In einem Streit um Möbel-Imitate nach Entwürfen von Le Corbusier hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Urheberschutz begrenzt. Nach dem am Donnerstag in Luxemburg verkündeten Urteil greift das Ausstellen einer Kopie nicht in das allein dem Urheber oder Lizenznehmer zustehende Verbreitungsrecht ein. (Az: C-456/06)
Das Bekleidungshaus Peek & Cloppenburg hatte in ihrer Filiale in Frankfurt am Main Ruhezonen mit Möbeln nach Entwürfen Le Corbusiers eingerichtet. In Düsseldorf wurde ein Sessel im Schaufenster gezeigt. Der Schweizer Le Corbusier (1887-1965), eigentlich Charles-Édouard Jeanneret, gilt als einer der einflussreichsten Architekten des vergangenen Jahrhunderts, war aber auch als Möbeldesigner tätig. Die Lizenzrechte für seine Möbel liegen bei der italienischen Firma Cassina. In Italien waren bis 2001 Herstellung und Vertrieb nicht geschützt, wohl aber in Deutschland. Die von Peek & Cloppenburg verwendeten Möbel stammen von einem anderen italienischen Hersteller. Den Streit um Unterlassung und Schadenersatz legte der Bundesgerichtshof(BGH) dem EuGH vor.
Europäisches Urheberrecht verbietet unter anderem die Verbreitung geschützter Werke "durch Verkauf oder auf sonstige Weise". Wie nun der EuGH in Anlehnung an das internationale Urheberrecht entschied, setzt dies aber voraus, dass das Werk oder dessen Kopie verkauft, verschenkt oder verliehen wird. Dies sei aber weder bei der Präsentation zur Nutzung durch die Kunden in Frankfurt, noch bei der Ausstellung im Düsseldorfer Schaufenster die Fall. Abschließend muss über den Streit nun der BGH entscheiden.
Sarina Grebenstein, Euskirchen beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht und hat Interessensschwerpunkte: Ordnungswidrigkeitenrecht, Versicherungsrecht.