LG Hagen: Umfassender Unterlassungsanspruch wegen unerlaubter Versendung von Werbe-E-Mails (Spam)
Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, Werbe-E-Mail, Spam, abgemahnt, Unterlassungserklärung, HagenUnterlassungserklärung muss sich auf sämtliche E-Mail-Adressen beziehen
Empfängern einer unerlaubten Werbe-E-Mail (Spam) steht ein umfassender wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu, der vom Empfänger im Einzelfall kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Das Landgericht Hagen entschied darüber, in welchem Umfang die Unterlassungserklärung zu erfolgen hat (LG Hagen, Urteil vom 10.05.2013, Az.1 S 38/13).
Was war geschehen? Unterlassungserklärung nach Spam bezog sich nur auf eine Mailadresse
Die Beklagte hatte der Klägerin mehrere Werbe-E-Mails zugesendet, und zwar ohne die Klägerin vorher um Erlaubnis zu fragen. Als Reaktion hierauf hat die Klägerin die Beklagte außergerichtlich abgemahnt. Daraufhin hat die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben, die allerdings auf die aktuelle E-Mail-Adresse der Klägerin beschränkt gewesen ist. Damit hat sich die Klägerin nicht zufriedengegeben und eine Unterlassungserklärung verlangt, die sich auf sämtliche E-Mail-Adressen bezieht.
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Die Entscheidung des LG Hagen: Unterlassung muss sich auf alle Mailadressen beziehen
Auch nach der Auffassung des LG Hagen war die ursprüngliche Unterlassungserklärung der Beklagten nicht ausreichend, so dass das Gericht der Klage stattgegeben hat. Insbesondere sei es nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend, die Unterlassungserklärung auf nur eine einzige E-Mail-Adresse zu beschränken. Nach den Vorschriften des UWG stehe dem Empfänger einer solchen unerlaubten Werbe-E-Mail (Spam) ein umfassender Unterlassungsanspruch zu. Aus Sicht der Klägerin bestünde weiterhin das Risiko, über andere E-Mail Adressen unerwünschte E-Mail Werbung zu empfangen. Daher müsse sich eine hinreichende Unterlassungserklärung nach Auffassung des LG Hagen auf sämtliche E-Mail-Adressen beziehen.
Dr. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt
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