
Die lange Standzeit eines Gebrauchtwagens ist allein noch kein Mangel, der zum Rücktritt vom Kauf des Autos berechtigt. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag verkündeten Urteil. Nach Ansicht der Karlsruher Richter ist vielmehr ausschlaggebend, ob das Auto unterdessen standzeittypische Mängel wie Rostschäden erlitten habe. Dies müsse im Einzelfall geprüft werden, weil etwa ein fachmännisch stillgelegtes und in einer beheizten Garage aufbewahrtes Auto nach längerer Standzeit weniger Mängel aufweisen könne, als ein entsprechendes Auto, das unterdessen gefahren wurde. (AZ: VIII ZR 34/08)
Im entschiedenen Fall hatte ein Gebrauchtwagenhändler geklagt, weil ein Kunde den Kauf eines zehn Jahre alten Chevrolet Van 20 zum Preis von 13.900 Euro wegen dessen Standzeit von 19 Monaten vor dem Verkauf rückgängig machen wollte. Laut BGH kann aber keine verbindliche Aussage darüber getroffen werden, welche Standzeit für Gebrauchtwagen "üblich" sind, weil dies stark von der jeweiligen Marktlage abhänge. Für den Verbraucher seien auch nicht diese Zeitspanne selbst, sondern vielmehr standzeitbedingte Schäden für die Kaufentscheidung von Interesse. Deshalb könnten auch nur diese Schäden selbst als Mängel gewertet werden, die zum Kaufrücktritt berechtigten.
Im Jahr 2006 hatte der BGH bereits entschieden, dass Autos, die zwischen Herstellung und Erstzulassung mehr als zwölf Monate beim Händler standen, nicht mehr als sogenannte Jahreswagen verkauft werden dürfen.
10. März 2009 - 14.55 Uhr
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