>Liegt hier eine Markenrechtsverletzung vor?
quote:
Verstößt der verkauf von Textilien mit der Aufschrift dann gegen das Markenrecht
Die Waren "Textilien" einerseits, und die für die Marke "Dancefloorckecker" eingetragenen Dienstleistungen ( "Veranstaltung von Unterhaltungsshows", Unterhaltung ) andererseits sind einander ausreichend unähnlich, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen,
§ 14 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG.
quote:
Gefahr einer Verwechslung ist aber in der Regel nur bei bekannten Marken gegeben.
Der erweiterte Schutz bekannter Marken greift im Gegenteil erst dann, wenn KEINE Verwechslungsgefahr mehr vorliegt, weil die Waren/Dienstleistungen einander UNÄHNLICH sind,
§ 14 Absatz 2 Nr. 3 MarkenG ( und wenn eine unlautere Rufausbeutung/-schädigung oder eine Bekanntheitsausnutzung gegeben wäre )
Der gesetzliche Schutz vor Verwechslungen wird Marken vom Gesetz eigentlich unabhängig von ihrer Bekanntheit nur danach gewährt, ob wegen der Ähnlichkeiten zwischen den Markenzeichen bzw. zwischen den Waren/Dienstleistungen Verwechslungsgefahr besteht.
Die Rechtsprechung hat dem Wunsch nach Würdigung einer durch Reklame-Millionen erworbenen "Bekanntheit" aber dadurch Rechnung getragen, daß sie über das Merkmal der -gesteigerten- "Unterscheidungskraft" beim angesprochenen Publikum den für eine Verwechslungsgefahr relevanten Ähnlichkeitseindruck erhöhen/ausweiten soll, sodaß bei "Bekanntheit" viel mehr Waren/Zeichen als (zu) verwechslungsträchtig ähnlich untersagt werden können sollen.
M.
von Mirk am 28.06.2011 02:22
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