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Limited Online- Gründung für Jedermann

Von Rechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
26.3.2011 | Ratgeber - Gesellschaftsrecht | 1148 Aufrufe
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Limited

Ab dem 6.04.2011 wird es jedermann möglich sein, von zu Hause aus eine englische Limited (private limited ompany by shares) für nur 18 GBP online zu gründen.

Dabei wird es zwingend erforderlich sein, die Mustersatzung der Limited (Model Articles) zu verwenden- also eine von der englischen  Regierung abgesegnete allgemeine Satzung zur Gesellschaft. Diese sieht u.a. bei mehreren Geschäftsführern die Gesamtvertretung vor- nur einer darf die Gesellschaft also nicht repräsentieren.

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Rechtsanwalt
Hans-Jochen Boehncke
Bonn
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Für deutsche Bürokratien unvorstellbar! Dieser englische Schritt ist super und wieder moderner als die UG (haftungsbeschränkt)- Reform (MomiG)- jedoch leider nur für den Unternehmer, der auch in UK seine geschäftliche Tätigkeit aufnimmt.

Denn: Wer aus Deutschland heraus das Unternehmen führen mag, bleibt bei einigen Pflichten, welche die reine Online- Gründung nicht zu leisten vermag:

Es muss für das deutsche Handelsregister immer eine notarielle Bestätigung der Eintragung der Limited, des Direktors und der Gesellschafter im englischen Register vorgelegt werden- dies mit der entsprechenden vom englischen Staat erteilten Apostille

  1. alle Gründungsdokumente (Satzung und notarielle Erklärung einschließlich der Apostille) müssen von einem amtlich vereidigten Übersetzer beglaubigt übersetzt werden (für Österreich und der Schweiz von einem dort vereidigten Übersetzer)
  2. Jede Limited benötigt bei Gründung die Nennung eines sog. Registered Office, also einer aus englischer Sicht inländischen Adresse, welche für Postzustellungen geeignet ist
  3. Schließlich bedarf die Limite der Pflege durch regelmäßige Abgabe des Annual Returns wie auch des Annual Accounts.

In England/Wales gilt zudem: Wer dort seine Gesellschaft meldet, muss ein Firmenschild anbringen und vor Ort präsent sein. Will der Unternehmer nur die Gründung, aber den Betrieb der Gesellschaft mit dem Sitz der Geschäftsleitung außerhalb von UK, so kann er sich durch eine entsprechende Ansässigkeitsbescheinigung steuerlich in UK befreien lassen und muss nur das Registered Office über eine Gründungsagentur stellen.

Daher können wir nur warnen, auf das einfache Online- Angebot einzusteigen, weil sich weder die steuerlichen, noch die administrativen Folgen aus diesem Gründungsakt selbst weiter regeln. Für Unternehmer mit der Absicht, sich aus Europa heraus mit der Limited selbständig zu machen gilt vielmehr weiterhin: Nutzern Sie den Service einer Gründungsagentur, welche sowohl die Satzung den Landeserfordernissen angepasst hat (Model Articles werden nicht in Österreich oder der Schweiz akzeptiert), als auch sonst absolut führend auf diesem Markt ist- also unser Tipp: Nur beim Marktführer Ihres Landes buchen- das bietet größtmögliche Sicherheit.

Schade, dass sich die deutsche Regierung diesen Schritt der Engländer nicht zum Vorbild nimmt- die Gründung einer deutschen Gesellschaft von zu Hause aus wäre schon eine maßgebliche Maßnahme gegen Bürokratie. Moderne Regeln gibt jedoch heute im Rechtsverkehr die Limited vor- und das ist gut so- weil diese Rechtsform international führend ist.

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