>Leistungs – oder Feststellungsurteil, das ist die Frage
Alles OK,
aber betrachten wir mal den
§ 709 ZPO, der spricht doch sehr wohl für ein Leistungsurteil.
Und soll eine bezifferte Zahlungsanordnung kein vollstreckbarer Inhalt sein?
Jetzt zitier ich einfach mal vollständig:
„Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.“
M.E. geht es nur innerhalb der letzten drei Zeilen um Kostenvollstreckung-
Die Quote sei 80% für den Beklagten und 20% für den Kläger anzunehmen.
von Hermann1 am 18.02.2008 18:11
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