Ladendiebstahl - Anklageschrift erhalten - und nun?
guten tag,
ich habe mir sehr viele Beiträge zu dem Thema Ladendiebstahl angesehen, leider konnte ich keinen Fall finden, der dem meinen gleicht.
Ich bin 25 Jahre alt, Ersttäter und habe vor 6 Wochen einen Ladendiebstahl in einem Kaufhaus (Oberteil, Warenwert 26 Euro) begangen, wurde von einem Detektiv angesprochen, mit dem ich gemeinsam zur Polizei gegangen bin. Ich habe dort zunächst nichts zugegeben. (An dem Oberteil in meiner Handtasche war kein Etikett, habe behauptet, es wäre meins) meine persönlichen Daten wurden von der Polizei aufgenommen, eine weitere Aussage nicht, das Oberteil als Beweisstück dabehalten.
Danach habe ich nichts getan und naiverweise gehofft, dass nichts nachkommt.
Gestern bekam ich dann eine Anklageschrift vom Amtsgericht wegen Diebstahl (§242) und Nötigung (§240) (der Detektiv fasste mich auf dem Weg zur Polizei mehrmals grob an, woraufhin ich ihm mit anzeige drohte ;-( ich stand absolut neben mir…
Meine Fragen hierzu:
1) Hätte ich nicht zunächst einen Anhörungsbogen bekommen müssen?
2) Ich lese hier im Forum einiges über Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit nach §153a – da ich aber schon die Anklageschrift erhalten habe, kann das bei mir nicht mehr eintreffen? Oder wird die Anklageschrift immer versandt und das Verfahren kann immer noch eingestellt werden?
3) Ich habe die Möglichkeit, innerhalb einer Woche die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über Eröffnung des Hauptverfahren“ zu beantragen oder „Einwendungen gegen die Eröffnung des HV“ vorzubringen“ – sollte ich hier tätig werden? Wenn ja, wie?
4) Wie geht es weiter? Wird als nächstes dann ein Gerichtstermin festgesetzt und ich muss zur Aussage hin?
Ich bereue das ganze so sehr und kann die Konsequenzen dieser Dummheit immer noch nicht fassen.
Vielen dank für eure rasche Hilfe.
von XLaieX am 21.02.2007 17:46
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>Ladendiebstahl - Anklageschrift erhalten - und nun?
kleine Ergänzung zu 3:
Einwände zu diesem Zeitpunkt können das Verfahren jetzt nicht mehr verhindern. Die Einwände, die Sie jetzt vorbringen können, sind nur solche, die eine Strafbarkeit rechtlich ausschließen (Verjährung, Strafunmündigkeit, fehlender Strafantrag usw usw...)
Da dies bei Ihnen ha wohl nicht vorliegt mü+ssen Sie auf jeden fall zur verhdnlung hin, wenn ein Termin angesetzt ist. Im Fall Ihres Nichterscheines kann Haftbefehl ergehen.
Gruß Justice
PS.: Mich würde in Ihrem Fall der Tatbestand der Nötigung interessieren. Was genau steht denn diesbezüglich in der Anklageschrift (in dem langen ausformulierten Text) ?
-- Editiert von justice005 am 21.02.2007 18:21:59
von justice005 am 21.02.2007 18:20
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