Löschung personenbezognere Daten bei verjährter Forderung

31. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
Housewolf
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)
Löschung personenbezognere Daten bei verjährter Forderung

Muss ein Verkehrsunternehmen wie die Deutsche Bahn personenbezogenen Daten, zum Beispiel aus nicht bezahlten Monatsabo, löschen, wenn Forderungen bestanden, die jedoch verjährt sind.
Wenn ja, wann muss diese Löschung erfolgen, bzw wenn diese nicht automatisch vom Unternehmen selbst gelöscht werden, (wovon man sicherlich ausgehen kann) könnte man die Löschung vom Unternehmen, mit einen Standard - Musterschreiben verlangen?

Vielen Dank für hilfreiche Antworten.

-- Editier von wolf2you am 31.08.2016 09:46

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Muss ein Verkehrsunternehmen wie die Deutsche Bahn personenbezogenen Daten, zum Beispiel aus nicht bezahlten Monatsabo, löschen, wenn Forderungen bestanden, die jedoch verjährt sind.


Nur wenn keine sonstigen Ansprüche auf bzw. Pflichten zur Speicherung bestehen.
Hier dürften steuerrechtliche Vorschriften ein Aufheben von Geschäftsunterlagen für 10 Jahre vorschreiben, wie bei jedem anderen Unternehmen auch. Dann besteht kein Löschungsanspruch.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von wolf2you):
Muss ein Verkehrsunternehmen wie die Deutsche Bahn personenbezogenen Daten, zum Beispiel aus nicht bezahlten Monatsabo, löschen, wenn Forderungen bestanden, die jedoch verjährt sind.

Solange noch offene Forderungen bestehen, besteht ein berechtigtes Interesse an der Speicherung der Daten des Schuldners. Egal ob Verkehrsunternehmen oder Pommesbude, egal ob verjährt oder nicht.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Housewolf
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Solange noch offene Forderungen bestehen, besteht ein berechtigtes Interesse an der Speicherung der Daten des Schuldners. Egal ob Verkehrsunternehmen oder Pommesbude, egal ob verjährt oder nicht.


Verstehe ich dich richtig dass du (Sie?) der Meinung bist, dass die Verjährung einen Anspruch nicht erlöschen lässt, sondern nur zugunsten des Schuldners ein dauerndes Leistungsverweigerungsrech begründet?

Wenn nun aber der Schuldner zwischenzeitlich eine Privatinsolvenz hinter sich gebracht hat, bei der der Gläubiger auf einen Eintrag in das Gläubigerverzeichnis (?) verzichtet hat, besteht dann ein Anspruch auf Löschung?

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von wolf2you):
Verstehe ich dich richtig dass du (Sie?) der Meinung bist, dass die Verjährung einen Anspruch nicht erlöschen lässt, sondern nur zugunsten des Schuldners ein dauerndes Leistungsverweigerungsrech begründet?

Meine Meinung ist nicht so relevant. allerdings sieht der Gesetzgeber das genauso.

Nur weil Verjährung eintritt oder eine Restschuldbefreiung erteilt wird, macht es ja nicht *piff*puff* und die Forderung löst sich in Luft auf.


Wenn das Unternehmen die Forderung jedoch abgeschrieben und ausgebucht hätte, dann wäre 10 Jahre nach diesem Vorgang alles zu löschen.



Jedoch kann in besonderen Einzelfällen auch eine frühere Löschung erfolgen.



PS: In diesem Forum ist das DU üblich ;-)



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#5
 Von 
Housewolf
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

OK, so weit verstehe ich das auch noch. Aber hat der Gläubiger nicht dadurch, dass er sich nicht an der Insolvenz beteiligt hat, auf die Forderung, quasi stillschweigend, verzichtet und dann dadurch auch auf alle daraus resultierenden Rechte, wie das speichern von Daten?

Es hätte ja sein können, dass er aus der Insolvenz etwas erhält. Oder eher nicht weil die Forderung verjährt war? Spielt das dann aber eine Rolle? Er hätte ja..




-- Editiert von wolf2you am 31.08.2016 15:22

Signatur:

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39879x hilfreich)

Es könnte sein das in einem solchen Falle z.B. eine Verwirkung der Rechte eingetreten wäre.
Das kann man aber nicht so pauschal beurteilen.



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#7
 Von 
Housewolf
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

Ok, ich konkretisiere dies mal.
Forderung besteht aus 2002. Restschuldbefreiung wurde dieses Jahr erteilt. Die Forderung wurde offensichtlich nicht tituliert, sonst wäre sie nicht verjährt.
Der Gläubiger wurde im Rahmen einer Regelinsolvenz vom gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter zu Beginn der Regelinsolvenz von dieser in Kenntnis gesetzt. Hat dann aber seine Ansprüche nicht angemeldet. Wohl weil diese schon verjährt waren (Denk ich mir mal)
Nun erfährt der Schuldner, dass diese Daten noch beim Gläubiger gespeichert sind (Was ihn von bestimmten Angeboten der Verkehrsbetriebe ausschließt)

Bitte sag jetzt nicht, es kommt darauf an.

Und falls doch, wie kommt man zu einer abschließenden Bewertung des Falles. Über ein Klage?

In dem Fall bleibt es dann sicherlich, schon aus Kostengründen, beim Istzustand.

Vielen Dank schon mal für die bisherigen Antworten.



-- Editiert von wolf2you am 31.08.2016 15:40

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#8
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Forderung besteht aus 2002.


Dann ist sie Ende 2005 verjährt. Nützt aber nichts, denn solange sich der Schuldner nicht auf Verjährung beruft, könnte sie ja durchaus noch eingefordert und gezahlt werden, dann muß das auch sauber verbucht werden (nämlich daß überhaupt so eine Forderung bestanden hat).

Zitat:
Nun erfährt der Schuldner, dass diese Daten noch beim Gläubiger gespeichert sind (Was ihn von bestimmten Angeboten der Verkehrsbetriebe ausschließt)


Diesbezüglich könnte sogar grundsätzlich besonderes Interesse an einer längeren Speicherung begründet sein.

Zitat:
Und falls doch, wie kommt man zu einer abschließenden Bewertung des Falles. Über ein Klage?


Kann ich mir nicht vorstellen. Erhebt man z.B. negative FK, daß die Forderung nicht besteht, dürfte die Gegenseite wiederum dieses Urteil mindestens bis zur vom Finanzamt geforderten Frist (wieder 10 Jahre, da auch Geschäftsunterlagen) aufheben...

Warum beschwerst du dich nicht mal beim Landes- oder Bundesdatenschutzbeauftragten? Wenn der der Meinung ist, in so einem Fall seien die Daten zu löschen, wird er entsprechend tätig. Wenn nicht, dann dürfte auch eine gerichtliche Durchsetzung der Löschung eher wenig erfolgversprechend sein.

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