Nachfolgend wird ein Überblick über die rechtlichen Vorgaben gegeben, die bei der Werbung mit
bestimmten Preisen beachtet werden sollten. Wer als Unternehmer im Internet mit Preisen und
Preisangaben wirbt, muss insbesondere gesetzliche Bestimmungen des Wettbewerbs- und
Verbraucherschutzrechts beachten. Der Online-Händler findet sich stets im kritischen Blickfeld von
Mitbewerbern, Wettbewerbs- und Verbraucherorganisationen. Umso wichtiger ist es, die rechtlichen
Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Werbung mit Preisen im Internet - insbesondere gegenüber
Verbrauchern - zu beachten.
In diesem Zusammenhang ist vorweg darauf hinzuweisen, dass dem Verbot der Irreführung im Sinne
des § 5 UWG eine entscheidende Bedeutung zukommt. Danach ist eine Werbung mit bestimmten
Preisen irreführend, wenn die Preisangabe insbesondere den Verbraucher täuscht und somit das
Kaufverhalten beeinflusst wird oder werden kann. Das Irreführungsverbot dient ebenfalls dem Schutz
der Konkurrenz. Die Absatzchancen der Konkurrenz dürfen gerade nicht dadurch beeinträchtigt
werden, dass der Unternehmer Kunden auf sein Angebot mittels Irreführung lenkt.
1. Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers
Die Werbung mit „unverbindlich empfohlenen Preisen“ des Herstellers, insbesondere die
Gegenüberstellung mit eigenen Preisen, ist grundsätzlich zulässig. Es muss jedoch
unmissverständlich klargestellt werden, dass es sich tatsächlich um eine unverbindliche
Preisempfehlung des Herstellers handelt. Dieser Hinweis muss deutlich, verständlich und im
direkten Zusammenhang mit dem jeweiligen Preis und Produkt angegeben werden.
Dabei reicht es im Übrigen nach einer Entscheidung des BGH aus, wenn die Abkürzung
„UVP“ verwendet wird (BGH Urteil vom 07.12.2006, Az: I ZR 271/03), denn wegen der
verbreiteten und ständigen Verwendung dieser Abkürzung in der Werbung von Unternehmen
wird vorausgesetzt, dass dem Verbraucher die Angabe "UVP" als gängige Abkürzung einer
"Unverbindlichen Preisempfehlung" bekannt sei.
Wichtig ist, dass der unverbindlich empfohlene Preis vom Hersteller nicht willkürlich festgelegt
worden sein darf, z.B. um lediglich die Werbung für den Händler zu fördern. Der empfohlene
Preis muss im Rahmen einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis
ermittelt und festgesetzt worden sein. Dieser Preis darf daher den auf dem aktuellen Markt
allgemein üblichen Durchschnittspreis nicht derart übersteigen, dass er nur noch eine reine
Fantasiegröße darstellt.
Außerdem muss der unverbindlich empfohlene Preis des Herstellers zum Zeitpunkt der
Gegenüberstellung noch Bestand haben. Eine Werbung mit Preisen, die den aktuell
empfohlenen Verkaufpreisen des Herstellers nicht mehr entsprechen, ist unzulässig.
2. Werbung mit Preisen von Konkurrenten
Die Werbung mit Preisen der Konkurrenz und der Gegenüberstellung mit eigenen Preisen
unterliegt insbesondere den gesetzlichen Regelungen des Irreführungsverbotes und der
vergleichenden Werbung.
Die zum Vergleich herangezogenen Preise der Konkurrenz müssen stets aktuell sein.
Irreführend ist daher die Bezugnahme auf einen Preis, den der Mitbewerber zwar in der
Vergangenheit verlangt hat, mit dem er gegenwärtig aber nicht mehr wirbt. Es ist daher darauf
zu achten, ob der Mitbewerber den Preis senkt, der dem eigenen Preis gegenübergestellt
wurde.
Daneben ist zu beachten, dass sich der Preisvergleich nur auf identische oder vergleichbare
Ware beziehen darf. Deshalb ist ein Preisvergleich zwischen zwei Produkten grundsätzlich
unzulässig, sofern die Produkte wesentliche Qualitätsunterschiede aufweisen. Dieses ist z. B.
dann der Fall, wenn ein Produkt einer Serie einen gewissen Qualitätsmangel aufweist
(„Ausreißer“) und gerade dieses Produkt zum Vergleich mit den entsprechend fehlerfreien
Produkten benutzt wird.
Selbstverständlich darf nicht mit fiktiven Preisen der Konkurrenz geworben werden, die nicht
der Wahrheit entsprechen und zu keinem Zeitpunkt von Konkurrenten und Mitbewerbern
verlangt wurden.
3. Werbung mit Preisnachlässen
Nach der Aufhebung des Rabattgesetzes im Jahre 2001 ist die Werbung mit Preisnachlässen
grundsätzlich zulässig. Insofern gilt der Grundsatz der freien Preisbestimmung. Der Händler
kann also regelmäßig selber bestimmen, zu welchem Preis er seine Waren anbietet
(Ausnahme: z. B. Buchpreisbindung). Aber auch im Rahmen der Werbung mit
Preisnachlässen sind gewisse Regeln zu beachten.
Preisnachlässe (Rabatte) werden als betragsmäßig oder prozentual festgelegte Abschläge
vom zuvor geforderten Preis angegeben. So werden z.B. alte Preise durchgestrichen und der
neue niedrigere Preis daneben gestellt. Auch die Gewährung eines Gutscheins über einen
bestimmten Geldbetrag, der beim Kauf auf den Kaufpreis angerechnet wird, stellt einen
(vorweggenommenen) Preisnachlass dar.
Bei der Werbung mit Preisnachlässen ist zu beachten, dass das Angebot des Preisnachlasses
für den Verbraucher stets erkennbar, klar und verständlich sein muss. Der Werbende muss
daher nachvollziehbar vor allem über die exakte Höhe des Preisnachlasses informieren.
Es darf selbstverständlich nicht über den Ausgangspreis getäuscht werden. Der
Ausgangspreis muss also tatsächlich zuvor verlangt und nicht etwa willkürlich hoch angesetzt
worden sein (sog. „Mondpreis“). Die Angabe eines fiktiven Ausgangspreises führt
zwangsläufig zur Vorspiegelung eines in Wahrheit nicht bestehenden Preisnachlasses und
verstößt gegen das Irreführungsverbot. Beim Verbraucher wird dann der unzulässige Eindruck
erweckt, dass es sich bei dem aktuellen Angebot um ein besonders günstiges handelt, was
nicht den Tatsachen entspricht.
Der Ausgangspreis muss außerdem eine gewisse Dauer vor dem Preisnachlass
ausgezeichnet werden. Der Verbraucher geht nämlich regelmäßig davon aus, dass der
Ausgangspreis zuvor ernsthaft, also eine angemessene Zeit lang, tatsächlich verlangt worden
ist und ihm daher eine bestimmte Vergünstigung auch wirklich zu Gute kommt. Der Zeitraum
des zuvor beworbenen Ausgangspreises lässt sich allerdings nicht pauschal festlegen und ist
jeweils von den Umständen des Einzellfalls abhängig.
Die Gewährung eines Preisnachlasses ist unzulässig, sofern der Selbstkostenpreis
unterschritten wird und dieses Vorgehen zu einer gezielten Behinderung von Konkurrenten
oder zu einer allgemeinen Marktbehinderung führt. Das gilt speziell, wenn der angebotene
Preis nicht kostendeckend ist und die Unterbietung geeignet ist und gezielt dazu eingesetzt
wird, einen oder mehrere Mitbewerber mittels Preiskampfes vom Markt zu verdrängen.
4. Kopplungsangebote
Im Rahmen der Werbung mit Kopplungsangeboten werden mehrere Waren zu einem
einheitlichen Preis angeboten. Häufig soll mittels des Kopplungsangebots der Verkauf einer
Hauptware gefördert werden, indem Nebenwaren mit angeboten werden und ein Gesamtpreis
gefordert wird.
Allerdings ist zu beachten, dass solche Angebote oft ein nicht zu unterschätzendes Risiko der
Irreführung und Preisverschleierung beinhalten. Deshalb müssen für den Verbraucher stets
der Wert und die Bedingungen des gekoppelten Angebots nachvollziehbar und transparent
dargestellt werden.
Hier trifft den Händler insbesondere die Pflicht zur Angabe des
Gesamtpreises. Die Preise sind somit einheitlich zu bewerben, um den Verbraucher eine
schnelle und zuverlässige Gesamtbewertung des Angebots zu ermöglichen. Es ist vor allem
unzulässig, einzelne Preise in der Werbung herauszustellen, ohne gleichzeitig die anderen
Preisbestandteile ebenfalls deutlich hervorzuheben, aus denen sich eine weitere
wirtschaftliche Belastung des Verbrauchers ergibt.
Eine unzulässige Irreführung des Verbrauchers liegt z. B. dann vor, wenn in der Werbung für
den Kauf eines bestimmten Produkts und bei gleichzeitigem Abschluss eines gekoppelten
Vertrages nur der günstige Preis des Produkts herausgestellt wird, ohne deutlich und
erkennbar auf die Kosten und die Laufzeit des verbundenen Vertrages hinzuweisen.
Wird z.B. eine Mobiltelefon für 1,- € angeboten, ohne eindeutig und erkennbar auf die Laufzeit und alle
Kosten (Aktivierungskosten, Grundgebühr, Minutenkosten etc.) des gekoppelten
Netzvertrages hinzuweisen, so stellt das einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot dar.
Gleiches gilt, wenn über den tatsächlichen Wert der Nebenware getäuscht wird, z. B. der Wert
zu hoch angesetzt oder die Nebenware in der Werbung als wertvoller dargestellt wird, als sie
tatsächlich ist.
5. „Lockvogelangebote“
Ein „Lockvogelangebot“ liegt dann vor, wenn die - meist mit einem Preisnachlass -
angebotene Ware nicht oder nicht entsprechend der Nachfrage in einer ausreichenden Menge
zur Verfügung steht. Solche Angebote sind grundsätzlich wegen der Irreführung des
Verbrauchers unzulässig.
Der Verbraucher wird nämlich mit Hilfe solcher Werbung auf das günstige Angebot des Händlers
aufmerksam gemacht, um auf diese Weise letztendlich zum Kauf einer entsprechend teureren Ware verleitet zu werden.
Das ist unzulässig, weil der Verbraucher bei öffentlich beworbenen Waren mangels entgegenstehenden Hinweisen davon
ausgehen darf, dass die angebotene Ware in einer solchen Menge vorhanden ist, um die zu
erwartende Nachfrage über einen gewissen Zeitraum auch zu decken.
§ 5 Abs. 5 UWG bestimmt für den Regelfall als angemessene Bevorratungsmenge der Ware
einen Vorrat von zwei Tagen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der gesetzliche
Regelfall sich auf Angebote von Waren des täglichen Bedarfs bezieht und nicht zwingend für
alle beworbenen Waren gilt.
Es gibt neben der gesetzlichen Regel daher - insbesondere von
der Rechtsprechung entwickelte - Ausnahmen, weil die von dem Verbraucher erwartete
Verfügbarkeit jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt.
Der Werbende kann der Gefahr der Irreführung jedoch mit einem eindeutigen Hinweis auf die
jeweils noch vorhandene und konkrete Menge begegnen. Möchte der Händler die konkrete
Menge nicht angeben, so muss er deutlich und unmissverständlich bei dem entsprechenden
Produkt darauf hinweisen, dass es sich um einen Restposten oder um Einzelstücke handelt.
Der bloße Hinweis „Solange der Vorrat reicht“ oder ähnliche Floskeln sind rechtlich unrelevant
und entbinden den Händler nicht von der Pflicht, die Ware in ausreichender Menge
vorzuhalten.