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Liegt hier eine Markenrechtsverletzung vor?

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Liegt hier eine Markenrechtsverletzung vor?

Angenommen jemand bietet ein Bekleidungsstück mit der Aufschrift "Dancefloorchecker" an..

Im Markenregister ist Dancefloorchecker mit folgendem Vermerk (Waren-/Dienstleistungsverzeichnis) eingetragen:
Klasse(n) Nizza 41:
Veranstaltung von Unterhaltungsshows, Unterhaltung

Verstößt der verkauf von Textilien mit der Aufschrift dann gegen das Markenrecht und kann man dann dafür belangt werden?
Wie ist die Lage in so einem Fall?


von fb303994-77 am 23.06.2011 18:16
Status: Frischling (3 Beiträge)
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>Liegt hier eine Markenrechtsverletzung vor?
Darf ich T-Shirts mit der Aufschrift "Weißer Riese", "Meister Proper" odr "Ferrari" vertreiben, wenn deren Markeninhaber vergessen haben, Textilien als Klasse schützen zu lassen?

Mal schauen, was das Markengesetz zur Gefahr einer Verwechslung oder einer Rufausbeutung schreibt in §§ 14 und 15: Quelle

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."


von Gerd aus Berlin am 24.06.2011 06:07
Status: Unsterblich (1321 Beiträge)
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>Liegt hier eine Markenrechtsverletzung vor?
Gefahr einer Verwechslung ist aber in der Regel nur bei bekannten Marken gegeben.

Nur weil es eine Marke "Hallo" für Geschirr gibt, untersagt mir das nicht den Verkauf von T-Shirts mit dem Aufdruck "Hallo".

Wenn Verwechslungsgefahr so leicht gegeben wäre, bräuchten wir keine Markenklassen mehr, weil dann jede Marke für Klasse X auch schon alle anderen Klassen "wegen Verwechslungsgefahr" beinhalten würde.

Im konkreten Beispiel dürfte das also zulässig sein. Zur Sicherheit sollte man sich bei sowas (Gewerbe) immer bei einem Markenanwalt rückversichern.

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""


von Snoop Pooper Scoop am 24.06.2011 15:09
Status: Unsterblich (3110 Beiträge)
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>Liegt hier eine Markenrechtsverletzung vor?
quote:
Verstößt der verkauf von Textilien mit der Aufschrift dann gegen das Markenrecht


Die Waren "Textilien" einerseits, und die für die Marke "Dancefloorckecker" eingetragenen Dienstleistungen ( "Veranstaltung von Unterhaltungsshows", Unterhaltung ) andererseits sind einander ausreichend unähnlich, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, § 14 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG.

quote:
Gefahr einer Verwechslung ist aber in der Regel nur bei bekannten Marken gegeben.


Der erweiterte Schutz bekannter Marken greift im Gegenteil erst dann, wenn KEINE Verwechslungsgefahr mehr vorliegt, weil die Waren/Dienstleistungen einander UNÄHNLICH sind, § 14 Absatz 2 Nr. 3 MarkenG ( und wenn eine unlautere Rufausbeutung/-schädigung oder eine Bekanntheitsausnutzung gegeben wäre )

Der gesetzliche Schutz vor Verwechslungen wird Marken vom Gesetz eigentlich unabhängig von ihrer Bekanntheit nur danach gewährt, ob wegen der Ähnlichkeiten zwischen den Markenzeichen bzw. zwischen den Waren/Dienstleistungen Verwechslungsgefahr besteht.

Die Rechtsprechung hat dem Wunsch nach Würdigung einer durch Reklame-Millionen erworbenen "Bekanntheit" aber dadurch Rechnung getragen, daß sie über das Merkmal der -gesteigerten- "Unterscheidungskraft" beim angesprochenen Publikum den für eine Verwechslungsgefahr relevanten Ähnlichkeitseindruck erhöhen/ausweiten soll, sodaß bei "Bekanntheit" viel mehr Waren/Zeichen als (zu) verwechslungsträchtig ähnlich untersagt werden können sollen.

M.


von Mirk am 28.06.2011 02:22
Status: Tao (5245 Beiträge)
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