Lohn teilweise einbehalten

11. September 2012 Thema abonnieren
 Von 
witti00
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Lohn teilweise einbehalten

Folgende Situation:

AN bekommt immer um den 10. rum seinen Lohn ausgezahlt. Am 11. des Monats wird mehreren AN im Rahmen einer kurzfristigen Versammlung mitgeteilt, dass das Gehalt für den laufenden Monat nur zu 2/3 gezahlt wurde und der Rest an einem nicht näher definierten Termin folgt. Die AN haben hierzu vorab kein Einverständnis gegeben. Einige AN haben daraufhin die Arbeit sofort niedergelegt und werden bis zur vollständigen Zahlung nicht mehr zur Arbeit erscheinen.

Wie ist die Sachlage einzuschätzen?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
working slave
Status:
Schüler
(225 Beiträge, 59x hilfreich)


wurde eine Begründung genannt ?

ein Zurückbehaltungsrecht (z.b. nach § 273 BGB ) der Arbeitskraft käme bei Zahlungsverzug nur nach vorheriger Abmahnung des AG mit Fristsetzung zur Zahlung des fälligen Lohns und eines Lohnrückstands von ca. 2 Monatsgehältern in Frage

im vorliegenden Fall würde man es als Arbeitsverweigerung werten und man böte eine Steilvorlage für eine Kündigung

es bliebe die Möglichkeit, das fehlende Geld per Lohnklage einzuklagen, wozu es keine weitere Fristsetzung bräuchte, der AG wäre automatisch im Verzug, wenn der Lohn nicht zum vereinbarten Termin ausbezahlt wird.
Diese Lohnklage könnte man dann, falls das Geld käme, auch wieder problemlos zurücknehmen

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#2
 Von 
witti00
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schon einmal.

Nein, eine Begründung wurde nicht genannt.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
AN bekommt immer um den 10. rum seinen Lohn ausgezahlt.


Für den laufenden Monat oder für den vorherigen?

quote:
Einige AN haben daraufhin die Arbeit sofort niedergelegt und werden bis zur vollständigen Zahlung nicht mehr zur Arbeit erscheinen.


Es wurde bereits erklärt, auch wenn es ein Vertragsverstoss des AG ist, sehen die Arbeitsgerichte erst bei ca. 2 rückständigen Monatsgehältern ein Zurückbehaltungsrecht als angemessene Reaktion.
Man kann darüber diskutieren, warum da so geurteilt wird, das ändert aber nichts an der derzeitigen Rechtslage und Rechtsprechung.

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Zurueckbehaltungsrecht.html

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