Status: Frischling (5 Beiträge)quote:
Wie sieht es denn nun rechtlich aus, müssen wir Ihn nennen
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Wir hatten nie einen Vertag mit dem Webdesigner
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es wurde auch nie erwähnt das er Rechte an dem Logo hat.
Status: Unsterblich (4792 Beiträge)quote:---> Dann erscheint schon fraglich, welche (wenigen) Zeichenbestandteile des erschaffenen Zeichens überhaupt ein eigenständiges Urheberrecht des Zeichen-Erstellers begründen könnten. Je konkreter die Vorgaben waren, desto geringer sind die schutzbegründenden Zeichenbestandteile.
Wir haben Ihm ganz klar gesagt was wir haben wollten, er hat uns dann Logovorschläge geschickt - Er hat nur nach drängen von uns das "Logo" erstellt.
quote:Welche Elemente des abgeänderten Logos stimmen denn mit Bestandteilen des alten Logos überein, die als persönlich-geistige Schöpfung des ersten Gestalters angesehen werden müßten?Der Erst-Gestalter wird wohl kaum mit der Behauptung durchkommen, das "neue" Logo stelle eine unerlaubte Übernahme eines auf seine persönlich-geistige Schöpfung zurückzuführenden Werks dar.M.
Unser neuer Webdesigner hat das alte Logo so abgeändert wie wir es immer haben wollten.
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Status: Frischling (5 Beiträge)quote:
Als wir den Auftrag zur Homepage und zur Erstellung des Logos gegeben haben war nie die Rede von irgendwelchen Nutzungsrechten etc
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haben wir Ihm das Logo so wie wir es meinten aufgemalt. Er hat immer wieder betont das dies KEIN Logo sei.
Er hat es nur mit Widerwillen erstellt und dann nicht mal so wie wir es haben wollten.
Status: Unsterblich (4792 Beiträge)quote:Selbst wenn der Ersteller einen Vergütungsanspruch haben sollte, so hätte er deswegen noch keine urheberrechtlich begründeten Ansprüche, im Zusammenhang mit der Benutzung des im Sinne der Ursprungs-Vorlage (um-)gestalteten Logos als Urheber genannt zu werden. M.
> wir [haben] Ihm das Logo so wie wir es meinten aufgemalt. Er hat immer wieder betont das dies KEIN Logo sei. Er hat es nur mit Widerwillen erstellt ...
Da wir sehr unter Druck standen, haben wir das Logo abgesegnet.Spätestens mit einer Abnahme des Werkes ist der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers fällig.
von Tonitronic am 02.07.2009 21:06
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Status: Frischling (5 Beiträge)quote:
Wir haben von Ihm niemals eine Aufklärung bekommen das er die Urheberechte an dem Logo besitzt.
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Wir haben Ihm die Vorgaben gegeben , es aufgemalt
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