Lassen Sie sich bei Verträgen aller Art vom Kleingedruckten nicht klein kriegen!

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Von Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel

Die meisten Unternehmen verwenden heutzutage gegenüber Ihren Kunden umfangreiche Allgemeine Geschäftsbedingungen (sog. AGB). Deren Anerkennung werden mit Vertragsschluss zumeist durch den Kunden bestätigt und damit Vertragsbestandteil. Im Streitfall verweisen die Unternehmer oftmals auf das Kleingedruckte, durch die Rechte der Kunde beschnitten werden sollen.

Theoretisch sollte sich also jeder Kunde diese Geschäftsbedingungen vor Vertragsabschluss gründlich durchlesen und von einem Vertragsabschluss Abstand nehmen, wenn diese ihn zu sehr benachteiligen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, mit dem Unternehmer abweichende Vertragsbedingungen auszuhandeln.

Marcus Alexander Glatzel
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Diese Anforderungen kann der Kunde zumeist aber nicht gerecht werden, da er in der Hektik des Alltags zumeist überfordert ist, bei jeder Bestellung oder Kauf umfangreiche Geschäftsbedingungen durchzulesen. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber und die Rechtssprechung jedoch Rechnung getragen und die Geschäftsbedingungen zu Gunsten der Verbraucher einer umfangreichen Inhalts- und Zulässigkeitskontrolle unterworfen.

Von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie grundsätzlich ausgehen, wenn Ihnen der Vertragspartner vorformulierte Vertragsbedingungen vorlegt, die Sie nur noch unterschreiben oder zur Kenntnis nehmen müssen. Da die Rechtssprechung unübersehbar viele Urteile im Zusammenhang mit solchen Klauseln gefällt hat, sollen im Folgenden beispielhaft die wichtigsten Kriterien aufgezeigt werden, an denen sich die Klauseln messen lassen müssen.

So unterliegen Allgemeine Geschäftsbedingungen dem sog. Transparenzgebot. Das Transparenzgebot bedeutet, dass die Geschäftsbedingungen Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darstellen müssen. Sind alle oder einzelne Klauseln für den Kunden undurchschaubar und besteht die Gefahr, dass er hierdurch inhaltlich benachteiligt wird, so sind sie nichtig. So würde beispielsweise eine Preiserhöhungsklausel gegen dieses Gebot verstoßen, wenn nicht näher ausgeführt wird unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sich der Preis für den Kunden erhöhe kann.

Weiterhin dürfen die Klauseln für den Kunden nicht überraschend sein. Er darf also darauf vertrauen, dass sich die Geschäftsbedingungen im Rahmen dessen halten, was er bei Würdigung aller Umstände und bei dem von Ihm abgeschlossen Vertragsart erwarten durfte. Überraschend sind Klauseln beispielsweise, wenn sie im Widerspruch zur Werbung des Verkäufers stehen. So wurde eine Klausel als überraschend und nichtig eingestuft, die die Herstellergarantie durch erhebliche Einschränkungen aushöhlte.

Die Klauseln dürfen den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist die Benachteiligung, wenn der Unternehmer durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Kunden durchzusetzen versucht. Dies ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Unternehmer seine vertragswesentlichen Pflichten und Rechte seines Kunden so einschränkt, dass hierdurch die Vertragserfüllung gefährdet wird. So darf der Unternehmer beispielsweise die Haftung für Körperschäden und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen. Diese Klauseln sind sowie die überraschenden Geschäftsbedingungen unwirksam.

Schließlich ist zu beachten, dass individuelle Vertragsvereinbarungen zwischen Unternehmer und Kunden den Allgemeinen Vertragsbedingungen immer vorgehen, selbst wenn diese nur mündlich vereinbart wurden. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber diese schriftlich festzuhalten.

Sollten Sie sich also durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in ihren vertraglichen Rechten erheblich beeinträchtigt fühlen, so lohnt es sich einen Rechtsanwalt einzuschalten. In vielen Fällen halten die Klauseln einer gerichtlichen Überprüfung nämlich nicht stand.

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