Leerlauf-Aufenthalt

22. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
dimer123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)
Leerlauf-Aufenthalt

Hallo,
ich würde gern Ihre Meinung zu meiner Situation erfahren.

zu mir:
-Studium in D. Abgeschlossen.
-Dip.Ing. in Elektrotechnik.
-Gehlat: 2000 Euro Brutto
-Arbeit: Als Berater
Beginn: 03.02.2014.
Teilzeitjob (20 Stn in der Woche).
Aktuelles Visum: Aufenthaltserlaubnis nach 16 Abs. 4.


Zu meiner Situation:

Ich war heute beim Ausländerbehörden, weil übermorgen mein Visum abläuft.
Die Sachbearbeiterin teilte mir mit, dass ich eine Woche warten muss, weil sie auch auf eine Antwort von ZVA aus Duisburg warten muss.

Die Hacken dabei ist es, dass ich für diese Woche kein Visum, kein Fiktionsbescheinigung einfach nix bekommen habe.

Als ich sie fragte, dass ich irgendwelche Bescheinung für meinen Arbeitgeber brauche, war ihre Antwort folgendes:

IN DEUTSCHLAND IST ES MÖGLICH, FÜR EINE WOCHE OHNE VISUM ZU ARBEITEN. UND WENN MEINEN ARBEITGEBER FRAGEN HAT, KANN SIE ANRUFEN.

Irgendwie habe ich das Gefühl, dass die Staat selbst die Leute bei der schwarzen Arbeit hilft.

Für jeden Rat bin ich sehr Dankbar.



















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-- Editiert von Moderator am 23.04.2014 00:41

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Greg0r
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 243x hilfreich)

Hi,
Wenn du einen Antrag auf Verlängerung gestellt hast ist alles ok.
Es tritt sofort eine fiktionswirkung ein. Eine fiktionsbescheinigung ist nicht unbedingt notwendig. Man hätte das dann nur schwarz auf Weiß, wenn man braucht.
Hier tritt auch ganz sicher keine Schwarzarbeit.

Das Ganze kann man in §81 IV AufenthG

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

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"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
dimer123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Es scheint, Sie kennen sich damit gut aus.
Ja, es stimmt. Ich habe einen Antrag gestellt.
Die Sachbearbeiterin hat mir eine Fiktionsbescheinigung (FB) angeboten allerdings ohne Arbeitserlaubnis (AU), was ich abgelehnt habe.

Hat sie in dieser Fall Recht, dass sie eine FB ohne AU ausstellen darf, obwohl ich im Arbeitsverhältnis bin?.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Greg0r
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 243x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. <hr size=1 noshade>


Bedeutet das § 16 IV AufenthG weiterhin besteht und bei diesem ist ja die Erwerbstätigkeit gestattet.

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"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Greg0r
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 243x hilfreich)

Ach was ich vergessen habe.
Wenn man in Deutschland ein Studium erfolgreich abgeschlossen hat ist es nicht unbedingt nötig die ZAV zu beteiligen.
Siehe §7 BeschV falls der Job oder das Gehalt aber für den Sachbearbeiter schwer dem Abschluss zuzuordnen sind ( man kann nicht alles wissen) kann gem § 72 VII AufenthG trotzdem angefragt werden.

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"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
dimer123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Gut zu wissen.
vielen Dank

-- Editiert dimer123 am 22.04.2014 21:50

1x Hilfreiche Antwort

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