibt sich aus der Lohnsteuerkarte. Beidem liegen IMHO dieselben Gesetze zugrunde, nämlich die gesetzliche Unterhaltspflicht.

Das kann der Arbeitgeber nicht einfach ignorieren.

Wenn der Arbeitgeber Zweifel hat, hätte er gut daran getan, den Betrag erst mal zu sperren, das zu klären und dann zu schauen, ob er auskehrt oder nicht. Der Arbeitgeber hat auch genug Zeit zu klären (14 Tage bis zur Abgabe der Drittschuldnererklärung).

Theoretisch könnte der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nun auf den fehlenden Lohn verklagt werden mit Argument, dass er von der Unterhaltspflicht wusste. Wie er das mit dem Gläubiger klärt, ist nicht das Problem des Arbeitnehmers. Die Frage ist nur, ob man das machen will. Gibt es einen Betriebsrat? Dann würde ich mal vertraulich mit dem reden, wie er hier umgehen soll mit dem Fehler des Arbeitgebers.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Wieso denn nicht?

Weil da nur die steuerliche Situation abgebildet ist, das hat nichts mit der unterhaltsrechtlichen zu tun.


Ein Bekannter hat 0,5 Kinder daraufstehen, zahlt aber den vollen Unterhalt. Eine Bekannte hat das Kind gar nicht draufstehen (steht beim Mann drauf), zahlt aber auch vollen Unterhalt.

Beide könnten aber den vollen Freibetrag bei Pfändung beanspruchen.



Zitat (von mepeisen):
Theoretisch könnte der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nun auf den fehlenden Lohn verklagt werden mit Argument, dass er von der Unterhaltspflicht wusste.

Da die Lohnsteuerkarte keinerlei Aussage über die Unterhaltspflicht trifft, wäre das Argument "wissen" eher dünn.

Aber hätte der Arbeitgeber nicht aktiv nachforschen müssen, wenn ich die Gesetze/Kommentar richtig verstehe? Also zumindest fragen? Dann wäre die Klagebegründung "hat nicht nachgeforscht" doch bessere Grundlage?



Bei uns ist der Ablauf so, das der Mitarbeiter informiert wird "Pfändung ist da" und dann aufgefordert wird Nachweise über seine Freibeträge bis zum Tag X zu liefern. "Intensiv empfohlen" wird ihm das er das mit dem Nachweis per Gerichtsentscheid macht, da viele halt mit zweifelhaften Unterlagen kommen und die reine Erklärung des Mitarbeiters eine Haftung als Drittschuldner bedingen könnte wenn die falsch ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Weil da nur die steuerliche Situation abgebildet ist, das hat nichts mit der unterhaltsrechtlichen zu tun.


Ein Bekannter hat 0,5 Kinder daraufstehen, zahlt aber den vollen Unterhalt. Eine Bekannte hat das Kind gar nicht draufstehen (steht beim Mann drauf), zahlt aber auch vollen Unterhalt.

Beide könnten aber den vollen Freibetrag bei Pfändung beanspruchen.


Das ist alles richtig, was du sagst. ABER: Wenn sich aus der Lohnsteuerkarte mal beispielsweise ergibt, dass der Arbeitnehmer verheiratet hat und 1 Kind drauf stehen hat, dann können daraus erst mal keine 0 Unterhaltsverpflichtungen werden.
Es könnte sein, dass er nur zwei halbe Kinder drauf stehen hat aus steuerrechtlichen Gründen. Aber er hat nun mal nicht nichts.

Zitat:
Da die Lohnsteuerkarte keinerlei Aussage über die Unterhaltspflicht trifft, wäre das Argument "wissen" eher dünn.

Aber das Argument "Nicht-Wissen" zieht halt auch nicht.
Es wird eigentlich überall empfohlen in so Situationen, dass sich der Arbeitgeber unverzüglich mit dem Mitarbeiter in Verbindung setzt, um das zu klären und zwar bevor er auskehrt.

Die Situation auf der Lohnsteuerkarte ist ja nicht frei erfunden, sondern hat eine gesetzliche Grundlage. Daher mein Argument, dass der Arbeitgeber wusste, dass es bei normalem Fall Unterhaltsverpflichtungen geben wird.

Im Grunde müsste man IMHO beide Argumente anführen:
A) Der Arbeitgeber wusste aufgrund der Lohnsteuersituation, dass es höchstwahrscheinlich Unterhaltsverpflichtungen gab.
B) Er hätte deswegen nachfragen müssen, um sich abzusichern.
C) Da er nicht nachgefragt hat, hat er rechtswidrig gepfändet und ausgekehrt, was unpfändbar war und der Arbeitnehmer kann den fehlenden Lohn ggf. einklagen.

Zitat:
Bei uns ist der Ablauf so, das der Mitarbeiter informiert wird "Pfändung ist da" und dann aufgefordert wird Nachweise über seine Freibeträge bis zum Tag X zu liefern. "Intensiv empfohlen" wird ihm das er das mit dem Nachweis per Gerichtsentscheid macht, da viele halt mit zweifelhaften Unterlagen kommen und die reine Erklärung des Mitarbeiters eine Haftung als Drittschuldner bedingen könnte wenn die falsch ist.

Dass manche Unterlagen nicht ausreichen, ist ja wieder eine andere Diskussion. Aber ihr fragt nicht ohne Grund direkt den Mitarbeiter nach seinen Unterhaltsverpflichtungen, um den korrekten Freibetrag anzusetzen. Reagiert der Arbeitnehmer auf die Anfrage nicht binnen der 14 Tage, muss halt vielleicht ausgekehrt werden und so getan werden, als gäbe es keine (Versäumnis liegt dann aber beim Arbeitnehmer).
In anderen Fällen hält man ggf. das Geld zurück bis eine Gerichtsentscheidung vorliegt.

Fakt ist: Am Tag wenn die Pfändung eintrifft, darf nicht nur noch das nicht pfändbare ausgekehrt werden.
Fakt ist, dass der Arbeitgeber haftet, wenn er den Pfändungsfreibetrag falsch ansetzt und dies wusste oder wissen konnte. Er haftet sowohl gegenüber Gläubiger als auch gegenüber Arbeitnehmer.
Fakt ist, dass der Arbeitgeber das Geld aber zurückhalten kann und auch bei der Drittschuldnererklärung 14 Tage Zeit hat. Es spricht also nichts dagegen, das zuerst zu klären und das Geld bis dahin zu parken.

Wenn der Arbeitgeber Probleme sieht, weil ihm nicht klar ist, wie hoch nun der Freibetrag ist, hat er sogar eine weitere Lösungsmöglichkeit: Hinterlegung bei Gericht. Dadurch zahlt der Arbeitgeber stets schuldbefreiend und niemand kann ihm etwas. Und am Ende können Mitarbeiter und Gläubiger das meinetwegen vor Gericht klären, wie hoch nun der Freibetrag war und wer nun welchen Teil des hinterlegten Geldes bekommt. Allemal besser, als wegen Haftung ins Messer zu laufen.

P.S.: Der Arbeitgeber hat sich auch zu enthalten, was die Frage angeht, ob die Unterhaltsverpflichtung in Ordnung ist. Wenn die Ehefrau zu viel verdient, hat der Gläubiger Rechtsmöglichkeiten, den Freibetrag heransetzen zu lassen. Das veranlasst dann das Gericht. Bis dahin gilt aber: Ehefrau = Unterhaltspflicht. Sprich: Detaillierte Aufklärung, wieviel nun Ehefrau und meinetwegen die Kinder in Ausbildung verdienen, braucht der Arbeitgeber IMHO nicht untersuchen.

-- Editiert von mepeisen am 13.10.2016 12:45

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

@TE

Arbeitet die werte Gattin auch? Ist es möglich, dass man hier die Einkommen zusammengefasst hat?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Ist es möglich, dass man hier die Einkommen zusammengefasst hat?

Wie soll das bei einer Lohnpfändung gehen? Ohne Gerichtsbeschluss meine ich?

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Arbeitet die werte Gattin auch? Ist es möglich, dass man hier die Einkommen zusammengefasst hat?


Es gibt keine Zusammenfassung von Einkommen zur Ermittlung des Pfandbetrages. Da wird jedes Einkommen für sich betrachtet. Sogar wenn ein- und dieselbe Person z.B. bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist und Einkommen dort bezieht, ist erstmal jedes Einkommen für sich zu betrachten. Nur wenn in dem Fall mehrerer Einkommen einer Person der Gläubiger die Zusammenrechnung beantrag und das Gericht einen entsprechenden Beschluss trifft, findet eine Zusammenrechnung statt. Das Einkommen von Ehegatten wird aber niemals zusammengerechnet. Hier kann der Gläubiger bei eigenem Einkommen des Ehegatten oder eines sonst Unterhaltberechtigten einen Antrag auf Nichtberücksichtigung nach § 850c Abs. 4 ZPO stellen.

Zitat (von mepeisen):
Bis dahin gilt aber: Ehefrau = Unterhaltspflicht


Weil es momentan noch nicht zur Sprache gekommen ist, das Bestehen einer Unterhaltspflicht alleine reicht nicht aus. Es muss auch Unterhalt gewährt werden. In "normalen" intakten Ehen, wo die Eheleute zusammen wohnen ist dies unproblematisch. Kritisch wird es dann, wenn das nicht (mehr) der Fall ist. Oder wenn z.B. Kinder ausgezogen sind. Da muss sich der AG dann auch noch gleich Nachweise für die Leistung von Unterhalt vorlegen lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Wie soll das bei einer Lohnpfändung gehen? Ohne Gerichtsbeschluss meine ich?

Gattin arbeitet im selben Unternehmen und Personalabteilung "macht" ... ?



Zitat (von mepeisen):
Im Grunde müsste man IMHO beide Argumente anführen:
A) Der Arbeitgeber wusste aufgrund der Lohnsteuersituation, dass es höchstwahrscheinlich Unterhaltsverpflichtungen gab.
B) Er hätte deswegen nachfragen müssen, um sich abzusichern.
C) Da er nicht nachgefragt hat, hat er rechtswidrig gepfändet und ausgekehrt, was unpfändbar war und der Arbeitnehmer kann den fehlenden Lohn ggf. einklagen.

Da wäre ich dann auch konform mit ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Gattin arbeitet im selben Unternehmen und Personalabteilung "macht" ... ?


Wenn der AG so die Ehefrau als Unterhaltspflicht rauskegelt, dann darf er gleich den entgangenen Freibetrag wieder an den AN nachzahlen. Auch wenn die Ehefrau im gleichen Unternehmen arbeitet ist sie völlig unabhängig von der Höhe des Verdienstes als Unterhaltspflicht zu berücksichtigen, wenn der Ehemann Unterhalt gewährt. Ehegatten sind immer gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Da kommt es nicht auf Bedürftigkeit an.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Ist es möglich, dass man hier die Einkommen zusammengefasst hat?

Wie soll das bei einer Lohnpfändung gehen? Ohne Gerichtsbeschluss meine ich?


Also hier bei uns in NRW kommen die PfüBse vom Gericht (als man schickt den Antrag dort hin und das Gericht erlässt denselben dann) .. und da kann man das mitbeantrgen, dass das Einkommen des Ehegatten (oder der Gattin) mit Berücksichtigung findet, wenn es denn bekannt ist, wir haben zwei Pfändungen laufen, da haben wir das so gemacht.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

@Eidechse #13

Ich kann nur wiederholen, dass dies möglich ist, wir praktizieren das erfolgreich. Voraussetzung ist natürlich, dass die Gattin arbeitet und das Einkommen bekannt ist (bei uns war das der Fall)
§ 739 ZPO iVm § 1362 BGB

-- Editiert von AltesHaus am 13.10.2016 18:10

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Es muss auch Unterhalt gewährt werden

Um es rund zu machen. Das muss nicht in Form von Geld geschehen. Selbst wenn Bub nicht mehr zuhause wohnt, aber regelmäßig nach Hause kommt, dort verköstigt wird und Wäsche gewaschen wird, wird auch Unterhalt in "Naturalien" gewährt. nur als Beispiel.

Zitat:
Also hier bei uns in NRW kommen die PfüBse vom Gericht (als man schickt den Antrag dort hin und das Gericht erlässt denselben dann) .. und da kann man das mitbeantrgen, dass das Einkommen des Ehegatten (oder der Gattin) mit Berücksichtigung findet, wenn es denn bekannt ist, wir haben zwei Pfändungen laufen, da haben wir das so gemacht.

Ähhhm Ja. Das B in PfÜB steht für was nochmal? ;-)
Mir schon klar, dass es ggf. direkt mit beantragt wurde. Allerdings geht so ein Antrag ohne Begründung und Nachweis nicht durch. Ob dem so war, das kann nur der TE beantworten. Er bekommt ja eine Abschrift des PfÜB und auch dann ggf. die Kenntnis, dass der Gläubiger da etwas zusätzlich erwirkt hat. Dann müsste er gegen diesen Beschluss vorgehen und sich das Geld vom Gläubiger zurückholen, der Arbeitgeber hätte dann alles richtig gemacht (aber auch nur dann).

Zitat:
Ich kann nur wiederholen, dass dies möglich ist, wir praktizieren das erfolgreich.

Aber vermutlich nur, weil die Schuldner es als Aussichtslos ansehen, dagegen vorzugehen.
Ihr begebt euch damit auf verdammt dünnes Eis. Ihr habt kein willkürliches Wahlrecht und auch kein Recht, Unterhaltspflichten wegzustreichen oder in Frage zu stellen. Dieses Recht hat ausschließlich ein Gericht.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Ich kann nur wiederholen, dass dies möglich ist, wir praktizieren das erfolgreich.


Das heißt aber noch lange nicht rechtlich korrekt. Tatsächlich möglich ist vieles. Da habe ich bei meiner Tätigkeit hier im Insolvenzbüro auch schon vieles erlebt. Angefangen von Arbeitgebern, denen die Pfändungsvorschriften völlig wurscht sind und entweder alles oder nichts an den Insolvenzverwalter überweisen, bis hin zu Arbeitgebern, die meinen der IV müsste Ihnen alles vorrechnen.

Wenn in Ihrem Unternehmen das bisher so praktiziert wird, dann haben Sie schlicht Glück gehabt. Verweisen Sie mal den nächsten verheirateten AN mit PfÜB ohne darin enthaltenen Beschluss nach § 850c Abs. 4 ZPO , von dem Sie wissen, dass die Ehefrau eigenes Einkommen in nach Ihrer Meinung ausreichenden Umfang hat, und dem Sie bzw. die Geschäftsleitung vorher schriftlich versichert hat, dass er keine Repressalien insbesondere keine Kündigung befürchten muss, wenn er auf sein Recht besteht, an eine fähigen RA. Dann werden Sie ganz schnell wissen, dass Sie da rechtlich nicht korrekt verfahren.

Zitat (von AltesHaus):
§ 739 ZPO iVm § 1362 BGB


Diese beiden Vorschriften haben mit der Nichtberücksichtigung von Ehegatten auch rein gar nichts zu tun. Die Eigentumsvermutung spielt nur bei Sachen = körperlichen Gegenständen und nicht bei Rechten eine Rolle.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.055 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen