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Ladendiebstahl § 248 a StGB

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Ladendiebstahl § 248 a StGB

Guten Tag,

ich bin vor einigen Tagen bei meinem 1. Ladendiebstahl erwischt worden. Der Supermarktdetektiv hat einen Bericht für die Geschäftsleitung aufgenommen und ich mußte 50€ Strafe zahlen.

Auf mehrmaliges Nachfragen beim Detektiv hat mir dieser zugesichert, dass Strafanzeige nur bei Wiederholungstätern erstattet wird. Diese erhalten auch ein 1jähriges Hausverbot. Bei mir würde nichts passieren.

Ich war deshalb ziemlich schockiert, als ich ca. 5 Wochen später den "Anhörungsbogen" von der Polizei zugeschickt bekam, den ich ausfüllen soll. Mir wird ein Diebstahl nach §248 a StGb zur Last gelegt. Ich habe einen Artikel im Wert von ca. 4 € in die Jacke gesteckt. Welches Pferd mich geritten hat...keine Ahnung.

Ich will den Bogen ausfüllen, nur möchte ich alles richtig machen. Was soll ich genau bei den Vermögensverhältnissen angeben? Sind da Beträge gefragt oder reicht es, wenn ich angebe, dass diese geordnet sind? Soll ich auch meine Reue zum Ausdruck bringen? Bringt es was, wenn ich nochmal mit dem Detektiv oder der Geschäftsleitung rede (wegen der Auskunft des Detektivs). Wäre es denkbar, dass die Geschäftsleitung die Anzeige zurücknimmt, wenn ich bspw. zusage, einen bestimmten Betrag für einen wohltätigen Zweck zu spenden? Ich würde auch gerne mit der Polizeibeamtin direkt sprechen. Die Tat selbst gebe ich ja zu!

Nun habe ich in einem Buch (Der neue Hausjurist) über Diebstahl geringwertiger Sachen gelesen, dass die Polizei bei in der Nachbarschaft rumfragt. Allerdings hat die Frau angegeben, Sie wäre arbeitslos und hat aus Notlage gehandelt.
 Prüft die Polizei das generell? Oder macht sie das nur, wenn man in Notlage gehandelt hat und die Polizei prüft, ob dies stimmt.
 Kommt es immer zur Verhandlung oder kann ich mit einem Strafbefehl rechnen?
 Und wenn, wird dieser von der Staatsanwaltschaft verschickt oder vom Gericht?
Wird der Arbeitgeber informiert?
 Mit wieviel müsste ich bei einem Einkommen von ca. 1700,00 € netto rechnen. Vorstrafen habe ich nicht.
 Wird dies im polizeilichen Führungszeugnis vermerkt?

Und zu guter letzt: Ich kenne die Strafrichterin flüchtig. Wäre es ratsam, mich mit ihr bezüglich des Vergehens in Verbindung zu setzen oder raten Sie mir davon dringend ab.

Sie sehen Fragen über Fragen, aber ich kann -seit der Anhörungsbogen ins Haus geflattert kam- nicht mehr richtig schlafen.

Ich hoffe Sie können mir helfen. Danke



von chateau am 28.02.2005 23:27
Status: Praktikant (12 Beiträge)
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>Ladendiebstahl § 248 a StGB
Guten Tag,

bitte lesen Sie sich den von mir verfassten Artikel über den Diebstahl und seine Konsequenzen unter folgendem Link durch hier bei 123Recht.net:

<a href=http://www.123recht.net/article.asp?a=7417&f=ratgeber_strafrecht~-~besonderer~teil_ladendiebstahlroenner&p=1 >Diebstahl und seine Konsequenzen

Dieser wird Sie umfassend informieren und alle wichtigen Fragen beantworten.

An der rechten Seite finden Sie eine Seitenübersicht (1-14).

Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -



von Hr. J. Rönner am 01.03.2005 00:12
Status: Tao (9851 Beiträge)
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>Ladendiebstahl § 248 a StGB
Danke erstmal für die schnelle Beantwortung. Ich habe mir den Artikel durchgelesen und denke, dass ich jetzt ruhiger schlafen kann. Aber eine Frage habe ich noch. Reicht bei Vermögensverhältnissen die Angabe, dass diese geordnet sind oder müsste ich da reinschreiben z.B. Eigentumswohnung (was ich eigentlich nicht möchte)?

In einem anderen Artikel habe ich gelesen, dass man im Anhörungsbogen ankreuzen kann, dass das Verfahren, wenn man damit einverstanden ist, gegen Geldauflage eingestellt werden kann.
In "meinem" Anhörungsbogen ist nichts von Einstellung gegen Geldauflage vermerkt. Kann ich das gegenüber der Polizei bekräftigen, dass ich das möchte oder ist das je Staatsanwaltschaft unterschiedlich?

Danke nochmal.
Gruß chateau


von chateau am 01.03.2005 20:48
Status: Praktikant (12 Beiträge)
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>Ladendiebstahl § 248 a StGB
Guten Abend Chateau,

zu Angaben zu Ihrem Vermögen sind Sie nicht verpflichtet. Sie entscheiden also selbst, welche Angaben Sie machen. Sollte es zu einem Strafbefehl kommen, in welchem eine Geldstrafe ausgesprochen wird, so kann sich das Gericht an den von Ihnen gemachten Angaben orientieren.

Sofern in Ihrem Anhörungsbogen die Möglichkeit des Ankreuzens bezüglich Ihres Einverständnisses mit einer Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage nicht gegeben sein sollte, so können Sie dieses gesondert in dem Feld "Anmerkungen", "Sonstiges" anmerken oder/und zusätzlich als Abschlußsatz in Ihrer Stellungnahme.

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


von Hr. J. Rönner am 01.03.2005 22:05
Status: Tao (9851 Beiträge)
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>Ladendiebstahl § 248 a StGB
"Vermögen" (Immobilien, Aktien, usw) werden iaR. sowiso nicht zur Bemessung herangezogen, sondern nur die Erträge aus diesen, also z.B. Mieteinnahmen oder Zinsen. Geben Sie einfach Ihr mtl. Nettoeinkommen aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit an(ohne Vermögen) oder gar nichts, aber dann wird geschätzt (meist zu hoch).

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 02.03.2005 01:35
Status: Tao (17083 Beiträge)
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>Ladendiebstahl § 248 a StGB
vielen dank für ihre information.


von chateau am 02.03.2005 21:53
Status: Praktikant (12 Beiträge)
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>Ladendiebstahl § 248 a StGB
Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


von Hr. J. Rönner am 02.03.2005 22:47
Status: Tao (9851 Beiträge)
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>Ladendiebstahl § 248 a StGB
Guten Tag,

ich habe diese Woche den Einstellungsbescheid ohne Auflagen von der Staatsanwaltschaft erhalten. Der Staatsanwalt ging davon aus, dass es sich bei mir um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt hat. Mir fiel ein zentnerschwerer Stein vom Herzen. Ich hab daraus gelernt. Mir wird so etwas nie wieder passieren.

Auf diesem Weg möchte ich allen, die mich in diesem Forum unterstützt haben nochmals bedanken.

Gruß chateau


von chateau am 23.04.2005 13:15
Status: Praktikant (12 Beiträge)
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>Ladendiebstahl § 248 a StGB
Guten Tag Chateau,

vielen Dank für Ihr Feedback. Es freut mich zu lesen, dass das Verfahren Ihren Interessen entsprechend verlaufen ist.

Alles Gute!


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -





von Hr. J. Rönner am 23.04.2005 13:34
Status: Tao (9851 Beiträge)
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>Ladendiebstahl § 248 a StGB
@ Streetworker
quote:
Geben Sie [...] oder gar nichts, aber dann wird geschätzt (meist zu hoch).
Wie lässt es sich im Lichte Ihrer Ausführungen erklären, dass unlängst im Strafbefehl gegen einen bekannten deutschen Talkmaster jüdischen Glaubens eine (für einen juristischen Laien wie mich angesichts der Tätigkeiten der Person recht niedrig anmutende) auf Schätzungen basierende Tagessatzhöhe von 116 Euro zugrunde gelegt wurde?

PS Die Frage ist ernst gemeint, deshalb bitte ich von polemischen Antworten abzusehen.


von Oettinger am 23.04.2005 14:07
Status: Legende (285 Beiträge)
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>Ladendiebstahl § 248 a StGB
Ich weiß es nicht genau, aber wenn ich mich richtig erinnere, war der Herr wegen des Bekanntwerdens der Vorwürfe doch für das Fernsehen vorerst nicht mehr tragbar. Sollte so etwas zu Einkommenseinbußen führen so kann es ja durchaus erklärbar sein, dass der Herr dann mit 30*116=3048 Euro netto auskommen muß. Es zählt das Einkommen zum Zeitpunkt der Verurteilung und nicht das während der Tat.


von DanielB am 23.04.2005 19:03
Status: Unsterblich (3398 Beiträge)
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