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Letztes Warnsignal vom Arbeitgeber

AFP VOM 16.5.2005 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 11137 Aufrufe
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Abmahnung, Arbeitgeber, Arbeitsrecht

- Nach Abmahnung droht bei erneutem Fehlverhalten die Kündigung

Spricht der Arbeitgeber eine Abmahnung aus, ist der Schrecken beim Betroffenen groß. Doch folgt der Abmahnung nicht automatisch die Kündigung. Es handelt sich vielmehr um ein letztes Warnsignal des Chefs. Die Nachrichtenagentur AFP gibt einen Überblick über die rechtliche Lage:

GRÜNDE: Spricht ein Arbeitgeber eine Abmahnung aus, will er seinem Angestellten unmissverständlich klar machen, dass er ein bestimmtes Verhalten für vertragswidrig hält. Dabei kann es sich zum Beispiel um ständige Unpünktlichkeit oder die private Internetnutzung am Arbeitsplatz handeln, sagt der Professor für Arbeitsrecht an der Fachhochschule Frankfurt am Main, Peter Wedde. Wiederholt der Arbeitnehmer trotz Abmahnung sein Fehlverhalten, kann der Arbeitgeber ihm kündigen.

WIRKSAMKEIT: Damit die Abmahnung tatsächlich gültig ist, muss der Arbeitgeber einen konkreten Vertragsverstoß oder Fehlverhalten benennen. Wenn der Arbeitnehmer also wiederholt unpünktlich kommt, muss die Abmahnung die Tage benennen, an denen der Arbeitnehmer verspätet erschien, sagt Wedde. Zudem muss der Arbeitgeber deutlich ausdrücken, wie sich aus seiner Sicht der Kritisierte künftig verhalten soll. Schließlich muss die Abmahnung, um wirksam zu sein, auch die Kündigungsdrohung enthalten. Abmahnungen dürfen nur von Vorgesetzten ausgesprochen werden, die über entsprechende personelle Befugnisse verfügen oder die auch Kündigungen oder Versetzungen aussprechen können.

FORM: Die Aussprache einer Abmahnung ist an keine bestimmte Form gebunden und kann deshalb schriftlich oder mündlich erfolgen. Da der Arbeitgeber im Streitfall die Erteilung einer Abmahnung beweisen muss, erfolgt sie im Regelfall aber schriftlich. Die Abmahnung wird dann der Personalakte beigefügt. Je nach Schwere des Vorwurfs wird sie daraus nach zwei bis drei Jahren entfernt.

ARBEITNEHMERRECHTE: Ist die Abmahnung aus Sicht des Arbeitnehmers ungerechtfertigt, kann er ihre Rücknahme und ihre Entfernung aus der Personalakte vor dem Arbeitsgericht beantragen. Hilfe bietet der Betriebsrat, bei dem sich der Arbeitnehmer beschweren kann.

ERMAHNUNG: Bei weniger schweren Verletzungen des Arbeitsvertrages kann der Arbeitgeber zunächst eine Ermahnung aussprechen. Im Unterschied zur Abmahnung ist eine Ermahnung im Sinne des Kündigungsschutzes unverbindlich.

16. Mai 2005 - 08.41 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2005


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