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Logo

Hallo,

ich habe ein Problem mit unserem ehemaligem Web Designer.

Wir haben vor einem Jahr eine Webdesigner beauftragt unsere Homepage und unser Logo zu erstellen. Wir haben Ihm ganz klar gesagt was wir haben wollten, er hat uns dann Logovorschläge geschickt die nicht mal im entferntesten unseren Vorstellungen entsprach.
Er hat immer wieder betont das was wir haben wollen sei kein Logo. Er hat nur nach drängen von uns das "Logo" erstellt.
Nachdem wir noch mehr Schwierigkeiten mit ihm hatten haben wir uns von ihm getrennt.
Unser neuer Webdesigner hat das alte Logo so abgeändert wie wir es immer haben wollten.
Nun möchte der vorherige als Designer des Logos auf der Homepage genannt werden.

Wir hatten nie einen Vertag mit dem Webdesigner es wurde auch nie erwähnt das er Rechte an dem Logo hat.

Wie sieht es denn nun rechtlich aus, müssen wir Ihn nennen?

Danke im vorraus

Niela




von niela am 29.06.2009 20:53
Status: Frischling (5 Beiträge)
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>Logo
quote:
Wie sieht es denn nun rechtlich aus, müssen wir Ihn nennen

Der Urheber wird durch das Urheberpersönlichkeitsrecht geschützt. Dieses Recht beinhaltet die Entscheidungshoheit über das "ob" und "wie" einer Veröffentlichung sowie den Anspruch auf Nennung der Urheberschaft (Urhebervermerk, § 13 UrhG).

Schwierig ist hier, das das Werk von 2 Urhebern gestaltet wurde, im Zweifelsfalle wären dann wohl beide zu benennen (§ 8 UrhG).

quote:
Wir hatten nie einen Vertag mit dem Webdesigner

Nach ihrer eigenen Darstellung (Wir haben vor einem Jahr eine Webdesigner beauftragt unsere Homepage und unser Logo zu erstellen ) hatten Sie unstrittig einen Vertrag mit dem Urheber.
Wenn Sie dies bestreiten wollten, sollten sie sicher sein das weder schriftliche (Anweisungen, E-Mails etc.) noch sonstige Nachweise (Zeugen, Entwurfsvorlagen etc.) existieren die einen Anhaltspunkt für eine Vertagliche Beziehung bieten. Dies dürfte ihnen schwerlich gelingen, da sich mit Sicherheit zahlreiche Unterlagen im Besitz des Urhebers befinden.

quote:
es wurde auch nie erwähnt das er Rechte an dem Logo hat.

Das hat der Gesetzgeber schon getan (§§ 2, 7, 11 UrhG). Die Frage ist eher welche Rechte er Ihnen eingeräumt hat: ausschließliches, einfaches oder erweitertes Nutzungsrecht (§ 31 UrhG).
Je nach Nutzungsrecht könnten sie sich durch die Änderung des Logos sogar weitere rechtliche Probleme geschaffen haben (§ 23 UrhG).


Seine Nennung als Urheber könnte daher auch eventuell auch der Vorbereitung weiterer Forderungen / rechtlicher Schritte gegen sie dienen. Sozusagen als letzter Beweis, das das Werk tätsächlich von ihm stammt.
Sofern er noch keine Vergütung für das Logo erhalten hat, könnte er diese noch einfordern.
Auch könnte er sich darauf berufen, das er ihnen nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt hat und entsprechend Schadensersatz fordern.




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von Harry_van_Sell am 30.06.2009 02:30
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>Logo
quote:
Wir haben Ihm ganz klar gesagt was wir haben wollten, er hat uns dann Logovorschläge geschickt - Er hat nur nach drängen von uns das "Logo" erstellt.

---> Dann erscheint schon fraglich, welche (wenigen) Zeichenbestandteile des erschaffenen Zeichens überhaupt ein eigenständiges Urheberrecht des Zeichen-Erstellers begründen könnten.

Je konkreter die Vorgaben waren, desto geringer sind die schutzbegründenden Zeichenbestandteile.

quote:
Unser neuer Webdesigner hat das alte Logo so abgeändert wie wir es immer haben wollten.

Welche Elemente des abgeänderten Logos stimmen denn mit Bestandteilen des alten Logos überein, die als persönlich-geistige Schöpfung des ersten Gestalters angesehen werden müßten?

Der Erst-Gestalter wird wohl kaum mit der Behauptung durchkommen, das "neue" Logo stelle eine unerlaubte Übernahme eines auf seine persönlich-geistige Schöpfung zurückzuführenden Werks dar.

M.



von Mirk am 02.07.2009 14:37
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>Logo
Hallo,

vielen dank erst einmal für die Antworten. Als wir den Auftrag zur Homepage und zur Erstellung des Logos gegeben haben war nie die Rede von irgendwelchen Nutzungsrechten etc. Nachdem wir die Logovorschläge gesichtet haben und ALLE nicht mal annähernd unseren Vorstellungen entsprachen haben wir Ihm das Logo so wie wir es meinten aufgemalt. Er hat immer wieder betont das dies KEIN Logo sei.
Er hat es nur mit Widerwillen erstellt und dann nicht mal so wie wir es haben wollten.
Da wir sehr unter Druck standen, haben wir das Logo abgesegnet.
Das Logo wurde nicht grundlegend verändert.

Mich ärgert einfach das er sich zuerst fast geweigert hat nach unseren Kundenwünschen zu arbeiten, jetzt aber als "Designer" genannt werden will mit link zu seiner Homepage.

Liebe Grüße

Niela


von niela am 02.07.2009 21:03
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>Logo
> haben wir das Logo abgesegnet

Spätestens mit einer Abnahme des Werkes ist der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers fällig.
Also könnte euch als nächstes noch eine Rechnung ins Haus flattern.

Ihr werdet die Zahlung kaum mit dem Argument verweigern können, ihr hättet eigentlich das mit der Abnahme "gar nicht so gemeint" und in Wahrheit sei das "alles völlig unbrauchbar" gewesen.


von Tonitronic am 02.07.2009 21:06
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>Logo
Hallo,

die Rechnung haben wir schon lange lange bezahlt.

Wir hatten einen festen Betrag vereinbart für Logo und HP die Rechnung überstieg 300€.

Da wir aber geschäftlich auf die Homepage angewiesen waren haben wir zähneknirschend bezahlt.....

Gruß

Niela


von niela am 02.07.2009 21:25
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>Logo
quote:
Als wir den Auftrag zur Homepage und zur Erstellung des Logos gegeben haben war nie die Rede von irgendwelchen Nutzungsrechten etc

Dann wird das im Zweifelsfalle der Richter entscheiden müssen welche Nutzungsrechte bestehen.


quote:
haben wir Ihm das Logo so wie wir es meinten aufgemalt. Er hat immer wieder betont das dies KEIN Logo sei.
Er hat es nur mit Widerwillen erstellt und dann nicht mal so wie wir es haben wollten.

Das sieht mir allerdings ganz so aus, als wäre er gar nicht der Urheber. Und damit wäre dann wohl auch die Geschichte mit den Nutzungsrechte erledigt.
Er hat ja nur eine bereits gestaltete Vorlage in die digitale Form umgesetzt.

Das kann man aber nur zuverlässig beantworten wenn man Vorlage und Logo im Vergleich sieht. Es kommt entscheidend darauf an, ob es nur eine Skizze war oder ob diese bereits detailliert ausgestaltet war.


Kann man das beweisen, das die Vorlage vom Auftraggeber kam?


Insgesamt hat er wohl eine etwas merkwürdige Arbeits- / Geschäftsauffassung ... Zumindest hätte er mal erklären können weshalb das kein Logo sein soll.




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-- Editiert am 02.07.2009 21:52



von Harry_van_Sell am 02.07.2009 21:50
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>Logo
quote:
> wir [haben] Ihm das Logo so wie wir es meinten aufgemalt. Er hat immer wieder betont das dies KEIN Logo sei. Er hat es nur mit Widerwillen erstellt ...
Da wir sehr unter Druck standen, haben wir das Logo abgesegnet.

Spätestens mit einer Abnahme des Werkes ist der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers fällig.
von Tonitronic am 02.07.2009 21:06

Selbst wenn der Ersteller einen Vergütungsanspruch haben sollte, so hätte er deswegen noch keine urheberrechtlich begründeten Ansprüche, im Zusammenhang mit der Benutzung des im Sinne der Ursprungs-Vorlage (um-)gestalteten Logos als Urheber genannt zu werden.

M.


von Mirk am 04.07.2009 19:55
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>Logo
Hallo,

wie gesagt er ist für seine Arbeit egal wie sie ausgefallen ist von uns bezahlt worden. Darum geht es auch gar nicht....

Uns geht es darum das er jedesmal wenn wir dieses Logo nutzen genannt werden möchte.

Wir haben von Ihm niemals eine Aufklärung bekommen das er die Urheberechte an dem Logo besitzt. Wir haben Ihm die Vorgaben gegeben , es aufgemalt und mit ihm diskutiert weil er sowas als Logo nicht angesehen hat.

Wie gesagt uns ärgert es das er genannt werden will (übrigens mit einem Link zu seiner Website ) obwohl er sich von Anfang an gegen unsere Vorschläge oder Wünsche gesperrt hat.

LG

Niela


von niela am 04.07.2009 23:07
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>Logo
quote:
Wir haben von Ihm niemals eine Aufklärung bekommen das er die Urheberechte an dem Logo besitzt.

Das muss er auch nicht, da dem Urheber diese Rechte vom Gesetzgeber automatisch zugestanden werden.


quote:
Wir haben Ihm die Vorgaben gegeben , es aufgemalt

Er hat also nach strikter Anweisung gearbeitet. Sobald man jedoch nach Vorgaben und Vorlgen arbeitet die der Auftraggeber erstellt hat, ist die Urheberschaft in Zweifel zu ziehen.
Entscheidend kommt es jedoch darauf an, ob es nur eine Skizze war oder ob diese bereits detailliert ausgestaltet war.


Nach den derzeitigen Schilderungen kann man jedoch meiner Meinung nach eine Urheberschaft des Web Designers ausschliesen.

Im Falle des Versuchs der gerichtlichen Durchsetzung der Urheberschaft von Seiten des Web Designers sollte man jedoch für diese Darstellung auch über Beweise verfügen. Es empfiehlt sich daher bereits jetzt, entsprechende schriftliche Erklärungen der damals beteiligten Mitarbeiter über den Ablauf der Gestaltungphase unterzeichnen zu lassen.



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von Harry_van_Sell am 05.07.2009 09:30
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