Lebensversicherung und Erbfall

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Darf der Begünstigte einer Lebensversicherung im Todesfall die Leistung ganz behalten?

Nein, wenn noch pflichtteilsberechtigte Erben vorhanden sind und der Nachlass gering ist. Wendet der Erblasser die Todesfallleistung einem Dritten zu, ist das eine Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall. Für die Berechnung des Pflichtteils stellt sich die Frage des Wertes dieser Schenkung.

Wendet ein Erblasser die Todesfallleistung einem Dritten zu, fällt die Versicherungsleistung nicht in den Nachlass, denn es liegt eine Schenkung auf den Todesfall unter Lebenden vor. Ein vorhandener übergangener Pflichtteilsberechtigter könnte jedoch die Ergänzung seines Pflichtteils gegenüber dem Beschenkten verlangen (§ 2325 BGB). Dazu ist es notwendig, den Wert der Schenkung als den Wert der Todesfalleistung aus der Lebensversicherung festzustellen. Ist das nun die Todesfallleistung, die bisher bezahlten Prämien, oder der Liquidationswert? Der BGH stellt mit Urteil vom 28.4.2010, Az: IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08 fest, dass es derjenige Wert ist, den der Erblasser im letzten Zeitpunkt seines Lebens noch hätte realisieren können. Ausdrücklich erklärt der BGH im Hinblick auf die 10-jährige Schenkungsfrist nicht die Prämienzahlungen für maßgeblich, die, wenn sie weit zurückliegen, nicht unter die Anrechnungsfrist fallen, sondern den Liquidationswert.

Bei Gestaltungsmöglichkeiten kann ein im Versicherungsrecht und Erbrecht erfahrener Anwalt/Anwältin behilflich sein.