Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Nachrichten » Vor Gericht » 

Ländersache, Föderalismuskommission und Arbeitnehmerschutz

AFP VOM 10.6.2004 | Nachrichten - Vor Gericht | 15171 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Ladenschluss

- Wie der Ladenschluss jetzt neu geregelt werden kann

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist eine Änderung der bislang bundesweit gültigen Ladenschlussregeln wieder auf der Tagesordnung. Die Karlsruher Richter machen es der Politik aber mit ihrem Urteil nicht ganz einfach:

Das URTEIL erklärt das geltende Ladenschlussgesetz zwar für verfassungsgemäß, schließt eine Lockerung aber nicht aus. Für eine grundsätzliche Änderung wie etwa den Verkauf bis in den späten Abend wird dem Bund jedoch die Kompetenz entzogen. Grund ist eine Änderung des Grundgesetzes, nach der die Bundesländer seit 1994 mehr Zuständigkeiten erhalten haben. Ob Öffnungszeiten bis in die Nacht, die die Länder dann beschließen könnten, gegen das Grundgesetz verstoßen, müsste das Gericht gegebenenfalls bei einer neuen Verfassungsbeschwerde prüfen.

Die ENTSCHEIDUNG über das weitere Vorgehen soll nach dem Willen der Bundesregierung zunächst die Föderalismuskommission von Bund und Ländern treffen. Das Gremium berät seit Herbst vergangenen Jahres über eine Reform der Gesetzgebungsverfahren in Deutschland. Die Politiker und Experten sollen Vorschläge machen, wie die Kompetenzen zwischen Bund und Ländern neu verteilt werden könnten. Nach den klaren Worten der Verfassungsrichter gilt es jedoch als ausgemacht, dass die anstehenden Ladenschlussregelungen an die Länder verwiesen werden.

UNTERSCHIEDLICHE REGELUNGEN von Bundesland zu Bundesland sind dann durchaus denkbar. Mit Blick auf die schon jetzt bestehenden Ausnahmeregeln etwa für Bahnhöfe, Tankstellen, Badeorte und touristische Zentren urteilten die Richter, dass deutschlandweit einheitliche Regeln zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit nicht erforderlich seien. Damit Läden jenseits der Landesgrenzen keine Kunden abwerben, kündigte beispielsweise Berlin schon an, sich eng mit Brandenburg abzusprechen.

Enge GRENZEN zogen die Verfassungsrichter für den Verkauf am Sonntag. Sonn- und Feiertage seien als "Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung" verfassungsrechtlich geschützt, betonten sie einstimmig. Einzelnen Ausnahmeregelungen, wie es sie heute schon gibt, erteilten die Verfassungshüter zugleich wegen des "geänderten Freizeitverhaltens" der Bevölkerung ihren Segen. Keine klare Aussage traf das Gericht dagegen zum Arbeitnehmerschutz: Dem Argument, der Ladenschluss um 20.00 Uhr diene dem Schutz vor Nachtarbeit, wollten sich vier der acht Richter nicht anschließen. Der Weg für Öffnungszeiten bis 23.00 Uhr, wenn arbeitsrechtlich der Nachtarbeitsschutz gilt, scheint damit rein verfassungsmäßig frei.

10. Juni 2004 - 13.20 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2004


Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Verfassungsgericht billigt Ladenschlussgesetz
Seite 2: Neue Etappe im Ringen um den Ladenschluss
Seite 3: Ländersache, Föderalismuskommission und Arbeitnehmerschutz
Seite 4: Länder wollen Ladenöffnungzeiten in eigener Regie regeln
Seite 5: Verdi bekräftigt Widerstand gegen Lockerung von Ladenschluss
Seite 6: Öffnung in Trippelschritten

123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97920
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Rechtsanwältin
Natascha Unruh
Berlin
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Sozialrecht
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?