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Landgericht Hamburg – Rechtsmissbräuchliche Mehrfachabmahnung - 1/1
8.2.2010   423 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Wettbewerbsrecht

Landgericht Hamburg – Rechtsmissbräuchliche Mehrfachabmahnung

Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 19.01.2009 (Az. : 327 O 13/09) entschieden, dass bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen dem bekannten Abmahngebaren und dem Umfang der gewerblichen Tätigkeit eine rechtsmissbräuchliche Mehrfachabmahnung vorliegen kann. Die Antragstellerin, die ihren Sitz in Berlin hat, erzielte 2008 einen Jahresumsatz von rd. € 17.000,00. Allein bei der Kammer, die für die eingehenden einstweiligen Verfügungen zuständig war, gingen in dem Zeitraum 2008 39 Verfahren ein. Es ging immer um eine unrichtige Widerrufsbelehrung und teilweise um Verstöße gegen die Impressumspflicht nach dem Telemediengesetz.

In der nun vorliegenden Entscheidung hat das Landgericht Hamburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen.

Folgende Ausführungen des Gerichts sind von besonderer Bedeutung:

„Der Antragstellerin fehlt die Antragsbefugnis, da die Inanspruchnahme des Antragsgegners als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. … Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die Abmahntätigkeit sich derart verselbständigt, dass der Umfang der Rechtsverfolgungen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der ausgeübten gewerblichen Tätigkeit steht. … Das Ausmaß ihrer Abmahntätigkeit (der Antragstellerin) steht nach Auffassung der Kammer völlig außer Verhältnis zu dem Umfang ihrer gewerblichen Tätigkeit.

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Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass die Antragstellerin in den der Kammer bekannten Verfahren stets solche Verstöße gerügt hat, welche sich durch eine vergleichsweise geringe Eingriffsintensität auszeichnen: So sind fehlerhafte Widerrufsbelehrungen ebenso wie Impressumsverstöße zwar regelmäßig als im Sinne des § 3 UWG relevante Wettbewerbsver­stöße anzusehen, da sie die Marktposition rechtstreuer Mitbewerber latent verschlechtern. Eine messbare Umsatzbeeinträchtigung des einzelnen Wettbewerbers wird durch einen solchen Verstoß jedoch nicht verursacht.

Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass ein deutliches Missverhältnis zwischen dem der Kammer aus den 39 bei ihr anhängig gemachten Verfahren aus dem Jahr 2008 bekannten Abmahngebaren der Antragstellerin und ihrer eigentlichen gewerblichen Tätigkeit besteht.“

Dann rechnet das Landgericht Hamburg das Prozesskostenrisiko vor und verweist darauf, dass allein bei den 39 Verfahren, die der Kammer bekannt sind, das Kostenrisiko den Jahresumsatz um ein Vielfaches übersteigt.

Weiter heißt es dann:

„Ein solches Kostenrisiko für die Durchsetzung von Ansprüchen in Kauf zu nehmen, deren wirtschaftlicher Wert für die Antragstellerin schwer messbar, aber wegen des beschränkten Umfanges ihrer gewerblichen Tätigkeit äußerst gering sein dürfte, widerspricht jeder wirtschaftlichen Vernunft und lässt sich nur damit begründen, dass es der Antragstellerin in Wahrheit darauf ankommt, in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebührenerstattungsansprüche in hohem Umfang zu begründen.“

Daher war der Antrag als rechtsmissbräuchlich zu werten und wurde als unzulässig abgelehnt.

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