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Lebens- bzw. Rentenversicherung: Verjährung für weitergehende Rückvergütung 5 Jahre

Von Rechtsanwältin Dipl.-Jur. Susanne Schorn
20.7.2010 | Ratgeber - Versicherungsrecht | 1711 Aufrufe
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Verjährung, Rückkaufswert

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der umstrittenen Frage zu befassen, wann ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts einer Lebens- bzw. Rentenversicherung verjährt.

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Schloss ein Versicherungsnehmer beispielsweise in den 1990er Jahren eine Lebens- oder Rentenversicherung ab und kündigte diese vorzeitig, kam oft das bittere Erwachen: In den ersten Jahren wurden die eingezahlten Prämien meist von den anfallenden Abschluss- und Vertragsverwaltungskosten ganz oder zum großen Teil aufgefressen.

Die Versicherer hatten rechnerisch oftmals die kompletten Abschlusskosten zu Beginn des Vertrages verrechnet, so dass der Versicherungsnehmer mit seinen Prämien dieses "Minus" sozusagen erstmal abbezahlen musste. Kündigte er den Vertrag in dieser Zeit, bekam er daher kaum etwas zurück. Diese Berechnungsmethode wird "Zillmerverfahren" genannt.

Diese Zillmerung wurde im Jahr 2001 und dann nochmals 2005 von der Rechtsprechung des BGH überprüft. Dieser erklärte das Zillmerverfahren zwar grundsätzlich für wirksam; Voraussetzung sei jedoch, dass ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer diese Berechnungsart in seinen Versicherungsbedingungen nachvollziehen könne.

Da dies in den damals von fast allen Versicherern verwendeten Bedingungen nicht der Fall war, wurden diese für unwirksam erklärt.

Folge von in dieser Richtung unwirksamen Versicherungsbedingungen war nach Ansicht des BGH, dass die Berechnung des Rückkaufswertes bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nach dem "ungezillmerten Verfahren" verlaufen muss, der Versicherungsnehmer also immer mindestens die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals erhalten müsse. Vereinfacht kann man sagen, dass einem bei Kündigung des Vertrages immer mindestens 40% der eingezahlten Prämien zur Auszahlung kommen müssen.

Nach diesem Urteil des BGH aus dem Jahr 2005 stellte sich nun die Frage, ob die Versicherungsnehmer, die z.B. 1998 eine Kündigung erklärten (also damals von der Ansicht des BGH nichts wissen konnten), jetzt noch Ansprüche aus dieser neueren Rechtsprechung geltend machen können. Dies wurde vom BGH nun verneint. Die Verjährung beginne immer mit Ende des Jahres, in dem die Versicherung die Abrechnung des Vertrages vollzogen habe und laufe dann 5 Jahre.

(Hinweis: Nach neuem Recht verjähren Ansprüche aus Versicherungsverträgen in 3 Jahren. Dies gilt seit dem 1.1.2009 auch für alte Verträge.)

(BGH, 14.7.2010 - IV ZR 208/09)

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