[Ladendiebstahl] Bearbeitungsgebühr

31. Dezember 2013 Thema abonnieren
 Von 
mickey84
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
[Ladendiebstahl] Bearbeitungsgebühr

Hallo zusammen,

nehmen wir folgendes an...

- Bei Person X wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass Ware im Wert von 20 Euro in einer Tasche enthalten ist, für welche die beschuldigte Person keinen Kassenbeleg hat.
- Die Person bestreitet, die Ware gestohlen zu haben.
- Der Detektiv hat in der Tat auch nicht gesehen, wie die Ware eingesteckt wurde.
- Die beschuldigte Person hat keine Vorstrafen o. Ä.

Nun meine Fragen:
1. Der Laden holt keine Polizei hinzu, schreibt eine Anzeige.
2. Es werden 100 Euro verlangt, wo mündlich gesagt wird, bis zum xx.xx.xx zahlen...

Persönlich glaube ich, dass das Verfahren unter diesen Umständen so oder so eingestellt wird.

Nun wird bestimmt der Laden einen Anwalt beauftragen die 100 Euro einzutreiben...

Müsste man auch die Anwalts- bzw. Inkassokosten zahlen ?

Wenn man gar nicht zahlt, dann wird das ja versucht zivilrechtlich einzuklagen. Aber auch da muss doch der Laden zweifelsfrei nachweisen, dass die Ware gestohlen wurde, oder?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Die Anzeige wegen Ladendiebstahl und die Forderung der 100 € Bearbeitungsgebühr sind zunächst mal völlig unabhängig voneinander.

Wieso hat der Beschuldigte nicht verlangt, dass die Polizei geholt wird? Wenn mir etwas zur Last gelegt wird, was ich nicht getan habe, dann wäre es das erste, was ich verlangen würde. Vor allem würde ich mich von einem Kaufhausdetektiv sicher nicht durchsuchen lassen.

Zivilrechtlich wird eine Bearbeitungsgebühr wohl einklagbar sein, es wurde ja was gefunden, der Beschuldigte hat den Gegenstand wohl auch abgegeben, also zu welchem Schluss soll ein Richter nun kommen? Die 100 € sind meines Wissens aber zu hoch, als angemessen gelten 50 €.

Ich würde in dem Fall dem Geschäft schriftlich vorschlagen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die in der Rechtsprechung als angemessen angesehenen 50 € zu begleichen und das auch sofort tun, ohne die Antwort abzuwarten - irgendeine Vorgangsnummer sollte ja vorliegen. Im Verwendungszweck unbedingt auf das Schreiben verweisen, z.B. "Verrechnung wie im Schreiben vom xx.xx.xx angegeben").

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Nichts zahlen, nichts unterschreiben, nichts sagen.

Grundsätzlich muss ein Verdacht begründbar sein um berechtigte Forderungen zu stellen. Wenn der Detektiv jetzt "was" in der Tasche findet, aber weder die Ware vermisst, den Diebstahl beobachtet hat, noch das Vergehen aufgenommen wurde, wo soll der Verdacht dann herkommen?

Hilfreich zu wissen, wäre um was für eine Ware es sich hier handelt.

Wenn ich eine Schachtel Zigaretten in Markt A kaufe und in Markt B mir eine Cola hole, wird Markt A kaum auf die Idee kommen, mir Diebstahl von Zigaretten zu unterstellen.

Das ich allerdings mit einem Flachbildfernseher aus Markt A in Markt B einkaufen gehe, um mir Batterien für die Fernbedienung zu holen, empfinden nicht nur Ladendetektive als unglaubwürdig ;)

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bruce-bruce-bruce
Status:
Schüler
(204 Beiträge, 85x hilfreich)

Es muss dir zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass du die Ware eben aus dem betroffenen Geschäft an dich genommen hast. Ferner muss der Nachweis erfolgen, dass du die Sache in der Absicht mitgenommen hast, es dir rehctswidrigerweise (ohne zu zahlen) anzueignen.

"§ 242
Diebstahl.(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar."

Ich hoffe, dass in dem Geschäft beim oder nach dem Gespräch nichts unterschrieben wurde.

Sollten keine Voreintragungen im Führungszeugnis vorhanden sein, so sollte man davon ausgehen, dass das Verfahren eingestellt wird.

Auf keinen Fall irgendwas zahlen, anerkennen, teilanerkennen oder sonst irgendwie etwas zugunsten des Geschäftes aussagen.

Wenn der Detektiv den Diebstahl nicht beobachtet hat, dann kann ohnehin nichts nachgewiesen werden.

Die Sache kannst du sonst wo gekauft haben.

Und es verpflichtet dich kein Gesetz, die Belege deiner Einkäufe aufzubewahren.



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""Eyy, wohin......Gehn-Italien?! und Gehn-Italien schreibt man mit-ohne h "

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>wo soll der Verdacht dann herkommen? <hr size=1 noshade>


Irgendwo wird er hergekommen sein, denn sonst hätte ja keine Kontrolle stattgefunden. Es wurde ja wohl nicht jeder Kunde kontrolliert...?! Somit ergibt sich der Verdacht aus der Aussage des Dedektivs, aus welchem Grund er den Kunden kontrolliert hat.

Wie schon richtig gesagt wurde, sind das Strafverfahren (Diebstahl - § 242 StGB ) und das Zivilverfahren (Forderung der 100,00 €) grds. unabhängig voneinander. Das bedeutet u.a. auch, dass es keine strafgerichtliche Verurteilung braucht, um zu einer zivilrechtlichen Verurteilung zu gelangen. Anders herum gesagt: Auch bei einer strafrechtlichen Einstellung nach § 170(2) StPO oder gar einem Freispruch im Strafverfahren, kann theo. dennoch zivilrechtlich verurteilt werden. Das liegt u.a. darin begründet, dass es für die Straftat "Diebstahl" immer den Vorsatz braucht ("fahrlässigen Diebstahl" kennt das Gesetz nicht). Zivilrechtlich hingegen reicht auch eine fahrlässige Handlung um z.B. eine Schadensersatzpflicht auszulösen.

100,00 € als pauschale Forderung sind allerdings so oder so zu hoch gegriffen.

Über eines sollte/muß man sich im Klaren sein: Man muß sich nun -gleich am Anfang- entscheiden, ob man die Forderung zahlen will (ggf. nach Versuch sie runterzuhandeln, auf z.B. 50,00 €) oder nicht. Wenn man sich für "nicht zahlen" entscheidet, muß/sollte man das dann aber auch bis zum "bitteren Ende" (d.h. ggf. bis zur gerichtlichen Verfahren) durchziehen. Denn die Sache wird nun -überspitzt gesagt- von Brief zu Brief teurer. Und wer die Zeche am Ende zahlt, entscheidet letztendlich im Zweifel das Gericht. Wer nicht "die Nerven hat" die Sache bis ggf. vorm Gericht auszufechten. sollte lieber direkt zahlen (ggf. versuchen den Preis zu drücken), denn ein "Einknicken" auf halben Weg hat lediglich zur Folge, dass man mehr zahlt, als man gezahlt hätte, wenn man die Forderung gleich anerkannt hätte. Wenn also "wehren", dann richtig und bis zum Ende. Oder gleich vergessen.

quote:<hr size=1 noshade>Es muss dir zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass du die Ware eben aus dem betroffenen Geschäft an dich genommen hast. <hr size=1 noshade>


Wobei das "zweifelsfrei" in der Laiensphäre grds. gerne auch mal mißverstanden, bzw. fehlinterpretiert wird.

Der Zweifelssatz kommt erst dann zum tragen, wenn nach Ausschöpfung aller vorhandenen Beweismittel noch Zweifel verbleiben. Der Zweifelssatz "sagt" dem Richter nicht, wann er (gefälligst) Zweifel zu haben hat, sondern lediglich wie er zu entscheiden hat, wenn er (nach Ausschöpfung aller anderen Beweise) noch vernünftige, begründete Zweifel hat.

Der Richter muß nicht von mehreren theoretischen Ablaufmöglichkeiten die annehmen, die für den Angeklagten die günstigste ist. Wenn der Richter bei mehreren theoretischn Ablaufmöglichkeiten von einer für den Angeklagten ungünstigen ohne vernünftigen Zweifel überzeugt ist, kann, darf und wird er verurteilen.

Wie gesagt: Das obige ist lediglich eine überschlägige Darstellung des Zweifelssatzes im Allgemeinen. Denn oftmals wird "in dubio pro reo" dahingehend falsch ausgelegt, dass angenommen wird, dass ein Freispruch erfolgen muß, solange es auch nur eine theo. Möglichkeit für die Unschuld des Angeklagten gibt und diese dem Richter quasi vorschreibt, im Sinne des Angeklagten, an diese glauben zu müssen, bzw. diese zugunsten des Angeklagten als "Wahrheit" annehmen zu müssen. Das ist nicht der Fall.



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(566 Beiträge, 44x hilfreich)

Kann die Person denn nicht irgendwie nachweisen dass Sie die Ware gekauft hat?
Wenn kein Beleg vorhanden ist, die Ware aber woanders gekauft wurde, dann kann man ja ggf. in dem Geschäft fragen, dass das dort jemand bezeugt. Man wird ja ungefähr wissen wann man es gekauft hat, und im Zuge von EDV können die doch nachsehen. Da würde ich ja lieber denen eine Bearbeitungsgebühr zahlen, bevor ich mich deswegen von anderen beschuldigen lasse.
Sicher kommt es noch drauf an, was es ist. Wenn ich aber was kaufe, dann trage ich es ja normal wohl auch nicht tagelang mit mir herum, somit ist davon auszugehen, dass der Kauf nicht lang zurücklag. Wenn man also beweisen kann dass man die Ware nicht aus dem Laden hat, ist man doch ganz klar raus. Und wenn man die Ware aus dem Laden hat, dann kann man doch immer noch zu denen sagen, ich habe es vor 10 Minuten usw. an Kasse XY gekauft und musste nochmal rein. Die Kassen führen doch jeden einzelnen Artikel und das müssen die dann ja auch nachgucken, wenn die die Person anzeigen.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(566 Beiträge, 44x hilfreich)

also wenn die Person sich nichts vorzuwerfen hat, und eben Mögliichkeiten noch ausschöpft zu begründen warum es kein Diebstahl war, müsste sie ja auch keine Gebühr bezahlen.

Ob 100 oder 50 €, es ist ja in dem Sinne ein kleines Schuldanerkenntnis.
Ob die Sache nun ohne oder mit Auflagen eingestellt wird, stellt sich doch gar nicht.
Entweder hat die Person die Sachen gestohlen, dann kann der Laden auch Bearbeitungsgebühr verlangen, und die wird sicherlich bei Eintreiben höher (wie hoch die sein darf weiß ich nicht, ich kenne nur entsprechende Aushänge, die man immer wieder sieht).
ODER: Die Person hat die Sachen nicht gestohlen.
Das ist doch die Frage, Du schreibst einerseits sie hat sie nicht gestohlen, gehst aber gleichzeitig von Einstellung aus usw.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mickey84
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hi Leute,

kurzes Update:


Der Betroffene hat sich zum Vorwurf bei der Polizei nicht geäußert und mittlerweile kam auch ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft, dass das Verfahren eingestellt wurde.

Die Bearbeitungsgebühr hat er auch nicht bezahlt. Aber hier wird ja zivilrechtlich separat was kommen.



Zur Sache noch: Ich verstehe auch nicht, warum er die Polizei nicht gerufen hat. Er meinte, er hatte keine Ahnung....

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