Logos & unterschiedliche Varianten schützen

8. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
Schnieschne
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Logos & unterschiedliche Varianten schützen

Ich hab das Logo meiner Firma beim Patentamt als Wort-/Bildmarke schützen lassen. Nun ist es aber so, dass wir z.B. für die Socialmedia Platformen die Form des Logos ändern mussten, damit es das richtige Format hat. Das Patentamt meinte, man müsste für weitere Logovarianten dann einen Antrag für eine neue Wort-/Bildmarke stellen. Kann man das aber nicht auch einfach über den Designschutz machen? Man erhält hier vom Patentamt leider keine zufriedenstellende Antwort.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
RaffayFleck
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 34x hilfreich)

Hallo,

zunächst ist zu unterscheiden, ob Sie wissen möchten, ob sie auch Schutz für die abgewandelten Formen wünschen oder abklären möchten, ob die weiteren Formate auch als Benutzung Ihrer Marke zählen. Beides wird man aber letztendlich nur anhand der tatsächlichen Abbildungen beurteilen können.

Sofern Sie jedoch das eingetragen Logo ebenfalls ausreichend benutzen, könnte allein dadurch schon eine ausreichende Benutzung gegeben sein, sodass es auf die abgewandelten Formen in Bezug auf die rechtserhaltende Benutzung Ihrer Marke eventuell gar nicht ankäme.

Was die weitere Absicherung durch Designschutz betrifft, so ist festzuhalten, dass Designschutz zeitlich nicht unbefristet verlängert werden kann und andere Voraussetzungen, wie Neuheit und Eigenart, fordert. Ob diese erfüllt sind, scheint mir nach Ihrer Schilderung sehr fraglich. Beispielsweise wird es dabei darauf ankommen, wie lange das Logo schon öffentlich ist, also seit wann es als Markenanmeldung veröffentlicht oder öffentlich benutzt ist. Auch wäre vermutlich der Schutzbereich ein gänzlich anderer.

Welchen Vorteil sehen Sie denn im Schutz durch Desginschutz gegenüber weiteren Marken? Prinzipiell ist der Schutz eines Logos durch eine oder mehrere Markenanmeldungen meist der geeignetere Weg, schon allein auf Grund der zeitlichen Befristung des Desginschutzes.

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Jan Wienhausen
Raffay & Fleck Patentanwälte
Große Bleichen 8
20354 Hamburg
info@raffay-fleck.de

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine solche nicht ersetzen.

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