Lohnpfändung durch Beitragservice

24. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
LalaMiau
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)
Lohnpfändung durch Beitragservice

Hallo! Hoffentlich weiß jemand Rat!

Ich durfte heute morgen beim Chef antanzen, weil der ARD ZDF Beitragservice ihm einen Pfändungs-und Überweisungsbeschluss zugeschickt hat und von ihm 750,-€ Lohn haben will.

Ich erinnere mich aber, dass ich als ich vor 30 Jahren anfing zu arbeiten im Vertrag einen Abtretungs- und Pfändungsausschluss unterschrieben habe.
Mein Chef sagt aber, dass der Beitragsservice das trotzdem darf, weil es ein Beschluss ist.
Soweit ich jetzt aber gelesen habe müsste das ein gerichtlicher Beschluss sein und so hab ich das nicht gelesen.

Mein Chef sagt ich soll mich bis Donnerstag drum kümmern sonst zieht er mir die 750,-€ vom Lohn ab, es sei dann ja alles gezahlt und ich soll doch froh sein, dass ich es nicht selbst überweisen muss.

Ich hab eh keinen Bock mehr hier zu arbeiten, soll ich das Geld von ihm einklagen?

-- Editiert von Moderator am 24.01.2017 15:51

-- Thema wurde verschoben am 24.01.2017 15:51

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Das, was Du unterschrieben hast, das bezog sich darauf, dass DU Deinen Lohn nicht abtreten oder verpfänden kannst. Ein Dritter, der einen Titel hat, der kann selbstverständlich pfänden. Und ein Titel kann eine Gerichtsentscheidung sein oder aber auch ein Verwaltungsakt bzw. eine bestandskräftige öffentlich-rechtliche Verfügung (z.B. ein Gebührenbescheid vom Beitragsservice, ein Steuerbescheid, was weiss ich).

wirdwerden

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von LalaMiau):
Ich erinnere mich aber, dass ich als ich vor 30 Jahren anfing zu arbeiten im Vertrag einen Abtretungs- und Pfändungsausschluss unterschrieben habe.

Eventuell mal nachlesen?



Zitat (von LalaMiau):
Mein Chef sagt ich soll mich bis Donnerstag drum kümmern sonst zieht er mir die 750,-€ vom Lohn ab,

Wie viel verdient man denn? Die Pfändungsfreigrenze muss er nämlich beachten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
LalaMiau
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Also der ausschluss existiert, hatte ich dem chef auch gesagt, er meinte ja das es trotzdem abgezogen wird weil es ein beschluss ist.
Deswegen hab ich ja gefragt ob das nich gerichtlich sein muss. Aber wirdwerden hat ja gesagt dass es ein titel ist, oder worauf willst du nun hinaus, harry van sell?

Ich kenn da die genauen begriffe nicht.

Die Pfändungsfreigrenze wird er berücksichtigen, das ist auf jeden fall klar. Das hat er schon gesagt. Darum gings ja net.
Ich weiss ja auch was die von mir wollen, aber ich kämpf seit 8 monaten schon, weildie gebühren nicht korrekt sind. Und jetzt hab ich quasi kein Druckmittel mehr, wenn mein chef bezahlt.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von LalaMiau):
Also der ausschluss existiert,

Mag sein aber relevant ist nun mal was genau da drin steht.



Zitat (von LalaMiau):
Und jetzt hab ich quasi kein Druckmittel mehr, wenn mein chef bezahlt.

Das Du offenbar nicht gegen den Bescheid geklagt hast, hattest Du schon lange kein "Druckmittel" mehr.
Im übrigen ist "ich behalte einfach das Geld" kein Druckmittel gegen den ARD ZDF Beitragservice.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
LalaMiau
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke Flo Ryan, das ist mal ne Antwort mit der ich was anfangen kann.

Harry, nix für ungut, aber du sprichst da jetzt von anderen Themen um die es mir überhaupt nicht geht. Dazu hatte ich keine Fragen gestellt und darüber möchte ich auch nicht hier sprechen.

Mir geht es lediglich um die Frage ob es rechtens ist, dass der Beitragservice eine Lohnpfändung veranlasst ohne dass ein Gerichtsbeschluss vorliegt.
Ist das wirklich ein vollstreckbarer Titel oder habe ich Chancen mein Geld vom Arbeitgeber zurück zu bekommen, wenn ich vors Arbeitgericht gehe.
Ich habe dazu leider nix gefunden, mein Laienwissen ging davon aus, dass der Beitragservice diesen Titel nicht selbst einfach ausstellen kann.

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#8
 Von 
LalaMiau
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Alles klar danke!

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von LalaMiau):
Harry, nix für ungut, aber du sprichst da jetzt von anderen Themen um die es mir überhaupt nicht geht. Dazu hatte ich keine Fragen gestellt

Doch hast Du.
DU hast gefragt ob Du Deinen Chef verklagen kannst, wenn er das Geld überweist.
DU selbst hat doch gemeint aus diesem ominösn Ausschluss was an Rechten ableiten zu können. Dann einfach mal lesen was man da in dem Ausschluss überhaupt vereinbart hat? Dann hätte man vermutlich gelesen, das es für Deinen Fall keinen Ausschluss gibt.



Zitat (von LalaMiau):
Mir geht es lediglich um die Frage ob es rechtens ist, dass der Beitragservice eine Lohnpfändung veranlasst ohne dass ein Gerichtsbeschluss vorliegt.

Ja, ist es.
Wenn das Stadium erst mal ereicht ist, gehen die Chancen auf erfolgreiche Gegenwehr gegen 0.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
fb468010-57
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Beitragservice ist nicht berechtigt und auch nicht befugt, Pfändungs und -Überweisungsbeschlüße zu erlassen, das darf nur ein Amtsgericht.
LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, Az.: 5 T 232/16

Hieraus wird klar, das der " Beitragservice " keinen Behördenstatus besitzt. Und somit auch keine Befungnis hat, Pfändungs - und Überweisungsbeschlüsse zu erlassen. Die ist nur dem Gericht verbehalten.

mfg.

Siegmund Mai

Hier könnt ihr euch informieren

http://int.search.myway.com/search/GGmain.jhtml?p2=%5EBXM%5Exdm001%5ETTAB02%5Ede&ptb=874DCA45-C4E6-4409-BBB9-0876B8C5E153&n=783999a6&ind=&cn=de&ln=de&si=&tpr=hpsb&trs=wtt&brwsid=5a833740-0f20-49e4-93bd-751bf052ef72&searchfor=LG%20T%C3%BCbingen%20Beschlu%C3%9F%20vom%2016.9.2016%2C%205%20T%20232%2F16&st=hp

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#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Die Urteile des gallischen Dorfes in Tübingen hat der BGH längst kassiert.

Und deine Schlussfolgerungen, dass ausschließlich Gerichte pfänden dürfen, ist genauso falsch, wie deine Schlussfolgerung, dass der "Beitragsservice" keinen Behördenstatus hätte und deswegen keine Pfändungen veranlassen dürfte.

Bevor du diesen rechtlichen Irrsinn verbreitest, solltest du dich mal informieren.

Das einzige, was die Tübinger kritisiert haben, war eine möglicherweise nicht ganz eindeutige Bezeichnung des Gläubigers in den entsprechenden Verwaltungsakten. Sobald dieser möglicherweise existierende Formmangel behoben ist, steht einer Pfändung nichts im Wege. Nicht mehr, nicht weniger. Kann man kleinkariert nennen oder man kann zustimmen. Ändert nichts. Aber wie gesagt hat der BGH diese Urteile eh längst einkassiert.

Die Tübinger haben NIEMALS den Beitragsservice als solchen in Frage gestellt. Sie haben NIEMALS behauptet, nur Gerichte dürften pfänden und sie haben NIEMALS behauptet, dass der Beitragsservice nicht in irgendeiner Weise befugt wäre, im Auftrag der Rundfunkanstalten das zu tun, was er denn tut.

Und ja, daran ändern auch die rechtsradikal bzw. von der Reichbürgerbewegung angehauchten Webseiten, die den Blödsinn verbreiten, nichts.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Ein Urteil nützt nur etwas, wenn es auch rechtslräftig wurde. Das ist hier nicht der Fall.
Dann gilt jedes Urteil grundsätzlich nur zwischen den Parteien (inter pares). Wobei die Tübinger derzeit wohl bei einer ähnlichen Konstellation wieder zu einem ähnlichen Urteil kommen würde.

Das Problem: von den 115 Gerichten, vertritt genau 1 Gericht diese Meinung. Und der BGH stimmte bisher mit den Tübingern in der Sache "Beitragservice" überhaupt nicht überein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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