Letzter Teil: Verbraucherrechterichtlinie - Was ändert sich?

Mehr zum Thema: Verbraucherschutz, Verbraucherrechterichtlinie, Gesetzentwurf, Lieferhöchstfrist, Versendungskauf, Widerruf
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Letzter von drei Teilen eines Beitrags über den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie

Nachdem das Bundeskabinett am 19.12.12 das Gesetz über die Umsetzung der sogenannten Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) beschlossen hat, wird dieses nun dem Bundestag und Bundesrat vorgelegt werden. Das Inkrafttreten ist für den 13. Juni 2014 vorgesehen.

Teil 3 des Beitrags:

Kosten der Rücksendung

Das Gesetz erlaubt es dem Unternehmer künftig, dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung nach einem erfolgten Widerruf unabhängig von dem Wert der Ware aufzuerlegen. Das bedeutet, auch bei hochpreisigen Artikeln (also Artikeln mit einem Wert von mehr als 40,- €) kann in den AGB vereinbart werden, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Wichtig ist hierbei die vorherige Unterrichtung des Verbrauchers über diese Rechtsfolge.

Die Kosten der Hinsendung muss der Unternehmer im Falle eines Widerrufs (wie bisher) in jedem Fall erstatten.

Neue Widerrufsbelehrung

Die Widerrufsbelehrung selbst wird ebenfalls (wieder einmal) geändert; dies ist der erfolgten Vollharmonisierung geschuldet. Es wird jedoch auch für die neue Belehrung ein amtliches Muster geben, welches dann in allen Mitgliedstaaten einheitlich verwendet werden kann. Lediglich die Sprache ist natürlich anzupassen.

Neu ist, dass es auch ein amtliches Muster für die Widerrufserklärung geben wird, welches der Unternehmer dem Verbraucher zur Verwendung zur Verfügung stellen kann. Ebenso kann der Unternehmer ein eigenes Muster für den Widerruf bereitstellen. Der Verbraucher ist aber frei darin, ein Muster zu verwenden oder den Widerruf in anderer Weise zu erklären. Der Widerruf bedarf keiner bestimmten Form, ist also auch (fern-) mündlich möglich. Verwendet der Verbraucher das vom Unternehmer zur Verfügung gestellte Formular, so hat der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich eine Bestätigung des Widerrufs auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.

Versendungskauf bei Verbrauchern

Weiterhin besteht künftig auch bei Verbraucherverträgen die Möglichkeit, einen Versendungskauf zu vereinbaren mit der Folge, dass der Verbraucher die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Sache während des Transports trägt. Dafür ist es jedoch erforderlich, dass der Käufer die Versandperson mit der Ausführung des Transports beauftragt hat, ohne dass der Unternehmer dem Käufer diese Person zuvor benannt hat. Ob sich diese Form der Abwicklung im Massengeschäft in der Praxis durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Aber allein die Möglichkeit ist schon bemerkenswert.

Lieferhöchstfrist von 30 Tagen

In § 474 Abs. 3 S. 2 BGB-E wird es künftig eine Höchstfrist für die Lieferung von Waren an Verbraucher von 30 Tagen ab Vertragsschluss geben. Diese gilt jedoch nur, soweit nicht eine andere Lieferzeit vereinbart wurde. In der Praxis werden Lieferzeiten meist konkret angegeben, bei Lagerware typischerweise 1-3 Werktage, sonst häufig mehrere Wochen. Diese Angaben gelten dann vorrangig.

Weitere Änderungen

Die Änderungen aufgrund der Richtlinie ziehen eine Reihe von Folgeänderungen im BGB, im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) sowie in anderen Gesetzen nach sich. Hingewiesen sei an dieser Stelle vor allem auf die Änderungen im Bereich der Informationspflichten in Artikeln 246 und 246 a-c EGBGB-E, die zum Teil neu eingefügt und inhaltlich verändert, zum Teil sprachlich angepasst werden. Eine ausführliche Darstellung soll jedoch einem anderen Artikel vorbehalten bleiben.

Zusammenfassung:

Insgesamt sind die Änderungen durch die Verbraucherrechterichtlinie zu begrüßen. Zum einen führen sie zu einer lange fälligen Vereinheitlichung innerhalb Europas. Zum anderen bringen sie einige erhebliche Erleichterungen für (Online-) Händler. Hier sind vor allem zu nennen die Möglichkeit, dem Verbraucher in allen Fällen die Kosten der Rücksendung aufzuerlegen sowie das endgültige Erlöschen des Widerrufsrechts spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen, auch bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung. Auch das Recht des Unternehmers, die Rückzahlung des Kaufpreises bis zum Erhalt der Ware (oder Beweis der Absendung) zu verweigern, ist für Unternehmer segensreich.

Noch ist ausreichend Zeit, alle Änderungen vorzubereiten und umzusetzen. Händler sollten sich aber frühzeitig mit den neuen Regelungen vertraut machen, damit bis zum 13. Juni 2014 alle Anpassungen erfolgt sind.

Wenn Sie Fragen zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie haben oder eine Beratung wünschen, sprechen Sie mich gern jederzeit an!

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