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Lärm: Rollläden dürfen auch nach 22:30 Uhr heruntergelassen werden

Von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
8.7.2011 | Ratgeber - Nachbarschaftsrecht | 848 Aufrufe
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Rollläden, Lärmbelästigung, Nachbarn, Rücksichtsnahme, Mietwohnung

Mieter dürfen die Rolläden ihrer Wohnung auch abends zwischen 22:30 und 23:30 Uhr herunterlassen. Das hat zumindest das Amtsgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 29.11.2010 – Az. 55 C 7723/10 – ausdrücklich festgestellt.

Geklagt hatte eine benachbarte Wohnungseigentümerin, die durch das vermeintlich späte Herunterlassen der Außenjalousien abends zwischen 22:30 und 23:30 Uhr den Schlaf ihres Kindes gestört gesehen hatte.

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Das Gericht wies die Klage ab. Der Klägerin stehe der auf § 1004 Abs. 2 BGB gestützte Unterlassungsanspruch nicht zu, denn das Herunterlassen von Rollläden, gerade zur Nachtzeit, sei sozialadäquat und als normaler Gebrauch der Mietsache von der Nachbarin zu dulden. Dem Benutzer einer Wohnung könne nicht vorgeschrieben werden, zu welcher Uhrzeit er seine Räume verdunkele. Im Übrigen handele es sich, da das Herunterlassen der Rollläden immer nur von kurzer Dauer sei, auch um eine nur geringfügige Beeinträchtigung, so dass auch § 9 LImSchG NW dies nicht verbiete.

In der Literatur ist diese amtsgerichtliche Entscheidung auf Kritik gestoßen, da § 9 Abs. 1 LImSchG NW, nachdem zwischen 22 und 6 Uhr „Betätigungen verboten [sind], welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind“, keine Ausnahmen für sozialadäquates Verhalten, wie das hier in Rede stehende Rollladen-Herunterlassen, vorsehe.

Die Kritik überzeugt jedoch nicht. Nach der vorgenannten Vorschrift wird der Wohnungsnutzer zwar verpflichtet sein, die Jalousien möglichst schonend und leise herunterzulassen. Etwaiges mehrfaches Herunterlassen und Wiederhochziehen zum Zwecke der Schikane des Nachbarn ist nach § 9 Abs. 1 LImSchG NW zweifellos untersagt und kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden.

Anderes muss aber für das rein funktionelle Betätigen der Außenjalousien zum Zwecke der Verdunkelung gelten – da das Herunterlassen nur Sekunden dauert, ist bereits fraglich, ob dies als Betätigung zu sehen ist, welche die Nachtruhe zu stören geeignet ist. Die dazu notwendige Eingriffsschwelle dürfte durch normale Rollläden jedenfalls nicht überschritten werden.

Beraterempfehlung:

Es handelt sich um die Entscheidung eines einzelnen Amtsgerichts. Andere Gerichte mögen anders entscheiden und sich dazu auf die jeweils landesrechtlich geltenden Immissionsschutzgesetze berufen. Rollladen-Besitzer sollten daher das Gebot der Rücksichtsnahme beachten und versuchen, ihre Rollläden zu Zeiten herunterzulassen, in denen sich Nachbarn nicht gestört fühlen. Unproblematisch ist das in NRW bis 22:30 Uhr möglich und nach dem LImSchG zulässig. Wer die Rolläden unbedingt später herunterlassen muss, sollte dies so lärmvermeidend wie möglich tun – da andernfalls eine gerichtliche Auseinandersetzung mit ungewissem Ausgang riskiert wird.

Amtsgericht Düsseldorf, Urt. v. 29.11.2010 - 55 C 7723/10

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