Liebhaberei, aber trotzdem wettbewerbsrechtlich relevant?

3. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
maikl
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 13x hilfreich)
Liebhaberei, aber trotzdem wettbewerbsrechtlich relevant?

Wenn ich einen Verlag oder eine Website rein aus Liebhaberei betreibe, also rein privat zu meinem Vergnügen und ohne Gewinnerzielungsabsicht, wenn ich Leistungen wie Druckexemplare oder Werbeanzeigen kostenlos anbiete, habe ich dann trotzdem wettbewerbsrechtliche Grundsätze zu beachten, obwohl ich im eigentlichen Sinne kein Wettbewerber bin? Ich denke nein, aber vllt. gibts ja doch irgendwelche Fallstricke.
Und: Muß Werbung als solche gekennzeichnet werden, sie ist ja kostenlos?

Michael

-- Editier von maikl am 03.04.2016 03:50

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
obwohl ich im eigentlichen Sinne kein Wettbewerber bin?

Selbstverständlich kannst Du ein Wettbewerber sein, auch wenn es nur als "Liebhaberei" betrieben wird.

"Liebhaberei" hat steuerrechtliche Auswirkungen, im Wettbewerbsrecht etc. hilft sie einem eher weniger.



Zitat:
Und: Muß Werbung als solche gekennzeichnet werden, sie ist ja kostenlos?

Wenn Werbung eindeutig als soche zu erkennen ist, dann muss sie nicht gekennzeichnet werden.
Falls sie aber z.B. den redaktionellen Texten sehr ähnlich ist, sollte mansie kennzeihcnen um Problemen aus dem Weg zu gehen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
maikl
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 13x hilfreich)

@Harry van Sell

Dann wäre ja eigentlich auch mein ganzes Vorhaben wettberbsrechtlich bedenklich, sofern sich ein Verlag der ähnliches gewerbmässig betreibt "bedroht" fühlt. Ich glaube das kann nicht sein. Ich kann doch mit meinem Geld, meiner Zeit etc. machen was ich will, sofern ich mich an die Gesetze halte wie Presserecht, Urheberrecht etc. Würde ich jetzt Bibeln drucken und sie verschenken, könnte ich abgemahnt werden weil ein anderer Verlag der sie verkauft kein Geschäft mehr macht.
Wettbewerbsrecht kann nur greifen wo es gewerbliche Wettbewerb(er) gibt. Meine Meinung.
Es sei denn Du meinst hier das Wettbewerbsrecht das den Verbraucher schützt, zB vor Schleichwerbung.

Ich brauche dazu eine Klarstellung.

Michael

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
Dann wäre ja eigentlich auch mein ganzes Vorhaben wettberbsrechtlich bedenklich,

Nicht, wenn man sich an die zu beachtenden Gesetze hält.



Zitat:
Ich kann doch mit meinem Geld, meiner Zeit etc. machen was ich will, sofern ich mich an die Gesetze halte

... und woraus besteht das Wettbewerbsrecht?
A) viel Phantasie
B) Gesetzen
C) flausichge Küken
:grins:



Zitat:
Würde ich jetzt Bibeln drucken und sie verschenken, könnte ich abgemahnt werden weil ein anderer Verlag der sie verkauft kein Geschäft mehr macht.

Nein, das ein anderer das Produkt preiswerter/kostenlos anbietet ist kein Grund zur Abmahnung (Ausnahme: er setzt es gezielt zur Behinderung/Vernichtung des Wettbewerbs ein).

Dennoch ist er ein Wettbewerber, der z.B. Pflichtangaben beachten muss. Diese nicht zu beachten, kann dann Abmahnungen auslösen. Ebenso Datenschutz, Preisanagabenverordnung, ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
maikl
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 13x hilfreich)

@Harry van Sell

Wenn ich mir das UWG durchlese und auch die Fachkommentare dazu, kann ich nur wiederholen "wenn ich mich an die Gesetze halte" und dazu zähle ich das UWG in diesem Falle nicht bzw. nur bedingt.
Dazu verweise ich auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG , darin heißt es(Auszug): Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet „geschäftliche Handlung" jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens ...
Ich betreibe kein Unternehmen. Ich verlange kein Entgelt. Ich will nicht wirtschaftlich erfolgreich sein.
Der Begriff des Unternehmens ist im weitesten Sinne zu verstehen. Ein Unternehmen ist eine

auf Dauer angelegte,

selbstständige wirtschaftliche Betätigung,

die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben.

Wer diese Voraussetzungen erfüllt, ist Unternehmer. Es ist dann ist gleichgültig, in welcher Rechtsform der Unternehmer seine Tätigkeit ausübt. Es ist auch gleichgültig,
ob er wirtschaftlich erfolgreich ist,

ob er nur im Nebenberuf unternehmerisch tätig ist oder

ob seine unternehmerische Tätigkeit nur einen sehr geringfügigen Umfang einnimmt ("Kleinunternehmer").


Ich beeinflusse nicht die Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung meine eigene Liebhaberei betreffend.

So gesehen fällt meine eigene Liebhaberei eigentlich nicht unter das Wettbewerbsrecht.

Der Aspekt den ich gelten lasse ist der folgende: Ich verhalte mich als Person zugunsten fremder Unternehmen, nämlich der Unternehmen denen ich kostenlos Werbeanzeigen zur Verfügung stelle.
Dies wäre eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG.

Insofern müsste man unterscheiden in a) die UWG-Kriterien bzgl. des direkten eigenen Wettbewerbs und b) die UWG-Kriterien bzgl. des Wettbewerbs derer die man als Person mit der Liebhaberei geschäftlich unterstützt.

Zu a) unterliege ich dem UWG nicht, obwohl ich sportlich gesehen "Wettbewerber" wäre, aber eben nicht im Sinne des UWG, und zu b) unterliege ich dem UWG sehr wohl, da ich in den Wettbewerb fremder Unternehmen als Person geschäftlich eingreife.

Drucke ich also Bibeln und verschenke sie ist dies UWG-irrelevant. Sind Werbeanzeigen fremder Unternehmen darin zusätzlich kostenlos abgedruckt, wäre dies UWG-relevant, aber lediglich in Bezug auf die Kennzeichnung der Werbeanzeigen und nicht in Bezug auf den kostenlosen Abdruck der Anzeigen.

Habe ich das richtig erkannt?

Michael

-- Editiert von maikl am 04.04.2016 02:35

-- Editiert von maikl am 04.04.2016 02:41

-- Editiert von maikl am 04.04.2016 02:46

1x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
maikl
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 13x hilfreich)

@TomRohwer
Danke Dir.
Aber der steuerliche Aspekt ist hier irrelevant.Das F-Amt hat ein Auge auf alle die ein Gewerbe haben und sich andauernde Verluste steuerlich anrechnen lassen. Dann sagt das F-Amt es sei Liebhaberei. Das F-Amt rügt ferner die die kein Gewerbe anmelden und trotzdem Umstätze machen. Dann sagt es es sei steuerpflichtig.
Darum gehts hier aber nicht.
Ich bietet alles kostenlos an, ich versuche keine Steuertricks, ich verlange keine geldwerten Gegenleistungen. Da kann das F-Amt oder sonstwer kaum kommen und mir vorschreiben ich müsste Rechnungen schreiben und in Folge Einnahmen versteuern. Das würde ja bedeuten das jeder der zB Freiwilligendienste verrichtet daraus einen Gewerbebetrieb machen müsste nur damit das F-Amt Steuern erheben kann.

Bei anderen Gesetzen sieht das sicherlich ganz anders aus:
Ich muß das Urheberrecht, die Impressumspflicht, das Markenrecht usw. sowie und das UWG beachten.
Und beim UWG tu ich mich schwer zu verstehen welche Aspekte nun tatsächlich zur Anwendung kommen, da ich eben kein Unternehmer bin, kein Wettbewerber bin und auch nicht geschäftlich tätig bin - wohlgemerkt im Sinne des UWG.
Dass ich Anzeigen von Firmen kostenlos veröffentliche und damit den Wettbewerb dieser Firmen mit deren Wettbewerbern tangiere ist für mich nachvollziehbar.

Leider gibt es dazu wenig im Netz zu finden, da meistens eben nur der steuerliche Aspekt diskutiert wird.

Hier ein Beitrag der eine ähnlich gelagerte Sachlage schildert und wo Du (@TomRohwer) ja auch gepostet hast:
http://www.juraforum.de/forum/t/verstoesst-internetauftritt-einer-hobbyfotografin-gegen-uwg-und-gewerberecht.262162/

Michael






-- Editiert von maikl am 04.04.2016 14:08

-- Editiert von maikl am 04.04.2016 14:10

-- Editiert von maikl am 04.04.2016 14:21

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben.

Falsch ist hier schon mal, das ein Unternehmen nur ein Unternehmen ist, wenn es Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt vertreibt. Denn der Vertrieb gegen Entgelt ist nicht notwendig, um ein Unternehmen/Unternehmer zu sein.



Zitat:
auf Dauer angelegte,

Dein Projekt ist auf Dauer angelegt, eine einmalige Betätigung liegt nicht vor.
(In Sonderfällen kann auch bei einer einmaligen Angelegenheit ein Unternehmen vorliegen)



Zitat:
selbstständige

Selbständig bist Du ja ohne Zweifel



Zitat:
wirtschaftliche Betätigung,

Wirtschaftliche Betätigung wird verstanden als Betrieb von Unternehmen, die als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig werden.
Ist bei Dir auch gegeben.



Und jetzt der Knaller: Du kannst in ein und der selben Angelegenheit vor dem einen Gericht als Unternehmer angesehen werden, vor einem anderen als "Hobbyist". Einfach weil die Richter frei in der Wertung sind.



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