Ladendiebstahl und einfacher Diebstahl geringwertiger Sachen nach ErwachsenenstrafR
Sollten Sie
nach Erwachsenenrecht geurteilt werden, so gilt bei einem
Ladendiebstahl für Sie das folgende:
(1) Anhörungsbogen:Als erstes werden Sie einen
Anhörungsbogen von der Polizei erhalten. Auf diesen können Sie Ihre Version zur Tat schildern. Persönliche Daten müssen geschildert werden, Angaben zur Tat hingegen nicht. Angaben zum Einkommen sind auch freiwillig. Sollten Sie keine Angaben zum Vermögen machen, so wird das Gericht Ihr Einkommen schätzen, was sich gegebenenfalls nachteilig für Sie auswirken könnte.
(2) Geringfügigkeit:Sollte der Wert, der von Ihnen gestohlenen Sache bis zu €50 betragen, so wird in der Regel von den Staatsanwaltschaften die Ermittlungen wegen Geringfügigkeit eingestellt.
(3) Vorbestrafung:Sollten Sie bereits vorbestraft sein, so können Sie nicht mehr so einfach mit einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft rechnen. Desweiteren erhöhen sich die Geldstrafen je nach Ihrem Grad der Vorbestraftheit (Anzahl der Delikte und Art der Delikte etc.).
Man gilt dann nicht mehr als Ersttäter, wenn schon ein Eintrag im Bundeszentralregister vorliegt, und nicht erst bei einer "Vorstrafe" im eigentlichen Sinn (= Führungszeugnis-Eintrag).
(4)Ersttäter:Sollten Sie Ersttäter sein und sollte der Wert der von Ihnen gestohlenen Sachen keinen allzugroßen Wert haben und sollten Sie keinen besonders schweren Fall des Diebstahls begangen haben, so können Sie mit einer
Einstellung des Verfahrens (gegen Auflage) rechnen. Dieses nennt man Ersttäterbonus.
(5) Einträge:Sollte die
Verurteilung unter 90 Tagessätzen bleiben und sollten Sie noch keinen Eintrag im Bundeszentralregister haben, so wird kein Eintrag im Persönlichen Führungszeugnis vorgenommen, jedoch ein Eintrag im Bundeszentralregister.
Jede
Verurteilung über 90 Tagessätze wird im Persönlichen Führungszeugnis eingetragen. Sollten Sie bereits einen Eintrag im Bundeszentralregister haben, so wird auch eine Verurteilung unter 90 TS im Persönlichen Führungszeugnis eingetragen.
Eingestellte Verfahren werden in keinem Register eingetragen (außer im Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, in welches jedoch nur begrenzt Personen Einblick haben).
Freisprüche werden nicht eingetragen.
(6) Geldstrafe:Sollte eine Geldstrafe verhängt werden, ist diese immer von den Einzelheiten Ihres Falles abhängig und vom Ermessen des Richters. Desweiteren ist die Rechtssprechung von Bundesland zu Bundesland verschieden. In Bayern und Baden-Würtemberg sind die Urteile vom Strafmaß im Durchschnitt höher als im restlichen Bundesgebiet. Eine Prognostizierung ist somit nicht möglich.
(7) Strafbefehl:Ein Strafbefehl ist eine Verhängung einer Strafe, ohne der Durchführung einer Hauptverhandlung vor Gericht. Die Staatsanwaltschaft kann dieses durch schriftlichen Antrag bei Vergehen beantragen. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erfolderlich erachtet. Ob Geldstrafe oder ob sogar eventuell eine Einstellung gegen Auflagen (z.B. Sozialstunden) liegt im Ermessen des Gerichtes.
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von Hr. J. Rönner am 16.06.2003 11:06
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>Ladendiebstahl und einfacher Diebstahl geringwertiger Sachen nach ErwachsenenstrafR
Hallo an BOBO (und auch an Bob),
das ist eine super Zusammenfassung!!!
Ich habe dennoch eine Frage zu Punkt 4 was bedeutet, dass die gestohlenen Dinge "...keinen allzugroßen Wert haben"? Ok, die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei 50,-€ und die Grenze für "nicht allzu großen Wert"??? Ist das Ermessenssache von Sta und Richter?
Gibt es einen Diebstahlwert, ab dem es auf jeden Fall zu einer Gerichtsverhandlung kommt?
Frage zum Strafbefehl: wird dieser wie ein Gerichtsurteil angesehen, sprich eine Geamtstarfe, welche in TGS zu xx € verhängt wird? Dann entweder Eintrag ins FZ bzw. auch nicht, je nach TGS?
Danke vorab!
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"Mareille"
von Mareille am 16.06.2003 21:58
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