Lichtsonderzeichen als Rotlichtverstoss, Abfahrt Busparkplatz als Pkw

26. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
frankyboy0815
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Lichtsonderzeichen als Rotlichtverstoss, Abfahrt Busparkplatz als Pkw

Würde mich über Fallbewertungen freuen, um selbst besser abwägen zu können, das Bußgeld einfach EUR 200,- zu bezahlen (+1 Monat Fahrverbot) oder einen Anwalt aufzusuchen, um das Bußgeld abzuwehren (evtl. zu mildern ?)

Kurz, was war geschehen:

Um zu später Nachtzeit lediglich zu wenden, nutzte ich einen Buswendeparkplatz, der ca 200m vor einer kleinen Kreuzung eine Schleife zieht (zum Ausholen / Wenden großer Linienbusse), der dann etwas vor der Ampel eine Ausfahrt zurück zur Straße hat. Da es um die Zeit gar keinen Busverkehr mehr gab, nutzte ich trotz einem rundem Zufahrstverbotsschild diese „Busschleife" ebenso mit meinem Pkw, was natürlich nicht erlaubt ist. Wurde daraufhin von einem Streifenwagen gestoppt und erhielt nun ein Bußgeldbescheid wegen: „Rotlicht überfahren, Ort/Kreuzung, Uhrzeit mehr nicht".
Der Polizist meinte, dass der Bushaltwendeplatz sein Lichtzeichen auf HALT hatte, ich dies ignoriert hätte und einem Rotlichtverstoß gleichkäme. Ich müsse mich nicht äußern, könne das später schriftlich tun.
Eine solche Sonderlichtzeichenanlage hatte ich gar nicht wahrgenommen, bin absolut umsichtig ohne jegliche Verkehrsgefährdung (dort null Verkehr) einfach wieder auf die Strasse zurück.

Habe nachfolgend mal eine Skizze angefertigt, um sich besser ein Bild machen zu können. Konnte ich „handgemalt" am PC jedoch leider nicht besser hinkriegen und hoffe ausreichend:
(hoffe, einer oder beide links funzen, beides derselbe Lageplan) :
http://fs5.directupload.net/images/170226/r6vzuspy.jpg



Hier der Originaltext aus dem Bußgeldbescheid:
„Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die Rotphase dauerte länger als 1 Sekunde an.
§ 37 Abs.2, § 49 StVo; §24 , §25 StVG; 132.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
Beweismittel: Foto (es liegt meinem Schreiben keines bei)
Zeuge(n): PK………… POM…………
Jetzt Text abgekürzt: nach § 17 (OWiG) Geldbuße 200,-+ Kosten des Verfahrens…….EUR 25+3,50,Fahrverbot 1 Monat


Meine Überlegung, mein Standpunkt:
1) Für das Befahren des Buswendeparkplatz (ja auch Busparkplatz zugleich für mehrere Busse, die dort auch länger stehen, um ihren Linienfahrplan wieder aufzunehmen) gibt es sicherlich auch eine Strafe, die ich entsprechend auch zahlen würde. In meinem Bußgeld steht aber nichts davon.

2) Die Bus-Lichtzeichen kann ja überhaupt nur ein Busfahrer wahrnehmen, weil diese Lichtzeichen für ihn gelten und eben nicht für mich als nichtautorisierter Pkw.

Habe mir das vor paar Tagen mal in Ruhe angeschaut: Diese Bus-Lichtzeichen macht nur einen Lichtsignalwechsel, wenn ein dort wartender Bus auf dieses Lichtzeichen zufährt (vermutlich Kontaktschleife). In der Folge wird die angrenzende Kreuzung für alle Richtungen / Ampeln auf rot gesetzt, so dass ein solcher Bus für diesen Moment „freie Fahrt" hat. Anschließend schaltet die Ampel wieder wie jede andere auch, solange bis ein Bus dort wieder wenden/raus will.

3) Besonderheit/en Bus-Lichtzeichen
In gewöhnlichen Verkehrsflusskreuzungen haben Busse oftmals gleich neben den Pkw-Spuren ihre separate Spur mit solchen Sonderlichtzeichen. Angenommen ich würde unerlaubt mit Pkw eine solche Busspur nutzen, während die normalen Pkw-Spuren nebenan Rotlicht haben und ich würde in einem solchen Moment über die Kreuzung fahren, dann wäre die strafliche Bewertung sicherlich eine ganz neue/andere.
Mein Fall ist aber ein anderer, ich bin zu keiner Zeit bei Rotlicht oder über eine Kreuzung gefahren. Eine Kreuzung gab es erst bei der angrenzenden Ampel, in eine Richtung, die ich nie gefahren bin (wo Ampeln zu beachten gewesen wären).

4) Mit welchen Kosten hätte ich so ca zu rechnen, wenn ich einen Rechtsstreit beginnen würde (Anwalts- und Behörden Kosten/Gebühren...ohne Bußgeldkosten)

Anmerkungen:
- Mein Punktekonto war/ist quasi schon immer nahezu leer. Lediglich einen Punkt werde ich haben aus 2016 (zu schnell 30er Zone).
- Mein geschilderter Fall spielte sich mit einem Taxi ab (ohne Fahrgast).
Eine Taxispur gibt es dort aber nicht und der Buswendeplatz kann auch nicht versehentlich für eine Taxispur gehalten werden.
- Habe keine Rechtsschutzversicherung (also Rechtsstreit mein finanzielles Risiko)
- Kosten/Nutzen: Was käme "günstiger" ? Streit+Kosten oder jetzt Bußgeld bezahlen, 1 Monat kein Verdienst


-- Editier von frankyboy0815 am 26.02.2017 16:55

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39 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von frankyboy0815):
1) Für das Befahren des Buswendeparkplatz (ja auch Busparkplatz zugleich für mehrere Busse, die dort auch länger stehen, um ihren Linienfahrplan wieder aufzunehmen) gibt es sicherlich auch eine Strafe, die ich entsprechend auch zahlen würde. In meinem Bußgeld steht aber nichts davon.




Stimmt, es zählt die höhere Strafe.
Zitat (von frankyboy0815):
2) Die Bus-Lichtzeichen kann ja überhaupt nur ein Busfahrer wahrnehmen,

Lichtzeichen pflegen zu leuchten, die kann selbst ein Fußgänger wahrnehmen.
Isofern sollte man die Argumentation nicht anbringen.
Denn ich gehe mal davon aus, das die Lichtzeichenanlage immer leuchtet und nicht nur wenn ein Bus davor steht.



Zitat (von frankyboy0815):
weil diese Lichtzeichen für ihn gelten und eben nicht für mich als nichtautorisierter Pkw.

Das geht schon eher in die richtige Richtung

Alle berechtigten Benutzer dieser Sonderspur (also evetnuell auch Taxi oder Radfahrer) müssen sich grundsätzlich nach den Sondersignalen für den Verkehr auf diesem Fahrstreifen richten.
Unberechtigte Benutzer dieser Spur müssen sich hingegen nach dem Lichtzeichen für den allgemeinen Verkehr richten.

An Bushaltebuchten sind oftmals besondere Lichtzeichen für Linienomnibusse angebracht. Hält ein anderes Kraftfahrzeug an dieser Stelle (hier Lkw zur Aufnahme eines Containers), darf sich der Fahrer nicht an dem speziellen Lichtzeichen orientieren. Für ihn gilt allein die für den allgemeinen Verkehr eingerichtete Verkehrsampel. Fährt der Lkw-Fahrer bei Rot an, begeht er einen Rotlichtverstoß, der ein Bußgeld und u. U. sogar ein Fahrverbot nach sich ziehen kann.
Beschluss des BayObLG vom 07.02.2005 1 ObOWi 637/04 DAR 2005, 288




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Dein Fall ist schon etwas spezieller, denn es geht hier ja darum, ob eine nur für den Busverkehr bestimmte Lichtzeichenanlage (ohne PKW-Ampel) bei rechtswidriger Nutzung durch einen PKW in eine "normale" Ampel umgedeutet werden kann.

Dazu solltest Du einen Fachanwalt befragen.

Berry

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
- Mein geschilderter Fall spielte sich mit einem Taxi ab (ohne Fahrgast).
Eine Taxispur gibt es dort aber nicht und der Buswendeplatz kann auch nicht versehentlich für eine Taxispur gehalten werden.

Ganz sicher, dass da nirgendwo ein Schild "Taxi frei" oder so steht?
Wenn der Buswendeplatz nämlich auch für Taxis freigegeben wäre (d.h. Sie also doch legal den Buswendeplatz befahren haben), dann müssen Taxis auch die Sonder-Lichtzeichen für Busse beachten.
Und wenn das Sonder-Lichtzeichen für Busse auch für Taxis gegolten hätte, dann wäre es auch ein Rotlichtverstoß (OLG Köln, Beschluss vom 03.11.2000 - Ss 422/00 B)

Ich würde also zuerst verifizieren, ob Ihre Annahme stimmt:
Zitat:
2) Die Bus-Lichtzeichen kann ja überhaupt nur ein Busfahrer wahrnehmen, weil diese Lichtzeichen für ihn gelten und eben nicht für mich als nichtautorisierter Pkw.

Falls Sie als Taxi(fahrer) nämlich doch autorisiert waren, dann sieht es nicht gut aus. Und dies hier:
Zitat:
Für das Befahren des Buswendeparkplatz (ja auch Busparkplatz zugleich für mehrere Busse, die dort auch länger stehen, um ihren Linienfahrplan wieder aufzunehmen) gibt es sicherlich auch eine Strafe, die ich entsprechend auch zahlen würde. In meinem Bußgeld steht aber nichts davon.

... lässt es ja nicht ganz fernliegend erscheinen, dass Sie als Taxi doch autorisiert waren.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
frankyboy0815
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 0x hilfreich)

freue mich sehr über eure Postings/Anteilnahme an meinem Fall und natürlich über eure weitere Betrachtung/en dazu.

Zitat:

Ganz sicher, dass da nirgendwo ein Schild "Taxi frei" oder so steht?
Dieser Bushaltewendeplatz hat definitiv keine Taxifreigabe. Unter dem roten/runden Durchfahrtverbotschild steht lediglich sinngemäß „Linienbusverkehr erlaubt".

Zitat:

…lässt es ja nicht ganz fernliegend erscheinen, dass Sie als Taxi doch autorisiert waren.
Dass ich einfach einen Standardtext „Rotlicht Ampel" als Bußgeldbescheid erhielt, halte ich vielmehr für eine „Fehlinterpretation" des sehr jungen Polizisten, dem überhaupt kein Paragraph bekannt war/ist, um mich zu bestrafen. Das verbotene Befahren des Busplatzes wäre als Strafe wohl weniger teuer geworden auf seiner „Jagd nach Geldbußen" (nur mal so als plausible Erklärung meinerseits).
Bevor ich den Busplatz wieder verließ, stoppte ich kurz, um mich zu vergewissern niemanden beim Verlassen des Busplatzes zu gefährden. In diesem Moment hätte ich vom Streifenwagen immerhin beobachtet werden können, den ich auf dem Busplatz zuvor passiert hatte (den Streifenwagen konnte ich beim Rauffahren auf den Busplatz leider noch nicht gesehen haben, sonst wäre ich dort ja nie raufgefahren).
Mit einer Sonderlichtzeichenanlage rechnete ich zudem auch gar nicht, weil es ja nur ein deutlich gekennzeichneter Buswendeplatz ist und keine geschäftige Kreuzung.

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)

Gibt es an der Stelle "Google-Street-View"?
Ich glaube zwar, dass ich mit die Situation gut vorstellen kann - es hat sich aber schon häufiger als hilfreich erwiesen, wenn man sich die Örtlichkeit mit Hilfe der Street-View-Bilder "aus erster Hand" anschauen konnte.

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#6
 Von 
frankyboy0815
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 0x hilfreich)

google streetview ist da leider unbrauchbar, weil läßt die Stelle irgendwie weg.
Ich schwinge mich gleich auf mein Rad und mache mal paar Bilder (evtl. auch Video)
und frage dort dann mal einen Busfahrer, wie die ihr Fahrsignal bekommen (Kontaktschleife, Lichtschranke, Transponder oder sowas….) und melde mich dann wieder hier bei euch. :)

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#7
 Von 
frankyboy0815
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 0x hilfreich)

Soeben habe ich Neuigkeiten und Bilder.
1) Zu den Bildern:
Vorab die Lage-Skizze, dann 6 Bilder als Szene/Verlauf inkl. dem Durchfahrtsverbotsschild „Linienverkehr frei" und hoffe, mein Fall wird noch deutlicher.
Zur bisherigen Skizze, die auf google maps basiert und insofern etwas ungenau ist als dass die Wendebucht direkt vor der Kreuzung auf die Straße zurückführt.

2) Besonderheit Busverkehr:
Habe mit einem Busfahrer gesprochen und das Bus-Sonderlichtzeichen wird über Sensoren gesteuert und nicht durch eine vermutete Induktionsschleife. Insofern bekommen dort nur Linienbusse freie Fahrt, andere behielten immer das Sonderhaltzeichen, sofern nicht ein Linienbus von hinten kommend umschalten läßt. Des nachts für mich also keine Chance auf „GO" (Betriebspause).
Der Grund für Sensorensteuerung: Bereits rd. 300m vor der Zufahrt werden Linienbusse automatisch erkannt und die Ampel (dahinter) trifft die Vorbereitung auf ROT für alle Richtungen, damit niemand in die Straße (dem Bus vor die Nase) einbiegen könnte. Also eine Art Bedarfsampelschaltung.
Ich habe es mir heute ausführlich angeschaut und ankommende Busse müssen quasi gar nicht mal bremsen und können dort zügig wenden (für den Fall Stau, zu langsam oder sonstwas, aktiviert der Bussensor automatisch Plan B für eine signalisierte Busdurchfahrt (dauert ca 60Sek).
Übrigens hätte ich auch ein Video dazu (25MB), aber keine Ahnung wie ich das hier reinstellen kann.
Allerdings zeigt das Video den gleichen Szenenverlauf.

(Bild/Skizze 0)

(Bild/Szene 1)

(Bild/Szene 2)

(Bild/Szene 3)

(Bild/Szene 4)

(Bild/Szene 5)

(Bild/Szene 6)


Zitat (von frankyboy0815):
google streetview ist da leider unbrauchbar, weil läßt die Stelle irgendwie weg.
Ich schwinge mich gleich auf mein Rad und mache mal paar Bilder (evtl. auch Video)
und frage dort dann mal einen Busfahrer, wie die ihr Fahrsignal bekommen (Kontaktschleife, Lichtschranke, Transponder oder sowas….) und melde mich dann wieder hier bei euch. :)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Ich bleibe dabei, die "Busampel" gilt nicht für Autofahrer.



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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
google streetview ist da leider unbrauchbar, weil läßt die Stelle irgendwie weg.

Das Streetview-Auto ist halt nicht in die Bus-Schleife hineingefahren, so dass man die Ampel nicht aus Sicht eines Busses sehen kann. Aber einen Gesamteindruck bekommt man schon. (War jetzt nicht so schwer, anhand der Fotos die genaue Örtlichkeit zu identifizieren. :) )

Zur Sache:
Ich denke auch, dass hier kein Rotlichtverstoß vorliegt, sondern nur das Ignorieren des Zeichens 250.
(20€ Bußgeld, 0 Punkte, 0 Monate Fahrverbot)

Die Preisfrage ist, wie man das der Bußgeldstelle ohne Anwalt vermittelt.

Mit Anwalt kann es schnell unökonomisch werden.
http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Berechnen/Bussgeld.html

Wenn der Anwalt es schafft, dass der Bußgeldbescheid zurückgenommen wird, fallen über 500€ an Anwaltskosten an (Grundgebühr, Vorverfahrensgebür und Einstellungsgebühr).
Und ob man die von der Bußgeldstelle zurückbekommt, steht in den Sternen. Es gibt da nämlich eine bizarre Logik:
- Wenn der Anwalt das Verfahren "abbiegen" kann, bevor(!) es überhaupt zum Bußgeldbescheid kommt, dann bleibt man als Betroffener auf den Anwaltskosten sitzen.
- Wenn der Bußgeldbescheid schon da ist, und der Bußgeldbescheid aufgrund der Tätigkeit des Anwalts zurückgenommen wird, dann hat man prinzipiell einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten.
- Dieser Erstattungsanspruch fällt weg, wenn man die "erfolgreichen Argumente" (mit denen der Anwalt die Rücknahme des Bußgeldbescheides erreicht hat) auch schon vor dem Bußgeldbescheid hätte vorbringen können.
- Hätte man die "erfolgreichen Argumente" schon eingebraucht, bevor es zum Bußgeldbescheid gekommen wäre, dann wäre man als Betroffener auf den Anwaltskosten sitzen geblieben. ...

Unterm Strich gibt es also nicht so viele Konstellation, wo man als Betroffener die Anwaltskosten erstattet bekommt. Fraglich, ob hier so eine vorliegt.
Der Polizist sagte ja "Ich müsse mich nicht äußern, könne das später schriftlich tun. "
Haben Sie sich schriftlich geäußert? Wenn ja: Was haben Sie geschrieben? Wenn nein: Warum nicht?


-- Editiert von drkabo am 27.02.2017 21:20

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
frankyboy0815
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Beginner
(58 Beiträge, 0x hilfreich)

ganz lieben Dank für den post,
der Bußgeldbescheid ist das Einzige /Erste was ich bekommen habe.
Ggf. Anwaltskosten würden sicherlich absolut an mir hängen bleiben, insbesondere, wenn es auf eine Art Vergleich hinauslaufen würde. Also reduzierte Strafe, aber………..+ Gerichtskosten (?)
Wie ich aus diesem Fall ohne Blessuren rauskäme, kann ich mir selbst nicht vorstellen.
Im Minimumvergleichsfall wäre ich immer noch straftätig (Busplatz unerlaubt ), jedoch mit eigenen Anwaltskosten.
Ein Rechenexampel welche Kosten mir zwar wenig klar sind , aber anfallen werden.
Beim sofortigen Bezahlen vom Bußgeld sind rd. 250 flöten plus rd. 1.500,- Verdienstausfall, macht 1.750,- als mein Schaden. Ich muß mir dann wohl einen Kredit aufnehmen, aber über Jahre verkraftbar und vor allem müßte ich einem Anwalt nichts erklären/ aufdröselnd alles schreiben und hätte immerhin 1 Monat arbeitsfrei.

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#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13746 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo frankyboy0815,

ich sehe die Sache auch recht eindeutig, und würde mir zutrauen das sogar ohne Anwalt anzugehen.

Einfach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen mit der Begründung, dass es dort gar keine für PKW gültige Ampel gibt und allein damit ein Rotlichtverstoß völlig unmöglich ist.
Ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass die Behörde so blöd ist und an dem Bußgeld festhält. Vor Gericht dürfte das imho eine schnelle Nummer werden.

Auf das widerrechtliche Befahren des Buswendeplatzes würde ich gar nicht erst hinweisen, vielleicht kommt dann auch kein neuer Bußgeldbescheid.

Folgendes nur am Rande, ich würde so noch nicht argumentieren (der Anwalt sollte auch noch was übrig behalten):

Zitat:
Insofern bekommen dort nur Linienbusse freie Fahrt, andere behielten immer das Sonderhaltzeichen, sofern nicht ein Linienbus von hinten kommend umschalten läßt. Des nachts für mich also keine Chance auf „GO" (Betriebspause).
Das wäre dann noch eine weitere Möglichkeit aus der Sache heraus zu kommen. Bei einer defekten (stimmt nicht ganz, aber ich nenn' es jetzt mal so) Ampel darf man nämlich trotz Haltsignal fahren (unter höchstmöglicher Vorsicht natürlich, was aber Nachts nicht sonderlich anspruchsvoll ist).
Normalerweise wird da zwar noch eine Wartezeit verlangt, aber nur aus dem Grund, dass man sich von dem Defekt überzeugen muss. Wenn man nun behauptet, dass man die Schaltung der Anlage gekannt hat (ja, als Beschuldigter darf man lügen), dann war auch der Defekt bekannt, also durfte man imho sofort fahren.
Aber wie gesagt, das wäre etwas für einen Anwalt.

Stefan

PS: Bitte halte uns doch bei diesem sehr interessanten Fall auf dem Laufenden.

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#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Beim sofortigen Bezahlen vom Bußgeld sind rd. 250 flöten plus rd. 1.500,- Verdienstausfall, macht 1.750,- als mein Schaden.

Da wäre ein Anwalt aber deutlich billiger - selbst wenn man auf den Anwaltskosten sitzen bleibt.

Zitat:
Im Minimumvergleichsfall wäre ich immer noch straftätig (Busplatz unerlaubt )

Das unerlaubte Benutzen einer Busspur ohne Behinderung eines Busses kostet 15€ Bußgeld. In diesem Fall wären aber 20€ fällig, da am Anfang der Busschleife das Schild "Verbot für Fahrzeuge aller Art" steht (mit Zusatzschild "Linienverkehr frei"). Und das Ignorieren eines "Verbot für Fahrzeuge aller Art"-Schildes kostet halt 20€.
Wenn ich das mal mit 200€ Bußgeld + 1500€ Verdienstausfall vergleiche ...

Zitat:
der Bußgeldbescheid ist das Einzige /Erste was ich bekommen habe.

Dann würde eigentlich sogar eine Konstellation vorliegen, wo die Bußgeldstelle die Anwaltskosten übernehmen müsste - wenn die Sache mit dem Ignorieren eines "Verbot für Fahrzeuge aller Art"-Schildes nicht wäre.

Zitat:
ich sehe die Sache auch recht eindeutig,

Ich auch.

Zitat:
und würde mir zutrauen das sogar ohne Anwalt anzugehen

Man könnte selbst ohne Anwalt Einspruch einlegen. Sollte der Einspruch abgelehnt werden, könnte man immer noch einen Anwalt beauftragen.

Zitat:
aber………..+ Gerichtskosten (?)

Noch ist die Sache nicht bei Gericht, sondern bei der Bußgeldstelle. Einspruch einlegen kostest nichts, wenn man es ohne Anwalt macht. Lässt man den Einspruch von einem Anwalt einlegen, fallen Anwaltskosten an, auf denen man wahrscheinlich sitzen bleibt (siehe oben). Erst wenn der Einspruch nicht erfolgreich ist, geht es vor Gericht. Die reinen Gerichtskosten sind minimal (ca. 50€, dafür fallen die 25€ Verfahrenskosten der Bußgeldstelle weg). Was Gerichtskosten in Bußgeldangelegenheiten in die Höhe treibt, sind teure Gutachter (z.B. für die Überprüfung von Radarmessungen oder Bewertung von Fotos). Ich sehe nicht, weshalb hier hohe Gutachterkosten anfallen sollten. Wenn man sich vor Gericht von einem Anwalt vertreten lässt, fallen natürlich Anwaltskosten an.

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#13
 Von 
frankyboy0815
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 0x hilfreich)

Bis kommenden Freitag muß ich reagieren, wenn ich den Bußgeldbescheid nicht akzeptieren will.
In meinem Fall ist das Teuerste ja mein drohender Verdienstausfall (1 Monat/ 1500,-). Zudem finde ich auch die zwei Punkte unbehaglich und bleiben lange Zeit stehen (ich hätte dann insgesamt 3). Man weiß nie was noch kommt (8 Punkte ist max, glaube ich).

Aber zu Kosten/Nutzen (u.a. mein Eröffnungspost):
Leider muß ich derzeit sehr auf mein Geld achten (bin etwas verschuldet), darum ziehe ich die preiswerteste Lösung vor.

Wenn ich jetzt selbst widerspreche und der Bußgeldbehörde mit eigenen Worten (und diesen Bildern) plausibel mache, dass dieses Bußgeld (Rotlichtverstoß) unakzeptabel ist, könnte ich einfach abwarten was passiert.
Entweder bekomme ich einen neuen „milderen Bescheid" (ohne Fahrverbot), nur noch ein Verwarnungsgeld oder höre überhaupt nicht mehr von denen.
Wenn die Bußgeldbehörde jedoch vom Vorwurf (Rotlichtverstoß) nicht abrücken will, landet das Ganze dann automatisch beim Gericht oder melden die sich in dem Fall noch mal schriftlich bei mir ?
Vor Gericht bräuchte ich ja noch einen Anwalt, der sich noch vorbereiten müßte und diesen Anwalt werde ich noch erst aufsuchen müssen.

Dann habe ich da noch so einen Gedanken, weil ich für mein monatliches Auskommen auf meinen Führerschein angewiesen bin, gibt es bei „Erstätern" doch die Möglichkeit des Verhandelns (Fahrverbot).
Eine Bekannte (Ärztin u.a. im mobilen Notdienst auf dem Lande) hatte vor vielen Jahren ein Fahrverbot erlassen bekommen, dafür wurde jedoch die Geldstrafe höher gesetzt.

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#14
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13746 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

in der Regel (immer?) bekommt man nach einem Einspruch nochmals ein Schreiben, entweder mit der Mitteilung, dass dem Einspruch stattgegeben wird, oder aber eben dem Gegenteil - und auch nochmals die Möglichkeit, das Bußgeld zu akzeptieren.

Ich würde - wie schon gesagt - einfach erstmal Einspruch einlegen (Wichtig: beweisbarer Zugang, entweder per Einschreiben oder persönlich mit Quittung abgeben). Wie dann weiter vorzugehen ist wird man sehen.

In diesem Fall würde ich übrigens niemals ohne Gericht beenden (außer das Bußgeld wird fallen gelassen natürlich), die Erfolgschancen überwiegen das Kostenrisiko nämlich bei weitem. Ich tippe auf eine Erfolgswahrscheinlichkeit von über 90%.

Das mit der Umwandlung des Fahrverbots in ein höheres Bußgeld: Willst du das denn? Ich dachte du bist gerade knapp bei Kasse. Wenn es denn wirklich zu einem Fahrverbot kommt dann kann man das doch relativ frei verschieben (etwa in die Urlaubszeit).

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
frankyboy0815
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 0x hilfreich)

@reckoner
Vielen Dank für Deine Antwort.

Werde den Einspruch dann erstmal mit Fallbeschreibung, Bildern einlegen und einfach begründen.
Von Taxi steht um Bußgeld eigentlich gar nichts, ledig hinter dem Kennzeichen, M-Benz (Gelb).
Ich werde das jetzt auch nicht noch hervorheben, ein Fahrverbot und 2 Punkte wird kaum jemand gerne hinnehmen, insbesondere bei Einkommensabhängigkeit / Führerschein und der Fall im gerichtlichen Streit für die Bußgeldbehörde gar kein Geld mehr einbringen würde.

Sofern ich von der Bußgeldbehörde eine Nachricht erhalte, werde ich hier wieder posten.
Höre ich über mehrere Monate nichts mehr, schreibe ich euch auch hier. :)

PS
Nein, eine Umwandlung des Fahrverbots in ein höheres Bußgeld will ich natürlich auch nicht wirklich und war nur ein Gedanke.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Wenn ich jetzt selbst widerspreche und der Bußgeldbehörde mit eigenen Worten (und diesen Bildern) plausibel mache, dass dieses Bußgeld (Rotlichtverstoß) unakzeptabel ist, könnte ich einfach abwarten was passiert.


Ja, selbst wenn die Bußgeldbehörde ohne weitere Vorwarnung Klage einreicht, kannst Du dann den Einspruch immer noch zurückziehen. Das würde ich aber nicht machen.
Das würde ich aber nicht machen. Das teure bei so einer Sache ist der eigene Anwalt und was hier hoffentlich nicht erforderlich ist Kosten für Zeugen und Sachverständige. Die eigentlichen Gerichtskosten betragen lediglich ca. 50€.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5898x hilfreich)

Meiner Meinung nach ist das Knöllchen völlig falsch. Die Lichtzeichenanlage braucht von einem PKW Fahrer nicht beachtet zu werden. Es liegt hier, meiner Meinung nach, "lediglich" ein Verstoss gegen das Schild 250 vor. Das kostet gerade mal 20€.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Wenn die Bußgeldbehörde jedoch vom Vorwurf (Rotlichtverstoß) nicht abrücken will, landet das Ganze dann automatisch beim Gericht oder melden die sich in dem Fall noch mal schriftlich bei mir ?

Man muss aber seinen Briefkasten im Blick behalten.
Wenn die Bußgeldstelle den Vorwurf weiterhin als berechtigt ansieht, dann kommt ein Brief, in dem etwa folgendes steht:
"Die Bußgeldstelle plant, Ihren Einspruch zurückzuweisen. Es wird Ihnen deshalb nahegelegt, den Einspruch zurückzunehmen. Falls Sie den Einspruch nicht zurücknehmen, wird die Angelegheit an das Amtsgericht weitergeleitet."
Man hat also die Chance, den Einspruch zurückzunehmen, bevor es vor Gericht geht. Falls man nicht reagiert, wird das als Aufrechterhaltung des Einspruchs gewertet und vor Gericht gebracht. Falls man längere Zeit nicht zu Hause ist (Urlaub), sollte also jemand regelmäßig in den Briefkasten schauen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
frankyboy0815
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 0x hilfreich)

Nun habe ich (binnen 6 Monaten /fristgerecht) einen Termin zur Gerichtsverhandlung in der zweiten Septemberwoche erhalten, da ich bei der Bußgeldbehörde selbst schriftlich mit kurzer Erläuterung Widerspruch einlegte. Zur Erinnerung habe ich keine Rechtsschutzversicherung und würde evtl. nur einen Anwalt auf eigene Kosten nehmen können. Das „überwiegende Ergebnis" unserer Diskussion (Feb/März) war ja, dass sich die Polizei mit „Rotlichtverstoß geirrt" hat. Die Behörde will offenbar dennoch den Prozess, warum auch immer. Es wurde hier auch die Auffassung vertreten, dass der Richter den sogenannten „Rotlichtverstoß" in ein „unerlaubtes Befahren Fahrzeuge aller Art" (Buswendeplatz) „ummünzen" könnte und ich somit lediglich „weniger schuldig" gesprochen würde. Schuldig bliebe ich somit weiterhin und hätte dann die Kosten des Verfahrens (inkl. einem/meinem Anwalt) zu zahlen.
Zwar ist das für mich nicht so ganz nachvollziehbar, für das mir vorgehaltene Verkehrsvergehen evtl. unschuldig zu sein und im Nachhinein mit einer „anderen Strafe" für „eine Tat" belegt werden kann (unerlaubtes Befahren Buswendeplatz), die, hätte man mir diese Tat gleich angelastet, ich nicht widersprochen und somit ohne weitere Kosten auch sofort gezahlt hätte.

Ich gehe sehr stark davon aus, dass das Gericht das „Irren der Polizei / Bußgeldbehörde" erkennt und den Rotlichtverstoß verwirft. Für mich ist das eigentlich eine klare Sache, wofür bräuchte ich überhaupt einen Anwalt noch. Kann ich zu Gericht nicht auch alleine gehen und mir die Anwaltskosten (rd 500 ???) sparen ?
Außerdem habe / kenne ich überhaupt noch keinen Anwalt dafür, allerdings habe ich schon mal im Web etwas quer geschaut (z.B. HH, Süderstr.).

Hier mein Text / Screenshot an die Bußgeldstelle:

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13746 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Es wurde hier auch die Auffassung vertreten, dass der Richter den sogenannten „Rotlichtverstoß" in ein „unerlaubtes Befahren Fahrzeuge aller Art" (Buswendeplatz) „ummünzen" könnte und ich somit lediglich „weniger schuldig" gesprochen würde.
Von wem wurde diese Auffassung vertreten?

In dem Bußgeldbescheid steht doch rein gar nichts zu dem VZ250-Verstoß. Und dann kann da - eigentlich - auch nichts umgemünzt werden (es ist ja nicht "Gelblichtverstoß" entgegen "Rotlichtverstoß", sondern eine ganz andere Sache).
Den anderen Verstoß würde ich vor Gericht durchaus einräumen und dazu anmerken, dass ich ein entsprechendes Bußgeld natürlich akzeptiert hätte.

Imho ist allenfalls ein neuer Bußgeldbescheid möglich (wobei da aber jetzt schon Verjährung eingetreten wäre - vielleicht würde ich die 20 Euro dann aber trotzdem zahlen um die Sache endlich vom Tisch zu haben).

Ob du alleine vor Gericht gehst oder doch lieber mit Anwalt (Kostenrisiko ist gering, aber nicht Null) kannst du nur selbst entscheiden.

Noch was zum Rechtsschutz: Bist du als Taxifahrer nicht in irgendeinem Verband, oder im ADAC etc.? Vielleicht fragst du da dann mal, oft gibt es wenigstens eine Erstberatung. Und wenn ich dann der konsultierte Anwalt wäre hätte ich richtig Lust auf das Gerichtsverfahren und würde dir bei den Gebühren etwas entgegenkommen (ist in Deutschland leider nicht ganz so einfach, gratis arbeiten darf ein Anwalt beispielsweise nicht).

Stefan

PS: Den Screenshot kann man nicht lesen.

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#21
 Von 
frankyboy0815
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen Dank für Deine ermutigende Antwort, Stefan.
Ich werde morgen mal bei der Taxifunkzentrale nachfragen, ob es da so eine Art "Rechtsbeistand" einen Anwaltzuschuß oder
sowas gibt. Sorry hatte ich wohl ne falsche URL kopiert, hier nun ganz schnell erstmal mein Sreenshoot vergrößerbar:



-- Editiert von frankyboy0815 am 11.08.2017 01:40

-- Editiert von frankyboy0815 am 11.08.2017 01:41

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#22
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zunächst einmal hast Du Dich zu sehr darauf konzentriert, dass Du eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen hast. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wurde Dir jedoch gar nicht vorgeworfen, denn andernfalls hätte nicht die Nr. 132.3, sondern die Nr. 132.3.1 BKat gegolten. Somit waren 80% des Textes überflüssig. Auf den eigentlich wichtigen Punkt, warum keine OWi vorliegt, bist Du nur am Rande eingegangen ohne jegliche rechtliche Begründung.

Die rechtliche Begründung, warum Du keinen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO begangen hast, ist auch nicht so trivial, wie es auf den ersten Blick scheint. Relevant ist hier der § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO , der wie folgt lautet:

4. Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Omnibusse des Linienverkehrs und nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Zeichen zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs, wenn diese einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen; dies gilt zudem für Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und Busse im Gelegenheitsverkehr, soweit diese durch Zusatzzeichen dort ebenfalls zugelassen sind.

Ein ganz wichtiger Punkt bei der Sache ist daher, dass Du mit einem Taxi gefahren bist und nicht mit einem normalen PKW.

Grundsätzlich können daher solche Sonderlichtzeichen auch für Taxen gelten. In diesem Fall war die Fahrspur aber für Taxen nicht freigegeben, somit greift der Satz 2, 2. Halbsatz nicht.

Wenn ein besonderes Zeichen (hier ein Fahrsignal nach Anlage 4 Nr.3 BOStrab) nicht über die StVO Gültigkeit für Taxis erhält, dann ist es nicht zu beachten. Da die von Dir benutzte Fahrspur nicht durch Zusatzzeichen für Taxen freigegeben war, galt das besondere Lichtzeichen für Dich nicht.

Wenn jedoch das besondere Lichtzeichen nicht galt, kann auch kein Verstoß gegen den § 37 Abs. 2 StVO vorliegen.

Auf diesen Aspekt bist Du in Deinem Widerspruchsschreiben gar nicht eingegangen. Zugegebenermaßen kommt man darauf als Laie auch nicht und auch in des bisherigen Antworten der Experten hier im Forum (mich eingeschlossen) ist keiner darauf gekommen.


-- Editiert von hh am 11.08.2017 10:45

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#23
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)

Dass die Lichtzeichenanlage für Taxen gegolten hätte (und das Bußgeld wegen Rotlichtverstoß gerechtfertigt wäre), WENN die Busschleife für Taxen freigegeben wäre, klang aber schon deutlich an, z.B. in Antwort #3.

Dass die Hauptverteidigungsstrategie so geht "Taxen durften da gar nicht langfahren, weshalb die Busampel nicht für Taxen galt, und daher auch kein Rotlichtverstoß vorliegen kann", darüber bestand doch eigentlich schon Konsens, oder?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#24
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Dass die Lichtzeichenanlage für Taxen gegolten hätte (und das Bußgeld wegen Rotlichtverstoß gerechtfertigt wäre), WENN die Busschleife für Taxen freigegeben wäre, klang aber schon deutlich an, z.B. in Antwort #3.


Da hast Du recht. Irgendwie ist das dann in der weiteren Diskussion aber untergegangen.

Zitat:
Dass die Hauptverteidigungsstrategie so geht "Taxen durften da gar nicht langfahren, weshalb die Busampel nicht für Taxen galt, und daher auch kein Rotlichtverstoß vorliegen kann", darüber bestand doch eigentlich schon Konsens, oder?


Mir war es nicht so klar, dass es eine Sonderregelung für Taxen gibt, wenn die Verkehrsfläche für Taxen freigegeben ist und dem Fragesteller offenbar auch nicht, denn in seinem Antwortschreiben hat er diese Hauptverteidigungsstrategie gar nicht geltend gemacht. Das mag auch der Grund sein, warum es jetzt zum Gerichtsverfahren kommt.

Wenn ich das Schreiben des Fragesteller so lese, dann war dessen Hauptverteidigungsstrategie, dass keine Gefährdung vorgelegen hat. Das war nicht wirklich zielführend, da ihm ja gar keine Gefährdung vorgeworfen wurde.

Darüber hinaus habe ich mir das Urteil in der Antwort nochmal genau angeschaut. Darin wird u.a. auf ein Urteil des BayObLG (VRS 63, 436) verwiesen, das die hier einhellig vertretene Rechtsauffassung bestätigt.

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#25
 Von 
frankyboy0815
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, über Vermeidung/Gefährdung zu schreiben war wohl unnötig.
Ich schrieb es lediglich deshalb, weil in meinem Bußgeld steht „Die Rotphase dauerte länger als 1 Sekunde an."

Als ich beim Aufsetzen meinen Widerspruches noch etwas googelte, tauchte „ab 1 Sek" immer das Wort Gefährdung in diversen Abstufungen auf und nur deshalb habe ich meine Umsicht beim Überfahren des weissen Balkens noch hervorgehoben.
Eigentlich ein Widerspruch in sich, weil es für mich ja gar kein "Rotlicht" gab. Bin ja eben auch ein Nichtanwalt und der Behördenbußgeldmensch hätte dies bei seinem Entschluß zu klagen mitbedenken können.
Denn erst mit einem Gerichtstermin würde ich mir Hilfe holen und die Bußgeldbehörde würde dann draufzahlen (Gerichtskosten, anstelle Bußgeld einzunehmen).

Gegenüber der Behörde wollte ich nicht „arrogant" schreiben, dass für mich als Unbefugter auf dem „Busgelände" deren Bussonderlichtzeichen nicht gelten würden und hatte vielmehr erwartet, dass der Behördenbußgeldmensch da selbst drauf kommt. Auch wollte ich ihm nicht schreiben, er könne mir (als Unbefugter) bestenfalls ein Verwarnungsgeld (€ 20-30,-) aufbrummen.

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#26
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Vor Gericht solltest Du im Zweifel aber arrogant sein.

Die Hauptverteidigungsstrategie muss dort auch als solche rüberkommen.

Zitat:
und der Behördenbußgeldmensch hätte dies bei seinem Entschluß zu klagen mitbedenken können.


Der ist sicher davon überzeugt, dass er im Recht ist und Du im Unrecht. Wir bräuchten ja auch keine Gerichte, wenn die Bußgeldbehörde perfekt wäre und daher immer Recht hätte.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
frankyboy0815
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 0x hilfreich)

Natürlich werde ich vor Gericht absolut entschieden sein/auftreten !

Dem Behördenbußgeldmensch könnten detaillierte Gedanken auch zu aufwendig/kompliziert gewesen sein und Zack Gerichtstermin veranlassen. Der hatte vielleicht in ein paar anderen / ähnlichen Fällen schon erfolgreich Kasse gemacht.
Vielleicht dachte er auch, so ein Rumschwafler wird mit Erhalt der Ladung einknicken und doch zahlen.

Zudem hat der Behördenbußgeldmensch wohl nicht mal geprüft, dass ich momentan berufsfahrend ein Taxi zum Leben benötige und mir 4 Wochen ohne Einkommen + Bußgeld sehr teuer kämen. Dass ein Fachanwalt in dieser Sache dann aufräumen würde, konnte er sich gar nicht vorstellen.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Zitat:
Zudem hat der Behördenbußgeldmensch wohl nicht mal geprüft, dass ich momentan berufsfahrend ein Taxi zum Leben benötige und mir 4 Wochen ohne Einkommen + Bußgeld sehr teuer kämen.


Würde ich so nicht sagen/schreiben...der "Behördenbußgeldmensch" muß da gar nichts prüfen von sich aus und das die Strafe "sehr teuer kommt" ist im Wesen der Strafe verankert. Würde es nicht weh tun, dann bräuchte man keine Strafen ;) .

Das würde ich also umformulieren...

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Bei allem Ärger sollte man bei der Wortwahl sachlich bleiben.

Zitat:
Vielleicht dachte er auch, so ein Rumschwafler wird mit Erhalt der Ladung einknicken und doch zahlen.


Du solltest jetzt auch nicht ungerecht werden. Der muss sich täglich mit einer Vielzahl von Einsprüchen auseinandersetzen und bekommt dabei viel Unsinn und die tollsten Ausreden zum Lesen.

Zitat:
Zudem hat der Behördenbußgeldmensch wohl nicht mal geprüft, dass ich momentan berufsfahrend ein Taxi zum Leben benötige und mir 4 Wochen ohne Einkommen + Bußgeld sehr teuer kämen.


Dazu hast Du ja auch nichts geschrieben. Daher muss er das nicht prüfen.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
frankyboy0815
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 0x hilfreich)

ok, wahrscheinlich ist es dann so: ;)
Für jeden Widerspruchsfall kann er ca 10Min Denkerfassungsakkordbearbeitungszeit ansetzen.
Bei meinem Schreiben und Bilder wusste er gleich, dass 10Min zu wenig sein würden und gleich zu Gericht damit,
die haben dort immerhin 45 Min (?) für sowas und werden vermutlich auch noch besser bezahlt dafür. :augenroll:

Aber Ihr habt hier ein ganz großes DANKE für Eure sehr hilfreiche kostenfreie Anteilnahme an meinem Fall verdient ! :pc: :)

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