Hallo Forengemeinde.
Ein Grundstück
B bildet eine Enclave auf einem anderen Grundstück A. Es existiert primär ein Wegerecht für Grundstück B, kein Leitungsrecht. Infolge des Neuanschlusses der Wasserversorgung muss die Enclave, also Grundstück B, einen n euen Wasseranschluss erhalten. Der Grundstückseigentümer (von A) schlägt dem Besitzer der Enclave (B) einen Leitungsverlauf vor.
Der Eigentümer der Envlave B lässt aber, ohne Rücksprache mit dem Grundstückseigentümer A zu nehmen, die Leitung nach eigenem Gutdünken zur Enclave verlegen.
Ist dies zulässig?
Wie wäre die Rechtslage, wenn techn. Gegebenheiten nur den Verlauf vorschreiben würden: kann sich B allein auf technische Gegebenheiten zurückziehen, um sofort zu handeln. Hätte B nicht in jedem Fall ein Einverständnis herbeiführen muessen?
Die Verlegung auf dem Grundstück geschieht nämlich durch die Eigentümer bzw. die Bauunternhemung derer selber, das Versorgungsunternehmen verlegt nur bis zur Grundstücksgrenze.
Weiterhin wurde die Bauunternehmung von B beauftragt ohne Einverständnis von A tätig
Wie ist die Rechtslage
?
.
Beide Grundstücke liegen in Thueringen.
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Leitung Leitungsrecht
Ärgert der Nachbar?
Ärgert der Nachbar?
Lesen Sie bitte Ihr Nachbarrechtsgesetz.
Stellen Sie dann die noch offenen Fragen.
Dann haben Sie auch ein besseres Verständnis hinsichtlich der sicher folgenden Antworten.
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"Rechtsanwalt
Heiko Tautorus
Bönischplatz 11
01307 Dresden
Tel.: 0351 - 479 60 900
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Hallo,
ist es wirklich erstrebenswert eine solche Frage zu stellen?
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Nein, so einfach kann B seine Leitung nicht über Grundstück A verlegen. Da die verlegte Leitung möglicherweise die Nutzbarkeit des Grundstücks A einschränkt (z.B. weitere Bebaubarkeit) muss die Leitungsführung in jedem Fall mit A abgestimmt werden.
Ist denn sicher, dass das Wegerecht nicht auch ein Leitungsrecht beinhaltet? Der Grundbucheintrag gibt nur stichwortartig den Inhalt der Grunddienstbarkeit wieder. Den genauen Wortlaut mit detaillierten Regelungen kann man nur der Bewilligungsurkunde entnehmen.
Am plausibelsten wäre eine Verlegung der Leitung auf dem ohnehin vorhandenen Wegerecht, damit keine weitere Fläche auf dem dienenden Grundstück A belastet wird.
Hinsichtlich der Arbeiten zur Leitungsverlegung muss A selbstverständlich vorher informiert werden (hier kommen - soweit im Nachbarrecht des betreffenden Bundeslandes enthalten - die Regelungen hinsichtlich des Hammerschlags- und Leiterrechts zum Tragen).
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Danke an cbw für die fundierte Antwort
Natürlich ist das Nachbarschaftsrecht, hier Thüringen, bekannt!
Das Wegerecht stammt de facto noch aus Zeiten des real existierenden Sozialismus, sprich DDR vor 1989.
Nochmals: Die Möglichkeit, dass eine Leitung verlegt werden soll, wird nicht bestritten.
Nach meiner Rechtsauffassung muss sich aber der Besitzer der Enclave B mit dem Besitzer des Grundstückes A absprechen. Er kann nicht eigenmächtig handeln, insbesondere, da keine Notsituation vorliegt.
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quote:
Natürlich ist das Nachbarschaftsrecht, hier Thüringen, bekannt!
26 I Duldung
26 III Schonung
28 I Anzeige (22 -> zwei Wochen)
da steht nix von Absprache oder Einverständnis, wäre natürlich sinnvoll
Sobald es Streit gibt und dieser nicht anders gelöst werden kann, bestimmt ein Gericht, ob der Nachbar die Leitungen an der "richtigen" Stelle verlegt hat .
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