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Leistungs – oder Feststellungsurteil, das ist die Frage

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Leistungs – oder Feststellungsurteil, das ist die Frage


Schließt die Formulierung in einem Urteil

„Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger € X zu bezahlen .......“

aus, dass es sich dabei um ein vollstreckungsfähiges Leistungsurteil handelt?

Oder bewirkt das Wort „festgestellt“ allein schon, dass dies nur ein nicht vollstreckbares Feststellungsurteil sein kann?



von Hermann1 am 16.02.2008 08:28
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>Leistungs – oder Feststellungsurteil, das ist die Frage
Entscheidend ist nur, auf was geklagt wurde. Feststellung oder Leistung. Ein Gericht kann das nicht umdeuten.

Die (möglicherweise mißverständliche) Formulierung läßt sich auf Antrag korrigieren, wenn der GV anzweifeln sollte, ob es sich um ein vollstreckbares Urteil handelt.


von Mareike123 am 16.02.2008 23:30
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>Leistungs – oder Feststellungsurteil, das ist die Frage
--- editiert vom Admin


von guest123-1519 am 17.02.2008 02:48
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>Leistungs – oder Feststellungsurteil, das ist die Frage
Danke für die Antworten, doch jetzt muss ich noch was sagen:

Im Tenor heißt es wie gesagt, es wird festgestellt........
Am Schluss: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kl. Nur gegen Sicherheitsleistung.....“
Trotzdem wird eine vollstreckbare Ausfertigung abgelehnt, mit der Begründung, es wäre kein vollstreckbarer Inhalt vorhanden.
Was ist da zu tun?



von Hermann1 am 17.02.2008 08:56
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>Leistungs – oder Feststellungsurteil, das ist die Frage
Nach dem Wortlaut des Tenor handelt es sich um ein Feststellungsurteil. Eine Feststellung ist tatsächlich nich vollstreckbar. Die Ausführungen zu der vorläufigen Vollstreckbarkeit sind vielmehr für die Kosten von Bedeutung. Die Kosten werden jedoch nicht aufgrund des Urteils vollstreckt, sondern durch den Kostenfestsetzungsbeschluss, der aufgrund des Urteils ergehen kann. Daher hat das Gericht recht, wenn es die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung mangels vollstreckungsfähigem Inhalt verweigert.


von Eidechse am 18.02.2008 11:20
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>Leistungs – oder Feststellungsurteil, das ist die Frage
Liebe Eidechse,
zunächst herzlichen Dank, dass sie sich offensichtlich sehr kompetent mit meinem Problem befasst haben.
Jetzt muss ich aber nachfragen:
Ist es nicht so, dass Feststellungsklagen und damit verbunden Feststellungsurteile regelmäßig nicht zulässig sind, wenn eine Leistungsklage möglich ist?
( Siehe auch § 256 ZPO )

Klage wie Urteil lauten auf genau bezifferte Eurobeträge.
Wie kann dann von nicht vollstreckungsfähigem Inhalt gesprochen werden?
Am Ende steht: „Der Anspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus
§§ 708 Nr.11, 709 und 711 ZPO.

Das deutet doch darauf hin, dass nicht nur Kostenvollstreckung gemeint ist oder?
Gruß Hermann1



von Hermann1 am 18.02.2008 15:43
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>Leistungs – oder Feststellungsurteil, das ist die Frage
In der Regel sind Feststellungsklagen tatsächlich nicht zulässig, wenn eine Leistungsklage zulässig ist. Dann fehlt nämlich das Rechtsschutzbedürfnis, weil eine Feststellungsurteil gerade nicht vollstreckbar ist und die Leistungsklage, die am Ende auch ein vollstreckungsfähiges Urteil liefert, der effektivere Rechtsschutz ist. Eine Ausnhame wird an und für sich nur gemacht, wenn Beklagter der Staat (also eine Behörde) ist.

Wenn das Gericht diese Regel ignoriert und die Feststellungsklage als zulässig betrachtet, dann ist das Urteil, das darauf ergangen ist wirksam. Die Rechtswirksamkeit kann nur durch Berufung oder Revision beseitigt werden.

Der Hinweis auf § 708 Nr. 11 ZPO am Ende spricht im Übrigen nicht für ein Leistungsurteil. Da es um Geld ging, geht es auch bei der Feststellungsklage um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der zitierte Hinweis hätte sich im Übrigen auch gefunden, wenn die Klage abgewiesen worden wäre. Da geht es ja auch nur um den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten.


von Eidechse am 18.02.2008 16:57
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>Leistungs – oder Feststellungsurteil, das ist die Frage
Alles OK,
aber betrachten wir mal den § 709 ZPO, der spricht doch sehr wohl für ein Leistungsurteil.
Und soll eine bezifferte Zahlungsanordnung kein vollstreckbarer Inhalt sein?
Jetzt zitier ich einfach mal vollständig:
„Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.“

M.E. geht es nur innerhalb der letzten drei Zeilen um Kostenvollstreckung-
Die Quote sei 80% für den Beklagten und 20% für den Kläger anzunehmen.



von Hermann1 am 18.02.2008 18:11
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>Leistungs – oder Feststellungsurteil, das ist die Frage
Micht stört nach wie vor der sehr eindeutige Wortlaut des Tenors 'Es wird festgestellt'.

Bei Leistungsurteilen würde dort stehen: 'Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger X nebst Zinsen zu zahlen.'

Was steht denn in den Entscheidungsgründen zum Antrag des Klägers. Sollte ein Leistungsantrag gestellt worden sein und das Urteil nur auf Feststellung lauten, dann müsste man es berichtigen lassen. Das wäre m.E. die einzige Möglichkeit um aus diesem Urteil an einen Vollstreckungstitel zu gelangen.


von Eidechse am 19.02.2008 11:14
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>Leistungs – oder Feststellungsurteil, das ist die Frage
Das war ja meine ursprüngliche Frage.
Wo aber steht es geschrieben, dass schon allein das Wort „festgestellt“ festlegt, dass es sich um ein Feststellungsurteil handelt, bei dem sonst alles für ein Leistungsurteil spricht?
Normal gibt es kein Feststellungsurteil auf eine klare Bezifferung.



von Hermann1 am 19.02.2008 12:58
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>Leistungs – oder Feststellungsurteil, das ist die Frage
Normal gibt es kein Feststellungsurteil auf eine klare Bezifferung.

Es ist unüblich, es ist aber nicht ausgeschlossen. Ich hatte ja schon im Hinblick auf die ausnahmsweise Zulässigkeit von solchen Feststellungsklagen kurz dazu Stellung genommen.

Und ich kann nur noch mal darauf hinweisen, dass es sich schlicht und ergreifend wegen des Umstandes, dass im Tenor steht 'es wird festgestellt', um ein Feststellungsurteil handelt. Deutlicher kann man es einfach nicht machen. Es steht doch klipp und klar drin.

Sollte sich aus anderen Umständen, insbesondere dem Tatbestand oder den Entscheidungsgründen ergeben, dass hier gar kein Feststellungsurteil in Betracht kommt, insbesondere weil es nicht beantragt war, dann muss man das Urteil halt berichtigen lassen. So lange der Tenor aber so bleibt wie er ist, wird es keine vollstreckbare Ausfertigung geben.



von Eidechse am 19.02.2008 16:01
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