Leitender Angestellter - was ist das?

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Nicht ganz Chef, aber auch kein normaler Arbeitnehmer - als leitender Angestellter gehört man einer Gruppe von Mitarbeitern an, die in der Belegschaft eine Sonderstellung einnimmt.

Der Status eines einfachen Arbeitnehmers ergibt sich aus der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsunterworfenheit gegenüber Vorgesetzten. Im Gegensatz dazu nimmt ein leitender Angestellter Aufgaben wahr, die zur Unternehmensführung gehören und bei der man anderen Weisungen erteilt. Innerhalb der sozialen Selbstverwaltung des Betriebs wird man als leitender Angestellter weitgehend der Arbeitgeberseite zugeordnet. In aller Regel ist man aber - wie die übrigen Arbeitnehmer auch - verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, da man eben immer noch ein Angestellter ist, für den die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: BfA) begründet ist. Aus Arbeitnehmersicht stehet man "ganz oben"; aus der Sicht des Chefs ist man aber genau so kündbar wie andere Arbeitnehmer auch. Als leitender Angestellter bewegt man sich also in einer Zone zwischen diesen beiden Polen.

Für leitende Angestellte gelten andere Regelungen als für andere Arbeitnehmer: Die Arbeitszeit beschränkt sich nicht auf eine 40-Stunden-Woche, das Arbeitszeitgesetz findet keine Anwendung. Man erhält dafür in aller Regel ein überdurchschnittliches Gehalt; Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind üblicherweise mit abgegolten. Überstunden werden nur bezahlt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Zwar unterliegt man grundsätzlich den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes. Allerdings treffen leitende Angestellte aufgrund Ihrer exponierten Stellung und der Nähe zur Unternehmensleitung deutlich höhere Treuepflichten als einen einfachen Arbeitnehmer. Zwischen ihnen und der Unternehmensleitung besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis, welches Vorraussetzung dafür ist, eine erfolgreiche Zusammenarbeit zu gewährleisten.

Aufgrund dieses besonderen Vertrauensverhältnisses legt die Rechtsprechung an eine ordentliche Kündigung aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen wesentlich geringere Anforderungen an als in vergleichbaren Kündigungen von einfachen Arbeitnehmern. Auch bei einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund liegen die rechtlichen Anforderungen wesentlich tiefer als in sonstigen Fällen. Das hat zur Folge, dass sie sich zwar wie andere Arbeitnehmer auch gerichtlich gegen eine Kündigung zur Wehr setzen können. Allerdings darf der Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren jederzeit einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung stellen, ohne dass er diesen Antrag irgendwie begründen muss. Die Höhe der Abfindung ist gesetzlich geregelt und wird vom Gericht innerhalb eines vorgegeben Rahmens nach Ermessen festgelegt. Ein gut beratener Arbeitgeber wird allerdings immer versuchen, möglichst gute Gründe für den Auflösungsantrag vorzutragen, um die im Ermessen des Gerichts stehende Höhe der zu zahlenden Abfindung möglichst gering zu halten. Einem solchen Auflösungsantrag muss das Arbeitsgericht in jedem Fall stattgeben, selbst wenn es davon überzeugt ist, dass keinerlei Störungen des Vertrauensverhältnisses vorliegen.

Was aber macht aus einem Angestellten einen leitenden Angestellter? Eine allgemeingültige Definition des Begriffs existiert nicht. Der Gesetzgeber hat den Begriff des leitenden Angestellten in verschiedenen Gesetzen verwendet. Die zentrale Regelung des Begriffs enthält § 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Danach findet das BetrVG auf leitende Angestellte grundsätzlich keine Anwendung. Es käme einem „Stoß-mich-zieh-dich“ gleich, wenn man einerseits Unternehmeraufgaben mit erheblichem Entscheidungsspielraum wahrnähme und gleichzeitig zum Betriebsrat gewählt würde. Die betrieblichen Mitwirkungsrechte von leitenden Angestellten sind im sog. Sprecherausschussgesetz geregelt. Allerdings sind die Mitbestimmungsrechte im Vergleich zu einem Betriebsrat wesentlich schwächer ausgestaltet und auf bloße Unterrichtungs- und Beratungsechte beschränkt. Eine erzwingbare Mitbestimmung, die das unternehmerische Letztentscheidungsrecht verdrängt, verträgt sich eben nicht mit der Funktion des leitenden Angestellten. Ist der Status zweifelhaft oder umstritten, können sowohl der Arbeitgeber, der Betriebsrat als auch der Betroffene selber beim Arbeitsgericht ein Verfahren einleiten mit dem Ziel, den tatsächlichen Status gerichtlich klären zu lassen.

Anhand welcher Kriterien entscheidet das Gericht in solch einem Fall? Das BetrVG nennt hierzu verschiedene Beispielsfälle. Ist man etwa berechtigt, Arbeitnehmer selbständig einzustellen und auch zu kündigen oder besteht eine Generalvollmacht, ist man leitender Angestellter. Gleiches gilt, wenn man Prokura besitzt und diese nicht bloß auf dem Papier besteht, sondern tatsächlich ausgeübt wird. Auch wenn man regelmäßig Aufgaben wahrnimmt, die für die Entwicklung und den Bestand des Betriebs von Bedeutung sind, gilt man als leitender Angestellter. Die Aufgaben können wirtschaftlicher, organisatorischer, personeller oder wissenschaftlicher Natur sein. Entscheidend ist, dass diese Aufgaben in einem nicht bloß unbedeutendem Umfang wahrgenommen werden. Die Erfüllung dieser Aufgaben muss besondere Erfahrung und Kenntnisse voraussetzen; eine spezielle Ausbildung hierfür ist hingegen nicht erforderlich. Man muss die Aufgaben im wesentlichen frei von Weisungen erledigen oder sie zumindest maßgeblich beeinflussen. Entweder besitzt man einen rechtlichen und auch tatsächlichen nicht unerheblichen Entscheidungsspielraum oder man bereitet die Entscheidung soweit im Einzelnen vor, dass der Entscheidungsträger an den Vorschlägen nicht vorübergehen kann. An der erforderlichen Entscheidungsfreiheit fehlt es dagegen, wenn die Entscheidung etwa durch Pläne oder Richtlinien derart vorprogrammiert ist, dass die Tätigkeit quasi nur noch ausführenden Charakter hat. Schließlich können auch noch andere Kriterien wie Zugehörigkeit zur Leitungsebene der Firma oder die Höhe des Jahreseinkommens bei der Einordnung als leitender Angestellter eine Rolle spielen.



v. Bredow
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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