Lebenspartnerschaft ist nicht "ledig"

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Unterhaltsvorschuss bei Lebenspartnerschaft?

Der Sachverhalt

Die minderjährigen Klägerinnen, deren Väter unbekannt sind und die bei ihrer Mutter leben, begehren vom beklagten Landkreis Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Nach diesem Gesetz hätten die Klägerinnen dann einen Leistungsanspruch, wenn sie bei einem ihrer Elternteile leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Mutter der Klägerinnen auch nach Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft weiterhin "ledig" im Sinne des Gesetzes ist.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 2. Juni 2005 entschieden, dass Kinder keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz haben, die bei einem Elternteil leben, der eine Lebenspartnerschaft führt. Denn ein Elternteil, der eine Lebenspartnerschaft führt, ist weder ledig, verwitwet oder geschieden noch lebt er von seinem Ehegatten dauernd getrennt, wie es für einen Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Voraussetzung ist.

Da die Lebenspartnerschaft nicht in jeder Hinsicht einer Ehe gleichgestellt ist, gebietet es auch der Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes, das die prekäre Lage Alleinerziehender abmildern will, nicht, diesen neuen Personenstand der Lebenspartnerschaft dem Personenstand "ledig" gleichzustellen.

BVerwG 5 C 24.04 – Urteil vom 2. Juni 2005

Wirkung für die Praxis

Kinder verlieren ihren Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn ihr alleinerziehender Elternteil eine Lebenspartnerschaft eingeht.