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Limited- Gründung

Von Rechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
29.10.2009 | Ratgeber - Gesellschaftsrecht | 1605 Aufrufe
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Limited

Für den eiligen Leser hier die wesentlichen Grundinformationen zur englischen Limited (privat company limited by shares):

Die Limited ist eine englische Kapitalgesellschaft. Auf Wunsch kann sie binnen 24 Stunden mit jedem Haftungskapital, das Sie sich wünschen, ab einer Währungseinheit, also z. B. 1,00 EURO oder 1,00 GBP aufwärts, gegründet werden. Das geschieht im englischen Handelsregister ( Companies House ). Auch der deutsche Kunde kann nach Eintragung bereits im Namen der Limited auftreten und genießt Haftungsschutz.

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Rechtsanwalt
Hans-Jochen Boehncke
Bonn
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Fachanwalt Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht
 Pers. Direktanfrage 

Der englische Staat gestattet, dass die Limited den Ort der Geschäftsleitung, also ihren tatsächlichen Verwaltungssitz, in jedem beliebigen Land der Erde haben kann. Lediglich der rechtliche Sitz und eine Zustellanschrift sollen im Gründungsland für die Limited unterhalten werden, von der Gründung an bis zu ihrer Löschung. Diesen Ort nennt man Registered Office .

Der Ort der Geschäftsleitung (= tatsächliche Verwaltungssitz) bestimmt sich danach, wo der oder die Direktoren die Tagesgeschäfte der Gesellschaft abwickeln.

Regelmäßig ist für die in Deutschland tätige Limited zudem eine Zweigniederlassung einzurichten. Diese wird beim nächstgelegenen Handelsregister angemeldet.

Die Eigentümer der Limited sind die Gesellschafter ( Shareholder ). Ihnen steht der Gewinn des Unternehmens zu. Als Eigentümer haften Sie regelmäßig nicht für Schulden der Limited.

Die Geschäftsleitung der Limited besteht aus einem oder mehreren Geschäftsführern ( Director/Directors ). Diese tätigen für die Limited Geschäfte und sorgen z. B. für die Meldungen des Jahresabschlusses. Sie können zugleich Eigentümer und Direktor der Limited sein.

Eine Limited zu verwalten ist recht leicht:

Ein Mal im Jahr ist an das englische Handelsregister zu melden, wer aktuell Gesellschafter, wer Geschäftsführer, wer Secretary  der Limited ist ( sog. Annual Return ).  Ebenfalls jährlich ist der Jahresabschluss der Gesellschaft dort einzureichen ( Annual Account oder DCA ). Dies binnen einer Frist von 9 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.

Eine Limited mit dem Ort der Geschäftsleitung in Deutschland ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Die Limited wird in diesem Falle wie eine GmbH besteuert, unterliegt also der der Gewerbesteuer, der Körperschaftsteuer und es ist ein Solidaritätszuschlag zu entrichten. Für die Gesellschaft wird u. a. ein Jahresabschluss (Bilanz) nach den hiesigen Bestimmungen gefertigt.

In Deutschland tätige Unternehmer befreien sich von der Abgabe einer englischer Steuererklärungen durch eine Ansässigkeitsbescheinigung vom örtlichen deutschen Finanzamt.

Ferner ist daran zu denken, dass ein Mal im Jahr der nach England gemeldete Jahresabschluss auch beim elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen ist (Frist: 12 Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres).

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