Ladung von Beteiligten durch FG

16. August 2004 Thema abonnieren
 Von 
mastermaster
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 25x hilfreich)
Ladung von Beteiligten durch FG

Hallo,

in einer Klage vor dem FG geht es um nicht anerkannte Verluste einer BGB-Ges., das Finanzamt beruft sich auf (angeblich) fehlende Gewinnerzielungsabsicht.

Vor dem FG vertritt einer von drei Mitgesellschaftern die BGB-Ges., der selbst Normalbürger ist (also kein Steuerberater, Rechtsanwalt o.ä.).

Zur Verhandlung wird auch eine der beiden anderen Gesellschafterinnen (mittlerweile ausgeschieden) „notwendig beigeladen“. Einerseits kann sie ihrer Ansicht nach ohnehin nichts Wesentliches oder Neues beitragen (es geht um Zeiträume, die 6-7 Jahre zurückliegen), andererseits hat sie wenig Lust, überhaupt dort aufzutreten (weite Anfahrt, ungewohnte Situation durch Befragung etc.).

1. Wenn sie unentschuldigt fernbleibt, wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit der Festsetzung einer Ordnungsstrafe oder Verzögerungsgebühr ?

2. Wenn sie am Verhandlungstermin plötzlich erkranken sollte, wie wahrscheinlich ist es,
a) dass der Termin vertagt wird (und sie dann zum neuen Termin müßte) ?
b) dass sie ein ärztliches Attest vorlegen muss ?

3. Kann der Bevollmächtigte der BGB-Ges. auch sie als Bevollmächtigter vertreten ? Falls ja, wie wahrscheinlich ist es, dass das FG ihn als Bevollmächtigten zurückweisen wird (... zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen fachlich nicht geeignet ... §62 Abs.1 FGO ) ?

Vielen Dank für jede Hilfe !

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Mampfred
Status:
Schüler
(261 Beiträge, 45x hilfreich)

Hallo erstmal!

Die Ladung der Beteiligten ist bindend. Ein Nichterscheinen wird daher garantiert betraft.
Zudem kann das Gericht die Verhandlung vertagen. Schließlich ist es denen egal, ob die Person meint, nichts sagen zu können. Wenn das Gericht sie beilädt, dann sind die offenbar anderer Meinung, und diese Meinung zählt.

Auch eine plötzliche Erkrankung muss daher nachgewiesen werden; zudem kann das Gericht (s.o.) sich vertagen und die Person zum neuen Termin laden.

Es gibt aber noch eine Möglichkeit:
Wenn die Person, die ja offenbar auf der Seite des Klägers steht, nicht erscheint, wird die Klage zurückgewiesen. Ende.

Eine Vertretung durch den eigentlichen Kläger ist auch nicht möglich, da der kein StB / RA etc. ist.

Abschließend eines noch:
Ohne den Fall genau zu kennen glaube ich (insbesondere ohne rechtliche Vertretung) nicht, dass ihr eine Chance auf einen Erfolg habt. Zur "Liebahberei" gibt es schon so viel negative Rechtsprechung .... ich würde mich mal bei einem Steuerberater erkundigen. Man muss ihm ja nicht gleich einen Auftrag erteilen....

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"utque antehac flagitiis ita tunc legibus laborabatur"

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