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Ladendiebstahl und einfacher Diebstahl geringwertiger Sachen nach ErwachsenenstrafR

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Ladendiebstahl und einfacher Diebstahl geringwertiger Sachen nach ErwachsenenstrafR

Sollten Sie nach Erwachsenenrecht geurteilt werden, so gilt bei einem Ladendiebstahl für Sie das folgende:

(1) Anhörungsbogen:
Als erstes werden Sie einen Anhörungsbogen von der Polizei erhalten. Auf diesen können Sie Ihre Version zur Tat schildern. Persönliche Daten müssen geschildert werden, Angaben zur Tat hingegen nicht. Angaben zum Einkommen sind auch freiwillig. Sollten Sie keine Angaben zum Vermögen machen, so wird das Gericht Ihr Einkommen schätzen, was sich gegebenenfalls nachteilig für Sie auswirken könnte.

(2) Geringfügigkeit:
Sollte der Wert, der von Ihnen gestohlenen Sache bis zu €50 betragen, so wird in der Regel von den Staatsanwaltschaften die Ermittlungen wegen Geringfügigkeit eingestellt.

(3) Vorbestrafung:
Sollten Sie bereits vorbestraft sein, so können Sie nicht mehr so einfach mit einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft rechnen. Desweiteren erhöhen sich die Geldstrafen je nach Ihrem Grad der Vorbestraftheit (Anzahl der Delikte und Art der Delikte etc.).

Man gilt dann nicht mehr als Ersttäter, wenn schon ein Eintrag im Bundeszentralregister vorliegt, und nicht erst bei einer "Vorstrafe" im eigentlichen Sinn (= Führungszeugnis-Eintrag).

(4)Ersttäter:
Sollten Sie Ersttäter sein und sollte der Wert der von Ihnen gestohlenen Sachen keinen allzugroßen Wert haben und sollten Sie keinen besonders schweren Fall des Diebstahls begangen haben, so können Sie mit einer Einstellung des Verfahrens (gegen Auflage) rechnen. Dieses nennt man Ersttäterbonus.

(5) Einträge:
Sollte die Verurteilung unter 90 Tagessätzen bleiben und sollten Sie noch keinen Eintrag im Bundeszentralregister haben, so wird kein Eintrag im Persönlichen Führungszeugnis vorgenommen, jedoch ein Eintrag im Bundeszentralregister.

Jede Verurteilung über 90 Tagessätze wird im Persönlichen Führungszeugnis eingetragen. Sollten Sie bereits einen Eintrag im Bundeszentralregister haben, so wird auch eine Verurteilung unter 90 TS im Persönlichen Führungszeugnis eingetragen.

Eingestellte Verfahren werden in keinem Register eingetragen (außer im Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, in welches jedoch nur begrenzt Personen Einblick haben). Freisprüche werden nicht eingetragen.

(6) Geldstrafe:
Sollte eine Geldstrafe verhängt werden, ist diese immer von den Einzelheiten Ihres Falles abhängig und vom Ermessen des Richters. Desweiteren ist die Rechtssprechung von Bundesland zu Bundesland verschieden. In Bayern und Baden-Würtemberg sind die Urteile vom Strafmaß im Durchschnitt höher als im restlichen Bundesgebiet. Eine Prognostizierung ist somit nicht möglich.

(7) Strafbefehl:
Ein Strafbefehl ist eine Verhängung einer Strafe, ohne der Durchführung einer Hauptverhandlung vor Gericht. Die Staatsanwaltschaft kann dieses durch schriftlichen Antrag bei Vergehen beantragen. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erfolderlich erachtet. Ob Geldstrafe oder ob sogar eventuell eine Einstellung gegen Auflagen (z.B. Sozialstunden) liegt im Ermessen des Gerichtes.

(- Editiert von Admin -)
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von Hr. J. Rönner am 16.06.2003 11:06
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>Ladendiebstahl und einfacher Diebstahl (geringwertiger) Sachen nach ErwachsenenstrafR
An den Administrator:

Guten Tag,

könnten Sie bitte die HTML-Formatierung in meinem Beitrag aktivieren?
Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen,


von Hr. J. Rönner am 16.06.2003 11:36
Status: Tao (9851 Beiträge)
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>Ladendiebstahl und einfacher Diebstahl geringwertiger Sachen nach ErwachsenenstrafR
Hallo BOBO!
Es lag anscheinend an der Klammer in der Überschrift: ... (geringwertiger) Sachen...

Dieses Problem war mir bislang auch nicht klar

Habe die Klammer raus genommen und werde das ganze mal im Code überprüfen.
Einen schönen Tag noch

Admin


von 123recht.net am 16.06.2003 12:00
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>Ladendiebstahl und einfacher Diebstahl geringwertiger Sachen nach ErwachsenenstrafR
Hallo "Administrator",

vielen Dank für die Unterstützung und die Behebung des Problems. Sieht jetzt doch schon viel besser aus

Viele Grüße,


von Hr. J. Rönner am 16.06.2003 12:04
Status: Tao (9851 Beiträge)
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>Ladendiebstahl und einfacher Diebstahl geringwertiger Sachen nach ErwachsenenstrafR
Ausgezeichnet Bobo

Nur 2 kurze Ergänzungen:

In (1) müßte man vielleicht "Einkommen" statt "Vermögen" sagen, denn "Vermögen" (im eigentl. Sinn =z.B. Aktien, Immobilien und auch Geldvermögen usw.) wird ja nicht berücksichtigt.

und

In (3) sollte man vielleicht sagen, daß der Ersttäterbonus schon bei einem Eintrag im BZR, bzw. bei einer strafrechtlichen Verurteilung "futsch" ist, und nicht erst bei einer "Vorstrafe" im eigentlichen Sinn (= FZ-Eintrag).

Sonst habe ich nichts hinzuzufügen und schliesse mich an.


-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 16.06.2003 15:29
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>Ladendiebstahl und einfacher Diebstahl geringwertiger Sachen nach ErwachsenenstrafR
Hallo Admin,

ist es möglich, dass Sie die Verbesserungen und Ergänzungen von Bob oben in meinen Originalbeitrag "einbauen" bzw. hineineditieren? Dann ist das für die Leser einfacher zu lesen, wenn alles kompakt editiert und geschrieben ist. Denn dieses ist kein Diskussionsbeitrag, sondern ein Beitrag, der lediglich der reinen Information dient.

Mit freundlichen Grüßen,


von Hr. J. Rönner am 16.06.2003 16:36
Status: Tao (9851 Beiträge)
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>Ladendiebstahl und einfacher Diebstahl geringwertiger Sachen nach ErwachsenenstrafR
Fertig!

Admin


von 123recht.net am 16.06.2003 17:51
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>Ladendiebstahl und einfacher Diebstahl geringwertiger Sachen nach ErwachsenenstrafR
Danke Admin



von Hr. J. Rönner am 16.06.2003 17:54
Status: Tao (9851 Beiträge)
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>Ladendiebstahl und einfacher Diebstahl geringwertiger Sachen nach ErwachsenenstrafR
Hallo an BOBO (und auch an Bob),

das ist eine super Zusammenfassung!!!

Ich habe dennoch eine Frage zu Punkt 4 was bedeutet, dass die gestohlenen Dinge "...keinen allzugroßen Wert haben"? Ok, die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei 50,-€ und die Grenze für "nicht allzu großen Wert"??? Ist das Ermessenssache von Sta und Richter?

Gibt es einen Diebstahlwert, ab dem es auf jeden Fall zu einer Gerichtsverhandlung kommt?

Frage zum Strafbefehl: wird dieser wie ein Gerichtsurteil angesehen, sprich eine Geamtstarfe, welche in TGS zu xx € verhängt wird? Dann entweder Eintrag ins FZ bzw. auch nicht, je nach TGS?

Danke vorab!


-----------------
"Mareille"


von Mareille am 16.06.2003 21:58
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>Ladendiebstahl und einfacher Diebstahl geringwertiger Sachen nach ErwachsenenstrafR
Hallo.

Bobo meinte damit wohl die Grenze geringfügige/nicht geringfügige Sachen (§§ 248a, 242 StGB). Allerdings kann auch ein Diebstahl nicht geringfügiger Sachen wegen Geringfügikeit eingestellt werden. Etwas unlogisch auf den 1. Blick, aber bei den "geringfügigen Sachen" geht es eben um die Geringfügigkeit der Sache, und bei der Geringfügigkeit nach § 153 StPO um die Geringfügigkeit der Tat. Das alles liegt, insofern es keine gesetzlich geanu definierte Vorschrift gibt, in der Tat viel im Ermessen des Gerichts.

Gibt es einen Diebstahlwert, ab dem es auf jeden Fall zu einer Gerichtsverhandlung kommt?

Nein, selbst der Diebstahl von 100.000,00 EUR kann im Strafbefehlsverfahren abgeurteilt werden.

Frage zum Strafbefehl: wird dieser wie ein Gerichtsurteil angesehen, sprich eine Geamtstarfe, welche in TGS zu xx € verhängt wird? Dann entweder Eintrag ins FZ bzw. auch nicht, je nach TGS?

Der Strafbefehl ist ein Urteil (eben schriftlich und ohne Hauptverhandlung, aber nicht anders als ein Urteil das aus einer HV resultiert. Bezügl. FZ gilt auch für beides dasselbe. Der Begriff "Gesamtstrafe" hat damit nichts zu tun. Eine Gesamtstrafe wird gebildet, wenn mehrere Taten (oft gleichartige, oder fortgesetzt handelnd begangene, z.B. 10 Drogenverkäufe, oder 10 Autoaufbrüche in einer Nacht (=fortgesetzte Handlung) gleichzeitig abgeurteilt werden.

Beispiel eines meiner Klienten:

Urteil wegen Handel mit BtM in 80 Fällen: Strafe pro Einzeltat = 2 Monate= 160 Monate=. Daraus gebildete Gesamtstrafe (nach Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung der Tat- und Schuldangemessenheit) = 24 Monate



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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 16.06.2003 23:58
Status: Tao (17083 Beiträge)
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>Ladendiebstahl und einfacher Diebstahl geringwertiger Sachen nach ErwachsenenstrafR
Hallo Mareille,

vielen Dank für das Kompliment. Es freut mich, dass Ihnen mein Beitrag gefällt.

Ein Strafbefehlsverfahren wird nur dann durchgeführt, wenn die Staatsanwaltschaft eine Hauptverhandlung vor Gericht für nicht nötig hält. Es kommt also immer auf die genauen Umstände der Tat an. Deswegen kann, genau wie Bob schon sagte, auch ein Diebstahl mit höherem Schadenswert im Strafbefehlsverfahren abgewickelt werden. Ist der Fall hingegen kompliziert und gibt es viele Zweifel und Sachverhalte, die noch zu klären sind, so ist eine Hauptverhandlung unumgänglich.

Mit freundlichen Grüßen,


von Hr. J. Rönner am 17.06.2003 19:26
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