Laufende Provisionen müssen auf Elterngeld angerechnet werden
AFP VOM 10.2.2010 | Nachrichten - Nachrichten | 4623 Aufrufe Mehr zum Thema:Elterngeld
Bundessozialgericht gibt Mutter in Berlin recht
Regelmäßig vom Arbeitgeber gezahlte Provisionen müssen bei Berechnung des Elterngelds einbezogen werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Mittwoch in Kassel veröffentlichten Urteil entschieden. Danach wird ein Arbeitgeber-Bonus selbst dann eingerechnet, wenn die Höhe von Monat zu Monat schwankt. (Az: B 10 EG 3/09 R)
Die Höhe des Elterngeldes wird nach dem Einkommen der letzten zwölf Monate berechnet. Im Streitfall zahlte der Arbeitgeber in Berlin eine Umsatzbeteiligung in wechselnder Höhe. Anfang 2007 bekam die Arbeitnehmerin einen Sohn und ging in Elternzeit. Bei der Berechnung des Elterngeldes ließ das Land die Umsatzbeteiligung außen vor: Sie sei kein normales Einkommen, sondern eher mit einer nicht zu berücksichtigenden Einmalzahlung vergleichbar.
Dem widersprach nun das BSG: Eine regelmäßig und wiederkehrend gezahlte Provision sei Arbeitslohn, urteilten die Kasseler Richter. Das gelte auch bei schwankender Höhe. Wie viel Elterngeld die Arbeitnehmerin nun bekommt, soll das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg berechnen.
10. Februar 2010 - 16.42 Uhr
© AFP Agence France-Presse GmbH 2010


