Logo Markenverletzung Filmproduzenten

9. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
Bokoko
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Logo Markenverletzung Filmproduzenten

Hallo,

kurz zu meiner Geschichte. Früher war ich Betreiber einer Gastronomiegeschäft. Weil ich großer Fan von einer Trilogie , habe ich den Filmtitel als einem Teil vom Ladenname benutzt , desweiteren eine Figur sehr ähnlich dem Hauptdarsteller als Firmenlogo, sowie alle Speisen nach Darsteller oder Orten vom Film genannt.

Prompt kam eine Abmahnung von einer großen Kanzlei. Streitwert war 100000. Dank Anwalt bin ich nur mit Logo- und Speisenamensänderung davon gekommen. Zuzüglich überschaubare Anwaltskosten und eine Unterlassungserklärung. Firmenname durfte ich behalten. Jetzt hat der Laden neuer Betreiber. Der wurde von mir bezüglich früheren Schwierigkeiten in Kenntnis gesetzt Nach einiger Zeit gefiel ihm das neue Logo nicht mehr und er hat sein Laden sowie Autos mit dem alten Logo gespickt. Da er mir eine gewisse Summe Geld noch schuldet, möchte ich ihn ein wenig Ärgern.

Riskiere ich etwas, wenn ich mich bei der Kanzlei , die mich früher verklagt hat, melde und ihn Anzeige?

Vielen Dank im Voraus!

-- Editier von Bokoko am 09.07.2015 15:20

-- Editier von Bokoko am 09.07.2015 16:00

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat:
Riskiere ich etwas


Ja, der Betreiber könnte danach kein Geld mehr haben, um die Schulden bei Ihnen zurück zu zahlen.

Außerdem könnte noch eine Haftung dazu kommen, wenn dies hier
Zitat:
Der wurde von mir bezüglich früheren Schwierigkeiten in Kenntnis
nicht nachweisbar ist, und beim Verkauf des Unternehmens das alte Logo mitgeliefert wurde.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119634 Beiträge, 39758x hilfreich)

Und dann nicht vergessen, das Dir da auch noch was von Seiten der damaligen Abmahnung /Unterlassungserklärung drohen könnte.



Ärgere ihn doch in dem du ihn in verzug setzt und danach - falls er nicht zahlt - mit einem Mahnbescheid.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

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