Lärmbelästigung durch Pooltechnik

30. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb471422-72
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 12x hilfreich)
Lärmbelästigung durch Pooltechnik

Unsere Nachbarn haben sich einen Swimmingpool bauen lassen. Die Technik mit Sandfilteranlage und Wärmepumpe steht auf der Seite zu unseren Grundstück. Auf dieser Seite befindet sich unsere Terasse, Wohnraum und Schlafzimmer. Die Anlage läuft durchgehend 12 Stunden am Tag 7 Tage mit ca
45dBA.
Ich würde es eher als tieffrequenten Ton einordnen.
Müssen wir dies dulden?

Ärgert der Nachbar?

Ärgert der Nachbar?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von fb471422-72):
Müssen wir dies dulden?
Imho ja

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

108x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von fb471422-72):
Die Anlage läuft durchgehend 12 Stunden am Tag 7 Tage mit ca
45dBA.

Der Wert ist unterhalb aller Grenzwerte der TA Lärm.
Zitat (von fb471422-72):
Müssen wir dies dulden?

Ja.

68x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von fb471422-72):
Die Anlage läuft durchgehend 12 Stunden am Tag 7 Tage mit ca
45dBA.

Der Wert ist unterhalb aller Grenzwerte der TA Lärm.
Zitat (von fb471422-72):
Müssen wir dies dulden?

Ja.

Das würde ich so nicht sagen.

Gerade niederfrequente Geräusche (Schwingungen) sind im Pegel oft gering, aber doch sehr belastend.
Wir hatten im Geschäftshaus genau ein solches Problem mit einer nachgerüsteten Klimaanlage. Zwei "Spezialisten" hatten gelauscht und gemessen. Das Problem entweder gar nicht - oder als geringfügig wahrgenommen. Im Alltag ging das aber nach einigen Stunden derart auf's Gemüt, dass es trotzt messtechnisch niedrigen Pegels letztlich vom Betreiber beseitigt werden musste.

Ausschlaggebend hierfür war die Beurteilung eines Fachmanns der LGA. Der wusste genau worum es geht - und auch, dass solche Emissionen nicht gut, nicht banal und vermeidbar sind.

Die Lösung war - und könnte auch im Fall des Pools sein - diverse Aggregate und Rohrleitungen mit schwingungsdämpfenden Elementen, statt starr, zu montieren. Eine Vorgehensweise, die eigentich selbstverständlich sein müsste - aber auch gerne mal vergessen oder aus kostengründen einfach weggelassen wird.

@ fb471422-72
Ich hoffe du hast Du zu deinem Nachbarn ein gutes Verhältnis. Sprich ihn doch auf das Problem an. Lass ihn mal selbst hören (oder empfinden) was Du ertragen musst. Geht mit ihm die Technik besichtigen und anhören. (Aber, oft ist es am Ort der Lärm- oder Schwinungserzeugung gar nicht so laut oder störend).
Im günstigsten Fall kann man durch Nachbesserung das Problem in den Griff kriegen - und die gute Nachbarschaft erhalten.

Geräusche oder Lärm durch Badespaß wären dann allerdings - und werden hoffentlich nie - ein anderes Thema.

Schönen Sonntag noch
Roland


Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von fb471422-72):
Müssen wir dies dulden?

Müsste man tstsächlich prüfen.

Denn auch wenn die Gerenzwerte unterschritten werden, kann die Geräuschentwicklung wenn sie besonders "nervig" ist untersagt werden.
Das ist aber dann einen EInzalfallentscheidung an der dann in der Regel vor Gericht auch Gutachter beteiligt werden. Und man sollte darauf achten, das man einen auf so etwas spezialisierten Anwalt nimmt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

5x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb471422-72
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 12x hilfreich)

Fachmanns der LGA
Was ist LGA?

12x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von fb471422-72):
Was ist LGA?

LGA = Landesgewerbeanstalt



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

6x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
telis
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 25x hilfreich)

Hallo.

sollte der Nachbar ganz und gar uneinsichtig sein...wird es kompliziert und schwierig.

1. Lärm aus und von Privatgrundstücken fällt unter die 32. BImSchV.
Wasserpumpen (Nr. 56) dürfen (sofern nicht für Unterwasserbetrieb) an Sonn- und Feiertagen und werktags von 20:00 bis 7:00 Uhr nicht im Freien in Wohngebieten betrieben werden. Knackpunkt: im Freien - i.d.R. stehen die Dinger in einem Gartenhäuschen. Auf keinem Fall darf die Pooltechnik in der Grenzgarage betrieben werden (Baurecht).

2. Wärmepumpe
Grosses Problem. Fällt unter die TA-Lärm von 1998 für Gewerbe- und Industrielärm, also für Lärm der von aussen auf Wohngebiete einwirkt.
Die Dinger (und Blockheizkraftwerke, Klimaanlagen..) sollten eigentlich seit 2013 ebenfalls durch die 32. BImSchV geregelt werden. Der Referentenentwurf von Ende 2013 wurde allerdings - aus pol. Gründen - versenkt.
Wird der TA-Lärmgrenzwert für die Art des Wohngebietes (allg. -, reines Wohn-, Mischgebiet etc.) eingehalten, so hat man über das Immissionsschutzgesetz KEINE CHANCE die Geräte leiser zu bekommen. Wird der TA-Lärmgrenzwert nicht eingehalten, fordert die zuständige Immissionsschutzbehörde des Kreise die Einhaltung - mehr kann sie nicht - denen also nicht böse sein - Politik. Keiner kann aber bei 45dB(A) - allg. Wohngebiet ab 22:00Uhr - am Schlaftzimmerfenster schlafen. Alle Behörden / Regierungen kennen das Problem, gemacht wird NICHTS.
Unbeachtet dabei bleibt allerdings, dass der Aussenwohnbereich (Balkon, Terasse) weiterhin komplett ungeschützt bleibt. Es ist einfach unschön, bei einem Dauerlärmpegel von 42db(A) sein Sonntagstoast zu verzehren, wenn der Ruhepegel (ohne die Anlage) so bei 32dB(A) liegt.
Das Problem der tieffrequenten Geräusche wird für die nächsten 5 Jahre vom Umweltbundesamt untersucht.....bis dahin passiert ebenfalls NICHTS.

3. Baurecht.
Ist z.T. viel effizienter als das zur Zeit für Wärmepumpen angewendete Immissionsschutzrecht.
Problem: In jedem Bundesland unterschiedlich angewendet, da für die Geräte im Landes-Baurecht zumeist keine speziellen §§ existieren.
Die aktuelle Rechtsprechung eiert je nach Bundesland herum.
OVG Düsseldorf: Az. 7 A 263/16 (wandhängend in Abstandsfläche - weg)
OLG Nürnberg: Az.14 U 2612/15 (freistehend in Abstandsfläche - weg)
VG München: M 1 K 16.3351 (eingehaust in Abstandsfläche zulässig - BayBO Art. 6 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 Feuerstätten auf Grenze)
Jedenfalls geht es hier immer um den Begriff Abstandsfläche. Also wie weit muss das Gerät vom Zaun weg sein. Dabei gibt es noch die Probleme, ob die Geräte bauliche Anlagen sind (ja), ob sie selbständig sind (i.d.R. nein).

4. Baurecht2
Oft wird für den Bau des Pools ein Teil des Grundstückes aufgeschüttet. Dies ist meist unproblematisch, da die Auffschüttung erst ab 1 Meter Höhe über das ursprüngliche Geländeniveau baugenehmigungspflichtig wird. Installiert man da drauf aber eine Wärmepumpe und das alles wird dann höher als 1 Meter, kann dies eine Abstandspflicht auslösen (Bauamt zuständig)

Es ist kompliziert...

telis

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