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Länder legen eigenen Entwurf zu Sicherungsverwahrung vor - 1/1
AFP vom 02.04.2004   |   4665 Aufrufe   |   Rubrik: Nachrichten - Gesetzgebung

Länder legen eigenen Entwurf zu Sicherungsverwahrung vor

- Bundesrat will weitergehende Regelung als von Regierung geplant

Der Bundesrat hat einen eigenen Entwurf zur nachträglichen Sicherungsverwahrung für besonders gefährliche Straftäter in den Bundestag eingebracht. Die unionsgeführte Länderkammer stimmte am Freitag für einen entsprechenden Antrag der Länder Bayern, Thüringen und Niedersachsen. Die Sicherungsverwahrung solle "vorbehaltlos auch nachträglich möglich sein, wenn sich nach der Verurteilung während der Haft ergibt, dass ein Täter weiterhin gefährlich ist". Anders als von der Bundesregierung vorgesehen solle die Verwahrung auch gegen Heranwachsende angeordnet werden können, sofern gegen sie das Erwachsenenstrafrecht angewandt wurde, heißt es in dem Beschluss der Länderkammer.

Eine bundeseinheitliche Regelung muss bis Ende September in Kraft sein. Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hatte im Februar mehrere Ländergesetze zur nachträglichen Sicherungsverwahrung gekippt und geurteilt, dass der Bund zuständig sei. Anfang März hatte das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen.




Die Länder wollen außerdem, dass die Sicherungsverwahrung durch die Strafvollstreckungskammer - also das Gericht, das über Maßnahmen während der Haft entscheidet - angeordnet wird. Es sei sinnvoller, die Entscheidung dem Gericht zu überlassen, das den Täter jahrelang begleitet habe, sagte der hessische Justizminister Christean Wagner (CDU). Die Bundesregierung wolle die Entscheidung stattdessen dem Tatgericht überlassen, also dem Gericht, das das Urteil gegen den Betroffenen fällte.

Die Sicherungsverwahrung gilt laut BVG als das "letzte Mittel" zum Schutz der Gesellschaft: Mit ihr können Straftäter für immer eingesperrt werden, wenn dies wegen ihrer "fortdauernden Gefährlichkeit" nötig ist. Bislang wird die Sicherungsverwahrung im Rahmen der Verurteilung des Angeklagten verhängt. Die jetzt geplante Ergänzungsregelung sieht vor, dass die Maßnahme auch noch nachträglich angeordnet werden kann, wenn sich der Verurteilte im Vollzug als besonders gefährlich erweist. Dies kann etwa dann gegeben sein, wenn sich ein Sexualstraftäter einer Therapie verweigert.

2. April 2004 - 14.19 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2004



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