Leiharbeitnehmer nicht auf Dauerarbeitsplätzen einsetzbar

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Betriebsrat darf Zustimmung zur Einstellung eines Leiharbeiters auf einer dauerhaften Arbeitsstelle verweigern.

Die befristete Einstellung von Leiharbeitern kann vom Betriebsrat verhindert werden, wenn die Arbeitsplätze für dauerhafte Arbeitsverhältnisse vorgesehen sind. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) urteilte, dass der Betriebsrat bei einer Einstellung eines Leiharbeitnehmers für einen dauerhaft eingerichteten Arbeitsplatz die erforderliche Zustimmung verweigern durfte. Die vom Arbeitgeber angestrebte Ersetzung der Zustimmung wurde vom Gericht zurückgewiesen (Beschluss vom 19.12.2012, Az. 4 TaBV 1163/12).

Der Arbeitgeber beabsichtigte, mehrere Dauerarbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern in befristeten Arbeitsverhältnissen zu besetzen. Der Betriebsrat verweigerte hierzu die Zustimmung. Das Gericht entschied, dass der Betriebsrat die Zustimmung rechtmäßiger Weise verweigert hat, da die Einstellungen gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verstießen („Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.").

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Das Gericht legt den Begriff „vorübergehend" anhand der zu besetzenden Stelle aus. Demnach war die zu besetzende Stelle dauerhaft, es kommt folglich nicht darauf an, dass die Beschäftigung der jeweiligen Mitarbeiter nur vorübergehend erfolgen soll. Das Gesetz wurde zum 01.12.2011 geändert, eine zeitliche Höchstdauer ist nicht mehr notwendig. Insoweit ist derzeit noch nicht höchstrichterlich geklärt, wie der Begriff „vorübergehend" auszulegen ist. Das Landesarbeitsgericht hat Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen, erst danach dürfte mehr Klarheit herrschen.

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