Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer

Laptop beschädigt ausgeliefert.

Leserwertung: 
 Thema bewerten!

569 Aufrufe

Laptop beschädigt ausgeliefert.

Hallo,

ich habe bei einem Onlinehändler(Alternate) einen Laptop gekauft(Acer Aspire). Bestellt per Nachnahme, kam der Laptop am nächsten Tag an. Das Paket war äußerlich vollkommen in unbeschädigt und auch die Siegel und die Laptopverpackung selbst waren komplett intakt. Ich hab den Laptop dann sofot angeschlossen und gestartet. Sofot wurde sichtbar, dass das Display beschädigt war(Displaybruch). Ich habe also sofort die Hotline des Herstellers angerufen, dem Techniker den Defekt erzählt und er meinte, ich solle den Laptop einfahc zurückschicken. Er hat mir dann eine Vorgangsnummer gegeben und gesagt, er hat einen Vermerkt mit Fehlerbeschreibung erstellt. Ich hab dann das Rücksendeschreiben ausgedruckt, ausgefüllt(Rückerstattung des Kaufpreises gewählt) den Laptop wieder ordentlich eingepackt( so wie er vom Händler auch eingepackt war) und abgeschickt. Der Händler hat mir nun eine Mail geschrieben, dass er mir das Geld noch nicht zurückerstatten kann, weil eine "mechanische Beschädigung in Form eines Displaybruchs vorliegt, die zu einem 100% Gewährleistungsverlust führt". Zudem hat er das Gerät aus Kulanz an den Hersteller weitergeleitet um eine Überprüfung auf einen Garantiefall einzuleiten.

Das ist für mich als Kunde aber doch eigentlich unwichtig, weil da ja ein Sachmangel vorliegt, der schon vor Auslieferung vorhanden war. Deshalb hat das doch eigentlich keinen Einfluss auf die Rückerstattung des Kaufpreises oder?

Danke für die Antworten Grüße
Simon

-----------------
""


von guest-12313.06.2011 16:42:59 am 23.05.2011 01:11
Status: Frischling (4 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Laptop beschädigt ausgeliefert.
Es ist zunächst zwischen gesetzlicher Gewährleistung und Garantie zu unterscheiden.
Fraglich wäre also ersteinmal was du beansprucht hast ...
.
Die Garantie stellt eine freiwillige, über den möglichen gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehende Verpflichtung des Herstellers und/oder Verkäufers dar. Entsprechend kann dieser die Garantiebedingungen selbst festlegen und ist dabei kaum rechtlichen Restriktionen unterworfen (§ 443 BGB).
Welche Bedingungen hier gelten würden, müsste man daher der Garantieerklärung des Garantiegebers entnehmen.
.
.
.
Etwas anderes gilt im Rahmen gesetzliche Gewährleistungsanspruchs.
.
Wenn ein Sachmangel vorliegt ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB - Rechte des Käufers bei Mängeln:
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen,
2. nach den § 440 BGB, § 323 BGB und § 326 BGB Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern und
3. nach den § 440 BGB, § 280-283 BGB und & 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
.
.
Innerhalb der in § 437 BGB aufgezählten Rechte besteht jedoch nach herrschender Rechtsmeinung ein Stufenverhältnis, aus dem sich gemäß § 437 Nr. 1 ein Vorrang der Nacherfüllung ergibt (BGH AZ. VIII ZR 211/07, NJW 2005 1348). Nacherfüllung (auch als Recht der zweiten Andienung bezeichnet) bedeutet, daß der Käufer zunächst nach seiner Wahl das Recht hat, die Lieferung einer mangelfreien Sache, oder die Beseitigung des Mangels zu verlangen.
.
.
Also den Vertragspartner entsprechend nachweislich (Einschreiben-Rückschein) unter Fristsetzung (14 Tage nach Datum) zur Nachbesserung auffordern.
.
.
Nach ständiger, gängiger Rechtsprechung steht dem Verkäufer in der Regel ein zweimaliger Versuch der Nacherfüllung (Reparatur/ Austausch) zu, bevor man dann nachfolgende Rechte geltend machen kann.
.
.
Ist der Verkäufer nicht in der Lage diese Nacherfüllung zu leisten, kann man vom Vertrag zurücktreten.
Gleiches gilt wenn der Verkäufer die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert.
Dieser Rücktritt ist nach erfolgloser Nachbesserung gesondert zu erklären, auch hier wieder per Einschreiben-Rückschein.
.
.
Erklärt man im Rahmen des § 440 BGB den Rücktritt, darf der Verkäufer Nutzungswertersatz verlangen (BGH, AZ.: VIII ZR VIII ZR 243/08).
.
Erhält man im Rahmen der Nacherfüllung aus § 439 BGB jedoch eine neue Ware, darf der Verkäufer keinen Nutzungswertersatz verlangen (BGH, AZ.: VIII ZR 200/05).
.
.
Verweigert sich der Verkäufer weiterhin, kann man seine Rechte nun mit Hilfe eines Anwaltes durchsetzen. Die Kosten dafür muss man vorstrecken, jedoch muss der Verkäufer sofern er rechtskräftig nachweisbar in Verzug ist, diese ersetzen (sofern er zahlungsfähig ist).
.
.
.
.
.
ABER: an der ganzen Sache gibt es auch noch zwei kleine Haken:
1.)
Die Beweislast das überhaupt ein gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel vorliegt, liegt meiner Ansicht nach immer beim Käufer (siehe auch OLG Frankfurt am Main, AZ.: 13 U 164/06, BGH, AZ.: VIII ZR 329/03, BGH, AZ.: VIII ZR 43/05; NJW 2006, 434).
.
Zwar gilt im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs nach § 476 BGB die Vermutung, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel auftritt (Beweislastumkehr). Damit besteht, entgegen einem weitverbreiteten Irrglauben, jedoch nicht auch automatisch die Vermutung, dass jeder innerhalb von sechs Monaten auftretende Defekt ein entsprechender Sachmangel ist.
.
Das bedeutet, man muss auch gegnüber dem gewerblichen Verkäufer ersteinmal nachweisen, das
- die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit nicht vorliegt
.
- dieser Sachmangel nicht auf normalem Verschleiß beruht
Anhaltspunkt für die Abgrenzung normaler Verschleiß zum Sachmangel können insoweit beispielsweise die vom Hersteller angegebene durchschnittliche Lebensdauer oder die durchschnittliche Lebensdauer des Artikels sein.
.
- dieser Sachmangel nicht auf unsachgemäßer Handhabung/Fehlbedienung durch den Käufer oder eines seiner Erfüllunggehilfen beruht
.
Das gilt also auch bei einem Verbrauchsgüterkauf, wobei hier die Hürde 'Nachweis' in der Regel nicht allzuhoch liegt. (siehe hierzu auch BGH AZ.: VIII ZR 43/05; BGH AZ.: VIII ZR 329/03; BGHZ 159, 215; NJW 2004, 2299, BGH AZ.: VIII ZR 259/06, BGH AZ.: VIII ZR 265/07)
.
Allzu sorglos sollte man diesbezüglich jedoch auch nicht sein. Sollte sich später herausstellen, dass kein Mangel gegeben ist, kann dies in der Tat zu einem Schadenersatzanspruch des Verkäufers gegen den Käufer führen. Dies ist dann der Fall, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass der Kaufgegenstand nicht mangelhaft ist. Über besondere Fachkenntnisse, wie sie z.B. ein Verkäufer hat, muss der Käufer hierbei jedoch nicht verfügen (BGH AZ.: VIII ZR 246/06).
.
.
Resultiert die unsachgemäße Handhabung/Fehlbedienung jedoch aus einer fehlenden/fehlerhaften Montage-/Bedienungsanleitung und ist die unsachgemäßer Handhabung/Fehlbedienung nicht offensichtlich, haftet wieder der Verkäufer.
Denn gemäß § 434 BGB stellt eine fehlende/fehlerhafte Montage-/Bedienungsanleitung einen Sachmangeldar
.
.
.
2.)
Nach § 476 BGB gilt bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB für die ersten 6 Monate nach Kauf, das bei einem nachgewiesenen Sachmangel der Händler die Beweislast dafür trägt, das dieser Sachmangel nicht bei Gefahrübergang (Lieferung) mindestens im Keim (latent) schon vorhanden war. Dazu ist seitens des Händlers (nicht des Käufers!) der volle Beweis zu erbringen.
.
Danach muss der Käufer diesen Beweis führen sofern der Händler sich auf den Ablauf der Beweislastumkehr beruft. Dies ist oft nicht möglich oder mit hohen Kosten (z.B. durch hinzuziehung eines (teueren) Sachverständigen) verbunden.
.
Faktisch hat man also in den meisten Fällen eigentlich nur 6 Monate Gewährleistung.
.
.
In diesem Falle wäre also rasches Handeln angesagt, um den Vorteil der Beweislastumkehr zu nutzen.
.
.
.
Oft findet man auch Formulierungen mit denen der gewerbliche Verkäufer die gesetzliche Gewährleistung beschränken will oder komplett ausschliesen will.
Dem kompletten Ausschluss steht der § 475 BGB entgegen. Der gleiche § lässt bei gebrauchten Sachen eine verkürzung auf 1 Jahr gesetzliche Gewährleistung zu.
.
.
.


-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"


von Harry van Sell am 23.05.2011 22:13
Status: Tao (17168 Beiträge)
Userwertung:  2,9  (von 507 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Laptop beschädigt ausgeliefert.
Okay. Erstmal danke für die ausführliche Antwort. Ich versuch das jetzt mal auf meinen Fall anzuwenden und bitte um Aufklärung über ventuelle Missverständisse.

Ich hab den Laptop bestellt und am nächsten Tag bezahlt(per Nachname) und auch geliefert bekommen. Eine Stunde später hab ich den Laptop ausgepackt und angeschaltet und sofort gesehen, dass das Display defekt ist. Somit muss die Beschädigung entweder auf dem Postweg entstanden sein oder schon vorher beim Händler da gewesen sein.

Die Post schließe ich jetzt mal aus, weil das Paket äußerlich vollkommen unbeschädigt war.

Damit sollte doch der Beweislast gem. §474 genüge getan sein, da ich auch sofot, also nur 1 Stunde nachdem ich das Paket erhalten hab den Support informiert hab.

Dieser hat mir dann gesagt ich solle mein Widerrufsrecht gebrauchen und das Gerät einschicken. Da ich mir jetzt auch einen etwas teurern Laptop kaufen möchte, wollte ich erstmal das Geld zurück und mir dann in Ruhe einen neuen aussuchen.

Insofern ist der Händler doch eigentlich verpflichtet, so wie es in seiner Widerrufsbelehrung steht:

"Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. ..."

Mir das Geld zurückzuerstatten. Und da ich das Gerät auch nur wie im Laden geprüft hab(Laptop war lediglich 2 Minuten am Netz und nicht mal hochgefahren), hat er kein Recht auf Wertersatz. Denn die Sache hat sich ja nicht verschlechtert, weil der Schaden schon vorhaden war bevor ich den Laptop bekommen hab.



-----------------
""


von guest-12313.06.2011 16:42:59 am 23.05.2011 23:23
Status: Frischling (4 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Laptop beschädigt ausgeliefert.
quote:
Damit sollte doch der Beweislast gem. §474 genüge getan sein, da ich auch sofot, also nur 1 Stunde nachdem ich das Paket erhalten hab den Support informiert hab.

Also kann man unterstellen das du den Support zwischen 0-60 Minuten nach dem Displaybruch benachrichtigt hast ... was der Händler derzeit offensicht lich macht

quote:
Dieser hat mir dann gesagt ich solle mein Widerrufsrecht gebrauchen und das Gerät einschicken.

DAS ging aus deiner Schilderung oben jedoch gerade nicht hervor.

quote:
Er hat mir dann eine Vorgangsnummer gegeben und gesagt, er hat einen Vermerkt mit Fehlerbeschreibung erstellt.

quote:
"mechanische Beschädigung in Form eines Displaybruchs vorliegt, die zu einem 100% Gewährleistungsverlust führt".

Im Gegenteil, dies hört sich nach einer klassischen Beanspruchung der Gewährleistung an.


Also bitte GENAU prüfen, was hast du TATSÄCHLICH beansprucht?
Widerrufsrecht ?
Gewährleistung ?
Garantie ?





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"


von Harry van Sell am 24.05.2011 00:08
Status: Tao (17168 Beiträge)
Userwertung:  2,9  (von 507 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Laptop beschädigt ausgeliefert.
Ich habe auf Anweisung des Supportmitarbeiters das Rücksendeschreiben wie folgt ausgefüllt:

"Rücksendegrund: Widerruf wegen Defekt"
und
"Gewünschte Abwicklung: Rückerstattung des Kaufpreises".



-----------------
""


von guest-12313.06.2011 16:42:59 am 24.05.2011 00:29
Status: Frischling (4 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Laptop beschädigt ausgeliefert.
quote:
Das ist für mich als Kunde aber doch eigentlich unwichtig, weil da ja ein Sachmangel vorliegt, der schon vor Auslieferung vorhanden war. Deshalb hat das doch eigentlich keinen Einfluss auf die Rückerstattung des Kaufpreises oder?



M.E. ist das hier so:

Daß ein Sachmangel vorliegt ist klar. Daß der bei Gefahrübergang (= Eingang bei dir) vorgelegen hat, wird nach § 476 BGB fingiert.

Der gewerbl. VK trägt auch das Transportrisiko. OVPen sind meistens für den Paletten, nicht für den Einzeltransport konstruiert.

Das ist schlicht falsch:
quote:
weil eine "mechanische Beschädigung in Form eines Displaybruchs vorliegt, die zu einem 100% Gewährleistungsverlust führt".


Du hast jetzt den Rücktritt erklärt, d.h. Ware zurück, Geld zurück. Das geht nicht. Du bist zunächst auf die Nachbesserung, d.h. die Reparatur oder nach deiner Wahl die Ersatzlieferung verwiesen.

Wenn das im Rahmen der Hertellergarantie erfolgt, kann dir das recht sein.

Erfolgt das nicht, bleiben dir deine Gewährleistungs-Ansprüche gegen den VK. Aber: Erst wenn der mit der Nachbesserung in Verzug gerät, kannst du zurücktreten.

Ich bin mir aber ziemlich sicher, daß dir vor dem Hintergrund der eindeutigen Rechtslage entweder ein repariertes oder ein neues NB angeboten wird.

-----------------
""


von flawless am 24.05.2011 08:18
Status: Tao (6248 Beiträge)
Userwertung:  3,2  (von 167 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!



Online Rechtsberatung Kaufrecht
Anwälte antworten in wenigen
Minuten. Den Preis bestimmen Sie!
www.frag-einen-anwalt.de

Rechtshop - Rechtsberatung zum Festpreis
Über 300 Beratungsprodukte die
Ihnen sofort helfen können!
123recht.net Rechtshop

Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
Antwort schreiben