Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer

Lehrer erfüllt Tatbestand der Beleidigung?

Leserwertung: 
 Thema bewerten!

1272 Aufrufe

Lehrer erfüllt Tatbestand der Beleidigung?

Zum Sachverhalt:

Schüler A sitzt wie gewohnt im Unterricht bei Lehrer B. Weiterhin gehen wir davon aus, dass wir uns in einem Nebenfach, sowie der Stufe 13 eines Gymnasiums, befinden.
Dieses Fach wird im Abitur zwar angerechnet, ist aber nicht explizit ein Abiturfach.

Lehrer B scheint Schüler A absolut nicht ausstehen zu können. Dies macht sich in Aussagen wie "(lachend) Soetwas schwieriges sollst du wissen? Das glaube ich nicht, möchte sich vielleicht noch ein anderer Melden?" bemerkbar.

Lehrer B führte bei der vorletzten Notenbekanntgabe zudem noch folgendes aus:
"Ich habe Glück, dass ich die Benotung noch so drehen konnte, um Dir eine Vier geben zu können" (Dies Geschah leider in einem Vier-Augen-Gespräch).

Lehrer B sagte jedoch bei der aktuellen Notenbekanntgabe vor dem gesamten Kurs, als Schüler A eine Begründung für seine Note, die dieses Mal besonders schlecht ausgefallen war, hören wollte, folgendes:
"Ich denke, Du bist faul und desinteressiert und hoffe nicht, dass diese Note auf Deine Dummheit zurückzuführen ist."
Schüler A fühlt sich von Lehrer B nicht nur schikaniert, sondern auch beleidigt und würde gerne rechliche Schritte gegen Lehrer B einleiten.

Gibt es hier eine Möglichkeit?

Für sämtliche Antworten möchte ich mich schon einmal im Voraus bedanken.

-----------------
""

-- Editiert am 20.04.2011 11:21


von Phoenix742 am 20.04.2011 11:21
Status: Frischling (7 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Lehrer erfüllt Tatbestand der Beleidigung?
Strafanzeige wegen Beleidigung, Dienstaufsichtsbeschwerde.

Beides möglichst erst, nachdem die Abiturnoten unverrückbar feststehen. Allerdings muß der Strafantrag wegen Beleidigung innerhalb von drei Monaten gestellt werden, sodaß es dann womöglich schon zu spät ist. Für die Dienstaufsichtsbeschwerde gilt das nicht, denn die ist "formlos, fristlos und fruchtlos".

Darüber, ob die Äußerungen wirklich eine strafbare Beleidigung sind, kann man wohl streiten. Zumal der Lehrer das mit Sicherheit nochmal ganz anders schildern wird.

Im Endeffekt ist es wohl das beste, wenn du dich nach dem Abitur einfach freust, diesen Lehrer endgültig hinter dir gelassen zu haben...

-----------------
""


von JDavis am 20.04.2011 11:51
Status: Senior (143 Beiträge)
Userwertung:  4,3  (von 7 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Lehrer erfüllt Tatbestand der Beleidigung?
--- editiert vom Admin


von guest-12320.04.2011 13:19:07 am 20.04.2011 11:52
Status: Frischling (7 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Lehrer erfüllt Tatbestand der Beleidigung?
Ich sehe in den Äußerungen keine Beleidigung. Der Schüler hat den Lehrer vor der Klasse um eine Erklärung für die schlechte Note gebeten und er hat sie erhalten. Was hat er erwartet? Dass die schlechte Note nicht mit einer Lobeshymne begründet wird ist ziemlich logisch. Die Aussage, der Schüler sei faul und desinteressiert scheint kaum geeignet, ihn in seiner Ehre anzugreifen.
Natürlich kann der Schüler das anzeigen (weil man halt alles anzeigen kann). Dann kann das Verfahren auf zwei Varianten gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden: Entweder aus Rechtsgründen (weil keine Beleidigung vorliegt) oder durch Verweisung auf den Privatklageweg (dann kann der Schüler Privatklage erheben). Allerdings müsste er dann damit rechnen, dass der Lehrer auf die Idee kommt, seine Äußerungen durch Fakten zu untermauern. Gleiches gilt für eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Wie gut seine diesbezüglichen Chancen sind muss der Schüler eigentlich selbst wissen, er kennt ja die eigenen Leistungen.

-----------------
"Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)"


von wastl am 20.04.2011 17:43
Status: Tao (6972 Beiträge)
Userwertung:  3,9  (von 80 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Lehrer erfüllt Tatbestand der Beleidigung?
quote:
Lehrer B sagte jedoch bei der aktuellen Notenbekanntgabe vor dem gesamten Kurs, als Schüler A eine Begründung für seine Note, die dieses Mal besonders schlecht ausgefallen war, hören wollte, folgendes:
"Ich denke, Du bist faul und desinteressiert und hoffe nicht, dass diese Note auf Deine Dummheit zurückzuführen ist."
Hat der Lehrer recht mit seine Äußerungen, zumal die Note besonders schlecht ausgefallen ist?

-----------------
"gruß azrael"


von azrael am 20.04.2011 18:39
Status: Tao (5391 Beiträge)
Userwertung:  2,2  (von 202 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Lehrer erfüllt Tatbestand der Beleidigung?
Nach den mitgeteilten Äußerungen hat der Lehrer nicht gesagt, dass der Schüler nach seiner Ansicht dumm sei. Er hat gesagt, er hofft, dass es NICHT auf Dummheit zurückzuführen ist.


von wastl am 20.04.2011 20:25
Status: Tao (6972 Beiträge)
Userwertung:  3,9  (von 80 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Lehrer erfüllt Tatbestand der Beleidigung?
Mit anderen Worten:
Der Lehrer hat die Hoffnung noch nicht ganz aufgegeben.
Gegen Faulheit und Desinteresse kann man etwas unternehmen, gegen Dummheit nicht.



-----------------
""


von dem User forever known as Mortinghale am 20.04.2011 20:28
Status: Unsterblich (2547 Beiträge)
Userwertung:  2,1  (von 56 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Lehrer erfüllt Tatbestand der Beleidigung?
quote:
"(lachend) Soetwas schwieriges sollst du wissen? Das glaube ich nicht, möchte sich vielleicht noch ein anderer Melden?"

Diese Aussage halte ich aber - vor allem in der Situation des Unterrichts - für sehr, sehr problematisch.

-----------------
""


von JDavis am 20.04.2011 20:36
Status: Senior (143 Beiträge)
Userwertung:  4,3  (von 7 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Lehrer erfüllt Tatbestand der Beleidigung?
quote:
Lehrer B führte bei der vorletzten Notenbekanntgabe zudem noch folgendes aus:
"Ich habe Glück, dass ich die Benotung noch so drehen konnte, um Dir eine Vier geben zu können" (Dies Geschah leider in einem Vier-Augen-Gespräch).

Sind die Noten des Schülers denn belegbar BESSER als 4?

-----------------
"gruß azrael"


von azrael am 20.04.2011 20:49
Status: Tao (5391 Beiträge)
Userwertung:  2,2  (von 202 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Lehrer erfüllt Tatbestand der Beleidigung?
Diese Aussage halte ich aber - vor allem in der Situation des Unterrichts - für sehr, sehr problematisch
Das mag ja pädagogisch nicht gelungen sein. Aber nicht jede Unverschämtheit ist nun mal eine Beleidigung.

-----------------
"Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)"


von wastl am 20.04.2011 20:53
Status: Tao (6972 Beiträge)
Userwertung:  3,9  (von 80 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Lehrer erfüllt Tatbestand der Beleidigung?
Der besagte Schüler stand vorher in diesem Fach zwischen 1 und 2. Erst mit einem Lehrerwechsel zu Lehrer B fiel die Note so stark ab. Zudem steht der Schüler in allen weiteren Fächern 2 oder 1, im schlechtesten Fall (abgesehen von dem oben beschriebenen Fach) 3. Die Mitschüler halten diese Note für "lächerlich" und bezeichneten dies weiterhin als eine "Frechheit". Somit sieht nicht nur Schüler A seine Leistungen erheblich besser, sondern auch seine Mitschüler. Selbst die Schulleitung und der vorherige Lehrer haben eingeräumt, dass sie sich eine solche Note bei Schüler A kaum erklären könnten und sie auf dem Zeugnis deutlich auffällt.

Lehrer B ist allgemein für seine merkwürdige Notenvergabe bekannt und hat vor dem ganzen Kurs eingeräumt, dass er sich mit dem Oberstufenunterricht überfordert fühlt.

-----------------
""


von Phoenix742 am 21.04.2011 00:37
Status: Frischling (7 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!


Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.

« Zurück | Seite: 1 2 | weiter »
123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97920
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online