Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
328367
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Mietrecht, Pachtrecht » 
Leidiges Thema: Die Mietsicherheit - 1/1
del vom 19.10.2000   |   40611 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht

Der Rückzahlungsanspruch

Immer wieder kommt es hinsichtlich der Mietsicherheit zu Problemen. Sehr häufig gibt es nach Beendigung eines Mietverhältnisses Streit um die Rückzahlung: Der ehemalige Mieter verlangt die Rückzahlung der Mietsicherheit, aber der Vermieter rückt diese nicht raus. Was tun?

Mehr zum Thema:
Miete   Mietsicherheit   Kaution  

Die Problematik wurde zuletzt vom Landgericht Berlin 1999 entschieden. Danach hat der Mieter im Regelfall sofort nach Mietvertragsende keinen Anspruch auf Aushändigung der Mietsicherheit. Vielmehr darf der Vermieter die Mietsicherheit ganze sechs Monate einbehalten, um für eventuell nachträglich auftretende Mängel an der Mietsache gewappnet zu sein. Erst nach Ablauf dieser sechsmonatigen Prüfungsfrist ist ein Vermieter verpflichtet, die Mietkaution auszuzahlen oder mit seinen Gegenansprüchen aufzurechnen.

Eine Prüfungszeit macht Sinn, auch wenn man sich über den langen Zeitraum von sechs Monaten streiten kann, denn bei der Mietkaution handelt es sich immerhin um eine Menge Geld, über die der Mieter in den sechs Monaten nicht verfügen kann.
Eine Verrechnung der Mietsicherheit in den letzten Monaten der Mietzeit mit der Miete ist dem Mieter auch nicht gestattet. Da der Mieter einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution zu dem Zeitpunkt noch nicht hat, kann er diese auch nicht verrechnen.

Wollen Sie mehr wissen? Rufen Sie diesen Anwalt jetzt an oder lassen Sie sich schriftlich beraten.