Lebensversicherung widerrufen

Mehr zum Thema: Versicherungsrecht, Lebensversicherung, Widerruf, Verbraucher, Beiträge, Versicherung
4,04 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
23

Bundesgerichtshof (BGH) stärkt Verbraucher - so erhalten Sie Ihr Geld zurück

Sie zahlen immer noch Beiträge an Ihre Lebensversicherung oder Rentenversicherung, obwohl die daraus erzielte Rendite schon lange nicht mehr sinnvoll für Sie ist? Für jeden, der einen Vertrag über eine Lebensversicherung oder Rentenversicherung abgeschlossen hat, heißt es jetzt: aufgepasst! Durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs wird Ihnen nun die Möglichkeit gegeben, Ihr Geld zurückzufordern. Beitragszahlungen, Prämien und Provisionszahlungen sowie zusätzlich die daraus erzielten Gewinne können Sie nun zurückverlangen.

Der Bundesgerichtshof entschied im Mai 2014, dass eine Rückabwicklung von Verträgen über eine Lebensversicherung oder Rentenversicherung bei nicht ordentlichen Widerrufsbelehrungen möglich ist. Versicherungsgesellschaften haben in ihren Verträgen zumeist vergessen, rechtlich wirksame Widerufsbelehrungen hinzuzufügen oder die Belehrungen waren unvollkommen und fehlerhaft.

Für Sie als Versicherungsnehmer bedeutet das, dass geleistete Beiträge und Provisionzahlungen bei einem wirksam werdenden Widerruf zurückverlangt und zusätzlich auch die daraus erzielten Gewinne eingefordert werden können.

Eine Rückabwicklung ihres alten Versicherungsvertrages könnte sich für Sie finanziell lohnen! Warten Sie mit einer rechtlichen Überprüfung Ihrer Altverträge also nicht länger!

Wann kann man einen Versicherungsvertrag widerrufen?

Die Widerrufsfrist für einen Versicherungsvertrag über eine Renten­ oder Lebensversicherung beträgt normalerweise 14 Tage. Danach ist es rechtlich nicht mehr möglich einen Vertrag zu widerrufen. Dazu muss eine korrekte Widerrufsbelehrung erfolgen. Ist die Widerrufsbelehrung allerdings unvollständig oder fehlerhaft, so beginnt die 14­-tägige Frist nicht zu laufen. Dies hat zur Folge, dass auch noch nach Jahren ein Vertrag widerrufen werden kann. Dem Versicherungsnehmer steht quasi ein unbegrenztes Widerrufsrecht zu.

Das bedeutet für Sie: Versäumen die Versicherungsgesellschaften eine ordentliche Widerrufsbelehrung vorzunehmen, so wurde ihre 14-­tägige Widerrufsfrist noch nicht in Gang gesetzt. Sie können demnach jederzeit Ihren Versicherungsvertrag widerrufen!

Auf welche Versicherungsverträge ist ein Widerruf anwendbar?

Grundsätzlich sind alle Versicherungsverträge, die in dem Zeitraum von 1995 bis 2007 ­ohne rechtlich wirksame Widerrufsbelehrung ­ geschlossen wurden, gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs widerrufbar. Im Jahr 2008 wurde das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) reformiert und auch die Widerrufsregelungen dahingehend verändert. Demnach bezieht sich das Urteil des Bundesgerichtshofs auf Verträge über Lebens­ oder Rentenversicherungen, die vor dem 01.01.2008 geschlossen wurden, wenn die erfolgten Widerrufsbelehrungen unvollkommen oder fehlerhaft waren.

Solche Versicherungsverträge wurden regelmäßig nach dem so genannten Policenmodell geschlossen. Dieses ist, laut dem Urteil des Bundesgerichtshofs, als teilweise rechtswidrig bezeichnet worden. In einigen Fällen erfolgten die Widerrufsbelehrungen gar nicht oder waren unvollständig. Möchte man einen solchen Vertrag rückabwickeln, so gilt vorher rechtlich zu prüfen, ob die ausgehändigten Unterlagen, die Sie als Versicherungsnehmer von der jeweiligen Versicherung erhalten haben, auch rechtlich korrekt sowie vollständig sind. Zu den Unterlagen gehören u.a. der Antrag auf Versicherungspolice sowie ggf. Verbraucherinformationen.

Vorteile eines Widerrufs:

Für Sie als Versicherungsnehmer kann der Widerruf Ihrer Lebens­ oder Rentenversicherung viel Geld bedeuten, wenn Sie sich dazu entscheiden. Unter anderem erzielen Sie den Vorteil, dass Sie ihre geleisteten Beiträge, Provisionszahlungen sowie die Verwaltungsgebühren zurückerstattet bekommen können.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs umfasst dabei auch den Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf die geleisteten Prämien. Dies bedeutet, dass Sie zusätzlich zu den rückerstatteten Beiträgen auch Zinsen für die geleisteten Beiträge bekommen. Die Höhe der Zinsen wurde in dem Urteil allerdings nicht festgelegt. Nach Ansicht der herrschenden Meinung werden sämtliche Beiträge mit 6 Prozent über dem Basiszinssatz verzinst. Veranschaulicht man sich also, dass bis zum Jahr 1994 Versicherungsprämien zurückerstattet werden können und man zusätzlich auch noch eine Verzinsung der Beiträge von 6 Prozent über dem Basiszinssatz erhält, erscheint eine Rückabwicklung der alten Lebens­ oder Rentenversicherung als geeignete Alternative zum Fortführen des alten Versicherungsvertrags.

Zu beachten bleibt nur, dass bereits erhaltene Auszahlungen sich der Versicherungsnehmer bei einer Rückabwicklung anrechnen lassen muss.

Ist ein Widerruf auch bei erfolgter Kündigung des Versicherungsvertrags noch möglich?

Sie haben Ihren Versicherungsvertrag über eine Lebens­ oder Rentenversicherung schon gekündigt? Sie möchten dennoch die Vorteile aus einer Rückabwicklung ziehen? Bei bestimmten Voraussetzungen lassen sich auch bereits gekündigte Versicherungsverträge widerrufen und rückabwickeln.

Für Sie bedeutet es also: Wenn die Bedingungen für eine Rückabwicklung durch Widerruf Ihres Vertrags trotz bereits erfolgter Kündigung vorliegen, so können Sie auch nachträglich noch die Differenz zwischen dem Rückkaufswert für Ihren Vertrag, den Sie bereits erhalten haben, und der Beitragszahlung inklusive deren Verzinsungen erhalten.

Ob dies auch bei Ihrem Vertrag anwendbar ist und ob auch alle Voraussetzungen dafür gegeben sind, prüfen wir gerne für Sie!

Wie müssen Sie vorgehen, um Ihren Versicherungsvertrag zu widerrufen?

Die Anwaltskanzlei Mingers & Kreuzer bietet Ihnen exklusiv an, dass Sie uns Ihre Vertragsunterlagen zuzuschicken. Wir übernehmen eine erste rechtliche Überprüfung für Sie sogar kostenlos! Bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf Ihrer Lebens­ oder Rentenversicherung erarbeiten wir ­ zusammen mit Ihnen ­ die weitere Vorgehensweise.