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Leitsätze zum BGH-Urteil (Störerhaftung des WLAN-Betreibers) Fall "Sommer unseres Lebens"

Von Rechtsanwalt Fachanwalt Urheber-und Medienrecht, LL.M. MedienR Karsten Gulden
12.5.2010 | Ratgeber - uploads | 1388 Aufrufe
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Störerhaftung, WLAN

Die Urteilsbegründung zum obigen Fall steht noch aus.

Die Leitsätze könnten in verständlicher Form wie folgt aussehen:

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Karsten Gulden
Mainz

Markenrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz

1. Der Inhaber eines privaten WLAN-Anschlusses haftet für Rechtsverletzungen Dritter auf
Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten, sofern der Anschluss nicht ausreichend
gesichert war.

2. Eine ausreichende Sicherung liegt vor, wenn die zum Zeitpunkt der Installation des Routers marktüblichen Sicherungen eingehalten wurden.

3. Eine fortlaufende Prüfungspflicht obliegt dem Anschlussinhaber nicht.

4. Der Anschlussinhaber haftet mangels Vorsatzes nicht auf Schadensersatz.

5. Die Abmahnkosten betragen maximal 100 Euro nach geltendem Recht. (Sachverhalte, die sich nach dem 1.09.2008 ereignet haben)

Die Punkte 1, 3 und 4 erscheinen konsequent und sachgerecht und bedürfen keiner weiteren Erklärung.

Die Feststellungen unter 2. und 5. bieten Anlass zu Spekulationen, da die Urteilsbegründung noch aussteht.

Zu Punkt 2. (ausreichende Sicherungsmaßnahmen) sollte beachtet werden, dass der BGH derzeit eine angemessene Sicherung nur dann als gegeben ansieht, wenn das Passwort ausreichend lang und sicher ist. Der BGH spricht in diesem Zusammenhang von einem persönlichen Passwort.
Mehrere Nutzer sollten daher auch eigene Passwörter besitzen.

Zu Punkt 5. (Begrenzung der Abmahnkosten auf 100 Euro)

Die größte Aufmerksamkeit dürfte die Eingrenzung der Abmahnkosten auf 100 € auf sich ziehen.
Das seitens des BGH keine Eingrenzung diesbezüglich erfolgte, sondern lediglich der Hinweis, dass für die Erstattung der Abmahnkosten "... insofern maximal 100 €" anfallen kann dies durchaus zum Anlass genommen werden, die Anwendung des § 97 Abs. 2 UrhG in den Filesharing Fällen grundsätzlich zu bejahen.

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