Lohnfortzahlung bei geringfügiger Beschäftigung

13. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
KI986
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 30x hilfreich)
Lohnfortzahlung bei geringfügiger Beschäftigung

Hallo zusammen,

da ich in diesem Forum positive Erfahrung gemacht habe, richte ich mich erneut mit einer Frage an euch.

Es geht in diesem Fall um meine Mutter. Sie übt eine geringfügige Beschäftigung bei Netto (ehemals Plus) Lebensmitteldiscounter aus. Sie ist dort auf 325 Euro angestellt. Das ist die einzige Tätigkeit, die sie ausübt.

Leider ist es nun so, dass sie seit mehr als 5 Wochen nicht mehr die Arbeit verrichten kann, da krank geschrieben. Aktuell befindet sie sich im Krankenhaus, Mitte der Woche geht es zur Reha (bis 04.01.)
Gemäß Arbeitsvertrag von Netto ist KEINE Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vermerkt (auch keine Zahlung von Uraubsgeld etc.)
Zudem zahlt sie, wenn regulär/regelmäßig arbeiten, eine Geldumwandlung in Höhe von 2%?. Diesen Betrag behält der AG ein, warum auch immer.
Das Problem ist natürlich, dass sie seit knapp 1 1/2 Monaten nun kein Geld mehr bekommen hat und nun nicht weiß, was sie machen soll. Eine Freundin meinte, dass wenn nichts im AV über Lohnfortzahlung vermerkt ist, das Gesetz greift und das besagt, dass der AG zu einer Lohnfortzahlung verpflichtet ist, auch wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt.
Die Krankenscheine wurden stets beim AG abgegeben.
Frage ist: Wer kommt nun für den Ausfall auf? Muss der AG zahlen, auch wenn es nicht im AV vermerkt ist?
Was sind die 2%, die vom Lohn (obwohl schon so wenig!) abgezogen werden?

Danke für die Hilfe. Freu mich auf schnelle Antworten.

Danke und viele Grüße,


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15 Antworten
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#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

entgeltfortzahlung gilt für minijobber genau wie für alle anderen beschäftigten und kann auch nicht 'abbedungen' werden, d.h. kann auch nicht per vertrag ausgeschlossen werden. voraussetzung ist aber wie in allen anderen fällen auch, dass deine mutter mindestens einen monat dort schon gearbeitet hat.
was das mit den 2% abzug soll, verstehe ich nicht.

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#2
 Von 
KI986
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo blaubär+,

vielen Dank für deine Antwort. Gibt es zu deinem Absatz / zu deiner Antwort einen Paragraphen, der im ArbZG eingetragen ist? Wie gesagt, es ist NICHT im Arbeitsvertag vermerkt.
Und ja, sie ist länger als einen Monat dort tätig.


Wegen den 2 Prozent müsste ich erneut nachfragen. Keine Ahnung, um was es sich handelt.


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#3
 Von 
guest-12306.10.2013 12:24:59
Status:
Praktikant
(749 Beiträge, 216x hilfreich)

Hallo,

hier ist der Paragraph:

§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
1.er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2.seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Und hier noch der Link zur Minijob-Zentrale:

http://www.minijob-zentrale.de/nn_10182/DE/1__AN/8__arbeitsrecht/InhaltsNav.html?__nnn=true

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#4
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
(auch keine Zahlung von Uraubsgeld etc.)


Neben der Entgeltfortzahlung die der AG hier zwingend leisten muss, steht dem geringfügig beschäftigtem AN natürlich auch Urlaub zu. Mindestens die gesetzlichen 4 Wochen lt. BurlG.
Unterscheiden muss man hier nur Urlaubsentgelt (das ist die Bezahlung während des Urlaubs) und Urlaubsgeld (das wäre eine zusätzliche Leistung, die sich in der Regel nur aus einem Tarifvertrag ergibt).
Wird denn ein Tarifvertrag bei dem Mini-job angewendet?

Der Urlaub für 2010 sollte unbedingt noch schriftlich für dieses Jahr beantragt werden, bzw. dessen Übertragung
ins neue Jahr, da der Anspruch ansonsten verfällt.

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-- Editiert am 13.12.2010 12:29

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#5
 Von 
KI986
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo,

diese Regelung trifft auch zu, wenn man monatlich nicht auf 400 Euro kommt bzw. auf die 325 Euro (in diesem Fall macht das Netto so) ?

Will nur ausschließen, dass Netto vielleicht doch im Recht ist, weil es noch eine andere Form gibt, einen Mitarbeiter einzustellen, der keine Lohnfortzahlung erhält oder Anspruch darauf hat

Danke

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

.. sobald einer AN ist, gelten diese mindeststandards - ob man 1 stunde arbeitet oder vollzeit.

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#7
 Von 
KI986
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo,

hab mir heute den AV vorlesen lassen.
Darin ist vermerkt, dass Urlaubsgeld und Sonderzahlungen mit der regulären Entgeltzahlung abgegolten sind und allgemein KEIN Anspruch darauf besteht.
Keine Klausel zum Thema "Lohnfortzahlung im Krankheitsfall"
Nachdem ich erfahre habe, wie hoch das stündliche Brutto ist, konnte ich nur den Kopf schütteln.




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#8
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Darin ist vermerkt, dass Urlaubsgeld und Sonderzahlungen mit der regulären Entgeltzahlung abgegolten sind und allgemein KEIN Anspruch darauf besteht.


Das dort in dem Bruttolohn irgendwelches Urlaubsgeld mit enthalten sein soll ist völlig egal. Ich hatte Ihnen bereits in meiner Antwort versucht, den Unterschied zwischen Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt zu erklären. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 24Werktagen bzw. 4Wochen besteht also weiterhin. Das wäre vertraglich auch gar nicht abdingbar, wie blaubär+ bereits ausgeführt hat.

Das selbe gilt für die Entgeltfortzahlung im Krankheitfall. Auch die steht jedem AN zu und kann nicht bereits mit irgendeiner angeblichen Sonderzahlung im Stundenlohn abgegolten werden. Es ist wiederum auch völlig wurscht, ob im AV etwas zur Lohnfortzahlung steht oder nicht. Die gibt es für jeden AN, punkt, aus, ende...

Was Sie mit den Informationen jetzt anstellen, bleibt natürlich Ihnen überlassen. Das ein grosser Lebensmitteldiscounter damit anscheind immer noch durchkommt, ist schon erstaunlich. Aber laut Statistik bezitzen auch nur 70Prozent der Deutschen einen Internetzugang. Sich da zu informieren ist anscheindend zu kompliziert.

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#9
 Von 
arbeits-zorro
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 294x hilfreich)

Hallo

Was heißt hier, du hättest dir den AV vorlesen lassen? Hast du denn selbst kein Exemplar davon? Ich vermute mal, du hast gar keinen schriftlichen Vertrag, sondernn nur einen mündlichen und jetzt wird dir der abstruseste Blödsinn als Vereinbarung untergejubelt.

Lass dich von den grenzdebilen Erklärungen deines AGs nicht verarschen.

Urlaub muss in Natura gewährt werden (von Urlaubsabgeltung bei Beendigung mal abgesehen). Das man dir Urlaubsentgelt direkt im Stundenlohn zahlt, ist unzulässig und darüber hinaus mit an Sicherheit Grenzender Wahrscheinlichkeit ohnehin gelogen. Einfach nur eine läppische Behauptung, um dich um deine gesetzlich verankerten Rechte zu prellen.

Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung sind unabdingbar für jeden AN. Hier die gute Nachricht. Auch Minijobber sind Menschen...und Arbeitnmehmer wie jeder andere noch dazu. Mit allen Rechten und Pflichten.

Wenn man allerdings wie du an solche Ar......beitgeber gerät, bringt man seine Anstellung in höchste Gefahr, wenn man versucht seine Rechte einzufordern. Darauf solltest du dich gleich einstellen.


Lass dich nicht unterkriegen!

Höchste Zeit, dass mal wieder eine Sau durchs Medien-)Dorf getrieben wird.

Gruß
AZ



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-- Editiert am 14.12.2010 00:51

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#10
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@Arbeits-Zorro

quote:
Was heißt hier, du hättest dir den AV vorlesen lassen?


"Es geht in diesem Fall um meine Mutter."

Zitat:
Das man dir Urlaubsentgelt direkt im Stundenlohn zahlt, ist unzulässig und darüber hinaus mit an Sicherheit Grenzender Wahrscheinlichkeit ohnehin gelogen.


Die sind ja auch nicht ganz dumm und sprechen von Urlaubsgeld, was bereits im Stundenlohn eingerechnet ist (angeblich). Und wieviel AN kennen den Unterschied zwischen Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt? Und es ist doch nicht das Problem des AG, wenn der AN keinen Urlaub beantragt! Ja, das ist schon recht schlau, wenn auch dumm-dreist, arrangiert.



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-- Editiert am 14.12.2010 01:04

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#11
 Von 
arbeits-zorro
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 294x hilfreich)

Hallo 1000kleinesachen (Was ein langer Name ;) )

Ok da muss ich wohl zu nächtlicher Stunde genauer lesen. Die "Mutter" hab ich doch glatt außer Acht gelassen.

Aber was Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld angeht, bin ich mir noch nicht ganz schlüssig, ob das hier nicht synonym verwendet wird (zumindest von der TE), und doch das Urlaubsentgelt gemeint ist.

Außerdem scheint mir nicht ganz plausibel, weshalb eine Firma die keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit gewährt, dann aber Urlaubsgeld zahlt. Außer vielleicht, wie du schon meintest, um den AN Sand in die Augen zu streuen.

Ein Satz der auch immer gern verwendet wird, "Es wird in Abbedingung von § 616BGB nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezahlt.
Der Unkundige denkt hier auch gern, er hätte nun weder Anrecht auf Entgeltfortzahlung noch auf Urlaub. Die letztgenannten Dinge werden im Vertrag gar nicht erwähnt.

Und wenn doch mal einer kommt und nachfragt, ward der betreffende MA von heut auf morgen nicht mehr im Laden gesehen. Die übrigen MA können sich ihren Teil ja denken.

Neue Gesetze braucht das Land....Oder zumindest mal die ein oder andere Strafklausel in den einschlägigen Gesetzen, die die konsequente Mißachtung von BurlG und EntgFG in irgendeiner Form sanktioniert.

Gruß
AZ

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-- Editiert am 14.12.2010 01:22

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
KI986
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo arbeits-zorro,

das heißt, wenn im AV vermerkt wird: "Es wird in Abbedingung von § 616BGB nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezahlt" heißt es weiterhin, dass sich der AG NICHT von der Zahlung im Krankheitsfalle entziehen kann?

Zu den vorherigen Beiträgen:
Ja, es geht nicht um mich, sondern um meine Mutter ;)
Und ja. Vor allem auf ländlichen Gebieten ist man natürlich nicht so affin im Umgang mit dem Internet. Genau aus diesem Grund nutze ich hier die Gelegenheit, mich zu erkundigen, Meinungen einzuholen. Nur so kann ich entsprechend argumentieren und gegenüber dem AG agieren (vielmehr meine Mum, die sich im Krankenhaus befindet)

Die Aussage, dass Deutschland neue Gesetze benötigt, stimme ich zu.

Frage mich weiterhin, was die 2 % sind, die der AG vom Lohn abzieht (ich glaube, das ist ein Pauschalbetrag, die der AG einbehält und in die Rentenkasse? zahlt).
Aber unabhängig davon ist ja das Ziel, dass der AG nun zahlt. Immerhin ist das in der Form das einzige Einkommen, das sie bezieht.



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#13
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Zitat:
das heißt, wenn im AV vermerkt wird: "Es wird in Abbedingung von § 616BGB nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezahlt" heißt es weiterhin, dass sich der AG NICHT von der Zahlung im Krankheitsfalle entziehen kann?


So ist es. Der 616BGB hat etwas ganz anderes, als die Entgeltfortzahlung im Krankheitfall im Sinn. Da geht es z.B. um den "Sonderurlaub" bei Todesfall, Arzt besuche des AN, usw.



quote:
Aber unabhängig davon ist ja das Ziel, dass der AG nun zahlt. Immerhin ist das in der Form das einzige Einkommen, das sie bezieht.


Deshalb auf etwaige Ausschlussfristen im AV achten. Den AG zur Zahlung auffordern und nach kurzer Frist Lohnklage beim Arbeitsgericht einreichen, sollte der AG die Zahlungsaufforderung ignorieren.
Und ich wiederhole mich: unbedingt den Urlaub beantragen, sonst ist der am 31.12. weg.





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-- Editiert am 14.12.2010 13:05

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#14
 Von 
KI986
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo,

zum Urlaub. Wenn im AV nichts vermerkt ist, wie hoch ist der Anspruch auf Urlaub, den man in diesem Fall hat? 2 Tage pro Monat?

Ich denke mal, durch den Krankenhausaufenthalt (bis 04.01.) kann man es eh nicht abbilden, den Urlaub fristgemäß noch in diesem Jahr zu nehmen....?

Gruß,

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
zum Urlaub. Wenn im AV nichts vermerkt ist, wie hoch ist der Anspruch auf Urlaub, den man in diesem Fall hat?


4Wochen ist der gesetzliche Mindesturlaub. Da steht zwar was von 24Wertagen, aber das ist auf die gute alte 6-Tage-Woche von Mo-Sa bezogen.
Bei Teilzeit muss man demensprechend herunterrechnen, so das man auf die 4 Wochen frei kommt.

quote:
Ich denke mal, durch den Krankenhausaufenthalt (bis 04.01.) kann man es eh nicht abbilden, den Urlaub fristgemäß noch in diesem Jahr zu nehmen....?


Das wäre nicht das ganz grosse Problem, da es in der Person des AN liegt, dass der Urlaub momenatn nicht angetreten werden kann. Er würde dann ins neue Jahr übertragen werden und muss bis zum 31.3. genommen werden. Die Besondertheit bei langfristiger AU Klammer ich jetzt mal aus. Wenn allerdings gar kein Antrag auf Urlaub für dieses Jahr erfolgte, dann kann sich der AG quer stellen und sagen: der Urlaubsanspruch ist am 31.12. verfallen.

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